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AGVE 2014 96

Aargau · 2014-10-02 · Deutsch AG

96 Nutzung eines GemeindesaalsUntersteht die Benutzung eines Gemeindesaals dem öffentlichen Recht,ist allen Interessierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtigten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer Z. handelt mit Altmetallen und Zinnwa-

ren. Für verschiedene Ankaufsveranstaltungen hat er den Gemeinde-

saal der Gemeinde C. angemietet. Ein Gesuch für zwei weitere ge-

plante Ankäufe von Edelmetallen im Jahr 2013 hat der Gemeinderat

C. mit der Begründung abgewiesen, dass derartige Veranstaltungen

mit der Zweckbestimmung des Gemeindesaals nicht vereinbar seien.

Aus den Erwägungen

2. a)

Die Gemeinde C. verfügt über einen eigenen kommunalen Ge-

meindesaal. Die Benutzung des Saals wird in einem Reglement des

Gemeinderats geregelt. Der Gemeindesaal dient der Pflege und För-

derung des geistigen, kulturellen, bildenden, geselligen und gesell-

schaftlichen Lebens der Gemeinde C. und des Einzugsgebiets (vgl.

§ 1 des Reglements). Es handelt sich somit beim Gemeindesaal um

eine öffentliche Sache des Verwaltungsvermögens (Häfelin/Müller/

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010,

N 2333). Die Benutzung des Gemeindesaals steht in erster Linie der

Gemeinde für deren Veranstaltungen offen und danach im Rahmen

der bestimmungsgemässen Nutzung des Saals der Allgemeinheit. In-

soweit steht er dann Privaten zur Verfügung, welche ihn für eigene,

mit der Zweckbestimmung vereinbare, Zwecke mieten wollen.

b)

Die Vermietung des Gemeindesaals untersteht folglich dem öf-

fentlichen Recht. Die Auswahl von Nutzungsberechtigten erfolgt da-

her in einem geordneten öffentlich-rechtlichen Verfahren. In einem

solchen Verfahren steht allen potentiellen Bewerbern grundsätzlich

das gleiche Recht auf Benutzung zu. Das heisst, es ist allen Inte-

ressierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich

um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtigten

muss nach sachlichen Kriterien erfolgen. Es ist insbesondere der

Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Gebot der Gleichbehandlung

2014

Gemeinderecht

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von Konkurrenten und das Willkürverbot zu beachten (vgl.

Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, N 2336). Allerdings ergibt sich aus

den Grundrechten kein Anspruch auf eine bestimmte Nutzung.

3. a)

Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde C. im Jahr 2013, ge-

mäss Auflistung für die Belegung, den Saal auch an 7 Tagen für die

Durchführung von Warenmärkten vermietet. Es handelt sich dabei

insbesondere auch um 5 Veranstaltungen mit An- und Verkäufen von

Goldwaren. Insofern erweist sich die vom Gemeinderat in der ange-

fochtenen Verfügung enthaltene Begründung, wonach die Verkaufs-

veranstaltung des Beschwerdeführers gegen die Zweckbestimmung

des Gemeindesaals verstossen würde, als nicht stichhaltig. Sodann

ergibt sich auch aus § 10 des Reglements, dass Veranstaltungen wie

Ausstellungen, Verkäufe, Lotto, Tombolas, Vorträge und ähnliches

durchaus zu den bestimmungsgemässen Nutzungsarten des Gemein-

desaals zu zählen sind. Mit der Abweisung des Nutzungsgesuchs des

Beschwerdeführers für den 23. September 2013 hat der Gemeinderat

gegen die Bestimmung von § 10 des Benützungsreglements für den

Gemeindesaal verstossen. Die Verfügung verletzt zudem die Rechts-

gleichheit, da der Gemeinderat im Jahr 2013 anderen Mitbewerbern

erlaubt hat, vergleichbare An- und Verkaufsveranstaltungen durch-

zuführen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers erweist sich daher

als unzulässig.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 a) Die Gemeinde C. verfügt über einen eigenen kommunalen Ge- meindesaal. Die Benutzung des Saals wird in einem Reglement des Gemeinderats geregelt. Der Gemeindesaal dient der Pflege und För- derung des geistigen, kulturellen, bildenden, geselligen und gesell- schaftlichen Lebens der Gemeinde C. und des Einzugsgebiets (vgl. § 1 des Reglements). Es handelt sich somit beim Gemeindesaal um eine öffentliche Sache des Verwaltungsvermögens (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2333). Die Benutzung des Gemeindesaals steht in erster Linie der Gemeinde für deren Veranstaltungen offen und danach im Rahmen der bestimmungsgemässen Nutzung des Saals der Allgemeinheit. In- soweit steht er dann Privaten zur Verfügung, welche ihn für eigene, mit der Zweckbestimmung vereinbare, Zwecke mieten wollen. b) Die Vermietung des Gemeindesaals untersteht folglich dem öf- fentlichen Recht. Die Auswahl von Nutzungsberechtigten erfolgt da- her in einem geordneten öffentlich-rechtlichen Verfahren. In einem solchen Verfahren steht allen potentiellen Bewerbern grundsätzlich das gleiche Recht auf Benutzung zu. Das heisst, es ist allen Inte- ressierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtigten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen. Es ist insbesondere der Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Gebot der Gleichbehandlung 2014 Gemeinderecht 489 von Konkurrenten und das Willkürverbot zu beachten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, N 2336). Allerdings ergibt sich aus den Grundrechten kein Anspruch auf eine bestimmte Nutzung.

E. 3 a) Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde C. im Jahr 2013, ge- mäss Auflistung für die Belegung, den Saal auch an 7 Tagen für die Durchführung von Warenmärkten vermietet. Es handelt sich dabei insbesondere auch um 5 Veranstaltungen mit An- und Verkäufen von Goldwaren. Insofern erweist sich die vom Gemeinderat in der ange- fochtenen Verfügung enthaltene Begründung, wonach die Verkaufs- veranstaltung des Beschwerdeführers gegen die Zweckbestimmung des Gemeindesaals verstossen würde, als nicht stichhaltig. Sodann ergibt sich auch aus § 10 des Reglements, dass Veranstaltungen wie Ausstellungen, Verkäufe, Lotto, Tombolas, Vorträge und ähnliches durchaus zu den bestimmungsgemässen Nutzungsarten des Gemein- desaals zu zählen sind. Mit der Abweisung des Nutzungsgesuchs des Beschwerdeführers für den 23. September 2013 hat der Gemeinderat gegen die Bestimmung von § 10 des Benützungsreglements für den Gemeindesaal verstossen. Die Verfügung verletzt zudem die Rechts- gleichheit, da der Gemeinderat im Jahr 2013 anderen Mitbewerbern erlaubt hat, vergleichbare An- und Verkaufsveranstaltungen durch- zuführen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Verwaltungsbehörden 02.10.2014 AGVE 2014 96 Argovie Verwaltungsbehörden 02.10.2014 AGVE 2014 96 Argovia Verwaltungsbehörden 02.10.2014 AGVE 2014 96

96 Nutzung eines GemeindesaalsUntersteht die Benutzung eines Gemeindesaals dem öffentlichen Recht,ist allen Interessierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtigten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen.

AGVE - Archiv 2014 Gemeinderecht 487 96 Nutzung eines Gemeindesaals Untersteht die Benutzung eines Gemeindesaals dem öffentlichen Recht, ist allen Interessierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu ge- ben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtig- ten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 2. Oktober 2014 in Sachen Z. gegen die Einwohner- gemeinde C. (75096/22.8). 2014 Verwaltungsbehörden 488 Sachverhalt Der Beschwerdeführer Z. handelt mit Altmetallen und Zinnwa- ren. Für verschiedene Ankaufsveranstaltungen hat er den Gemeinde- saal der Gemeinde C. angemietet. Ein Gesuch für zwei weitere ge- plante Ankäufe von Edelmetallen im Jahr 2013 hat der Gemeinderat C. mit der Begründung abgewiesen, dass derartige Veranstaltungen mit der Zweckbestimmung des Gemeindesaals nicht vereinbar seien. Aus den Erwägungen

2. a) Die Gemeinde C. verfügt über einen eigenen kommunalen Ge- meindesaal. Die Benutzung des Saals wird in einem Reglement des Gemeinderats geregelt. Der Gemeindesaal dient der Pflege und För- derung des geistigen, kulturellen, bildenden, geselligen und gesell- schaftlichen Lebens der Gemeinde C. und des Einzugsgebiets (vgl. § 1 des Reglements). Es handelt sich somit beim Gemeindesaal um eine öffentliche Sache des Verwaltungsvermögens (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2333). Die Benutzung des Gemeindesaals steht in erster Linie der Gemeinde für deren Veranstaltungen offen und danach im Rahmen der bestimmungsgemässen Nutzung des Saals der Allgemeinheit. In- soweit steht er dann Privaten zur Verfügung, welche ihn für eigene, mit der Zweckbestimmung vereinbare, Zwecke mieten wollen. b) Die Vermietung des Gemeindesaals untersteht folglich dem öf- fentlichen Recht. Die Auswahl von Nutzungsberechtigten erfolgt da- her in einem geordneten öffentlich-rechtlichen Verfahren. In einem solchen Verfahren steht allen potentiellen Bewerbern grundsätzlich das gleiche Recht auf Benutzung zu. Das heisst, es ist allen Inte- ressierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtigten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen. Es ist insbesondere der Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Gebot der Gleichbehandlung 2014 Gemeinderecht 489 von Konkurrenten und das Willkürverbot zu beachten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, N 2336). Allerdings ergibt sich aus den Grundrechten kein Anspruch auf eine bestimmte Nutzung.

3. a) Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde C. im Jahr 2013, ge- mäss Auflistung für die Belegung, den Saal auch an 7 Tagen für die Durchführung von Warenmärkten vermietet. Es handelt sich dabei insbesondere auch um 5 Veranstaltungen mit An- und Verkäufen von Goldwaren. Insofern erweist sich die vom Gemeinderat in der ange- fochtenen Verfügung enthaltene Begründung, wonach die Verkaufs- veranstaltung des Beschwerdeführers gegen die Zweckbestimmung des Gemeindesaals verstossen würde, als nicht stichhaltig. Sodann ergibt sich auch aus § 10 des Reglements, dass Veranstaltungen wie Ausstellungen, Verkäufe, Lotto, Tombolas, Vorträge und ähnliches durchaus zu den bestimmungsgemässen Nutzungsarten des Gemein- desaals zu zählen sind. Mit der Abweisung des Nutzungsgesuchs des Beschwerdeführers für den 23. September 2013 hat der Gemeinderat gegen die Bestimmung von § 10 des Benützungsreglements für den Gemeindesaal verstossen. Die Verfügung verletzt zudem die Rechts- gleichheit, da der Gemeinderat im Jahr 2013 anderen Mitbewerbern erlaubt hat, vergleichbare An- und Verkaufsveranstaltungen durch- zuführen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig.