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AGVE 2014 89

Aargau · 2013-02-13 · Deutsch AG

89 Akzessorische Normenkontrolle und Lärmschutz

Erwägungen (8 Absätze)

E. 4 Sachverhalt/Baubewilligungsentscheid (...) Die Abteilung für Baubewilligungen BVU erteilte dem Be- schwerdeführer eine befristete lärmschutzrechtliche Ausnahmebe- willigung nach Art. 31 Abs. 2 LSV und stimmte dem Baugesuch da- mit unter Auflagen zu. Der Stadtrat Y. vertritt in seinem Entscheid den Standpunkt, dass Art. 31 Abs. 2 LSV im Widerspruch zu Art. 22 USG stehe. Der Stadtrat Y. versagte Art. 31 Abs. 2 LSV die Anwendung und lehnte das Baugesuch auf Grund eines Verstosses gegen die Lärmschutzvor- schriften ab (Überschreitung der Immissionsgrenzwerte). (...).

E. 5 Zuständigkeit zur akzessorischen Normenkontrolle

Der Regierungsrat und die Gerichte sind gehalten, Erlassen die

Anwendung zu versagen, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungs-

oder Gesetzesrecht widersprechen (§§ 90 Abs. 5 und 95 Abs. 2 KV,

§ 2 Abs. 2 VRPG). Anderen Behörden, insbesondere erstinstanzli-

chen Verwaltungsbehörden, steht dagegen nur die Kontrolle von

kommunalem Recht zu (§ 2 Abs. 2 Satz 2 e contrario VRPG). Der

Gesetzeswortlaut bestimmt übereinstimmend mit dem Verfassungs-

text, dass die kommunalen Behörden nicht berechtigt sind, Normen

des kantonalen Rechts und des Bundesrechts zu überprüfen. Ver-

fassungs- und Gesetzgeber wollten damit eine unkoordinierte Nor-

2014

Verwaltungsbehörden

442

menkontrolle jeder rechtsanwendenden Behörde verhindern. Festzu-

halten ist jedoch, dass der verfassungsrechtlich statuierte Normen-

kontrollauftrag des Regierungsrats im Rahmen eines beliebigen

Hauptverfahrens verlangt werden kann. Ergeben sich in einem vor

einer unteren Verwaltungsstelle hängigen Verwaltungsverfahren

Zweifel an der Rechtmässigkeit einer von ihr anzuwendenden Be-

stimmung, so ist dieses Verfahren zu sistieren und der Regierungsrat

um Vornahme einer akzessorischen Normenkontrolle anzugehen

(K

URT

E

ICHENBERGER

, Verfassung des Kantons Aargau, Textaus-

gabe mit Kommentar, Aarau und Frankfurt a.M. 1986, N. 18 ff. zu

§ 90 KV).

Dem Stadtrat Y. stand es deshalb nicht zu, die Gesetzmässigkeit

von Art. 31 Abs. 2 LSV zu prüfen und im Ergebnis diesen Artikel

nicht anzuwenden. Die gegenteiligen Argumente des Stadtrats Y. (...)

widersprechen dem insoweit klaren Verfassungs- und Gesetzeswort-

laut und erweisen sich damit als unberechtigt. Die vom Stadtrat Y.

durchgeführte akzessorische Normenkontrolle verletzt § 90 Abs. 5

KV und § 2 Abs. 2 VRPG. Die entsprechende Rüge des Beschwerde-

führers ist berechtigt (...).

E. 6 Gesetzmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV in Bezug auf den konkreten Anwendungsfall

E. 6.1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form

des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 Satz 1 BV). Zu den

wichtigen Bestimmungen gehören gemäss Art. 164 Abs. 1 Satz 2 BV

insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die in Art. 164

Abs. 1 Satz 2 lit. a-g BV ausdrücklich genannten Bereiche. Rechtset-

zungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, so-

weit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird

(Art. 164 Abs. 2 BV). Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestim-

mungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung

oder Gesetz dazu ermächtigt ist (Art. 182 Abs. 1 BV). Art. 164 Abs.

1 BV soll sicherstellen, dass das Parlament die ihm zukommenden

Gesetzgebungsaufgaben erfüllt und diesen nicht mittels Delegations-

bestimmungen ausweicht. Er soll auch den Schutz der Volksrechte

gewährleisten. Das Parlament darf grundsätzlich keinen wichtigen

2014

Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht

443

Regelungsbereich dem Bundesrat überlassen und auf diese Weise

den direktdemokratischen Einflussmöglichkeiten entziehen. Bei der

Beurteilung der Frage, ob eine Bestimmung im Sinne von Art. 164

Abs. 1 Satz 1 BV wichtig ist und daher in der Form des Bundesgeset-

zes erlassen werden muss, sind verschiedene Kriterien zu berück-

sichtigen. Massgebend ist namentlich, ob die Bestimmung einen er-

heblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Privaten vorsieht,

ob von der Bestimmung ein grosser Kreis von Personen betroffen ist

oder ob gegen die Bestimmung angesichts ihres Inhalts mit Wider-

stand der davon Betroffenen zu rechnen ist (BGE 133 II 331 E. 7 und

7.1 mit weiteren Hinweisen). Der Bundesrat darf jedoch, auch ohne

entsprechende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, direkt ge-

stützt auf Art. 182 Abs. 1 BV das Gesetz vollziehende Verordnungen

erlassen. Dem Vollziehungsverordnungsrecht des Bundesrates sind

durch das Legalitäts- und Gewaltenteilungsprinzip in vierfacher Hin-

sicht Schranken gesetzt. Eine Vollziehungsverordnung muss sich auf

eine Materie beziehen, die Gegenstand des zu vollziehenden Geset-

zes bildet (1.), darf dieses weder aufheben noch abändern (2.), muss

der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dabei lediglich die Rege-

lung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt

angenommen hat, aus- und weiterführen, also ergänzen und spezifi-

zieren (3.) und darf dem Privaten keine neuen, nicht schon aus dem

Gesetz folgenden Pflichten auferlegen (4.), und zwar selbst dann

nicht, wenn diese Ergänzungen mit dem Zweck des Gesetzes in Ein-

klang stehen (BGE 129 V 95 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Noch

nicht abschliessend geklärt ist die Frage, ob die Bundesversammlung

im Rahmen ihrer Rechtssetzungsbefugnisse den Erlass von wichtigen

Bestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Satz 1 BV durch eine

Delegationsnorm im Bundesgesetz an den Verordnungsgeber übertra-

gen darf oder nicht (BGE 133 II 331 E. 7.2.2 mit weiteren Hinwei-

sen).

E. 6.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 USG werden in lärmbelasteten Gebieten Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Sind die Im- 2014 Verwaltungsbehörden 444 missionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen wer- den (Abs. 2). Den Vollzug von Art. 22 Abs. 2 USG regelt der Bund in der LSV wie folgt: Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dür- fen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärm- empfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte ein- gehalten werden können: (a.) durch die Anordnung der lärmempfind- lichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder (b.) durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen (Art. 31 Abs. 1 LSV). Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht ein- gehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Abs. 2). Die Grundei- gentümer tragen die Kosten für die Massnahmen (Abs. 3).

E. 6.3.1 Art. 22 Abs. 2 USG enthält zwar keine direkte Ermächtigung an den Bundesrat, die Norm in einer Verordnung auszuführen. Der Gesetzestext verwendet aber mehrere unbestimmte Begriffe, welche es dem Bundesrat ohne weiteres erlauben, direkt gestützt auf Art. 182 Abs. 1 BV und vor allem Art. 39 Abs. 1 USG (vgl. Ingress zur LSV) eine Art. 22 Abs. 2 USG vollziehende Verordnungsbestimmung zu erlassen. Ohnehin ist der Bundesrat beauftragt, Planungs-, Immissi- ons- und Alarmwerte festzulegen (Art. 13, 15, 19 und 23 USG). Die lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung (Art. 31 Abs. 2 LSV) stellt inhaltlich keine besonders wichtige Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV dar, welche mindestens einer expliziten Er- mächtigung im Gesetz bedürfte bzw. welche eigentlich auf Stufe Bundesgesetz erlassen werden sollte. Der Erlass der Vollziehungs- verordnung verletzt damit das Gewaltenteilungsprinzip nicht.

E. 6.3.2 2014

Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht

445

Das Legalitätsprinzip ist als weitere Schranke des Vollziehungs-

verordnungsrechts des Bundesrats zu beachten. Damit kommt der

Gesetzesauslegung und der Ermittlung des Sinns und Zwecks des

Gesetzes massgebliches Gewicht zu.

Dazu folgendes: In seiner ursprünglichen Fassung verlangte

Art. 22 Abs. 2 aUSG (AS 1984 1122) bei überschrittenen

Immissionsgrenzwerten, dass Baubewilligungen für Neubauten, die

dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt werden,

wenn die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getrof-

fen und die Räume zweckmässig angeordnet werden.

Aus den Materialien ergibt sich, dass diese Fassung von Art. 22

Abs. 2 aUSG gestützt auf einen Abänderungsantrag der nationalrätli-

chen Kommission in das Gesetz aufgenommen wurde, welcher die

bundesrätliche Gesetzesvorlage aufweichte. Der Bundesrat wollte in

seiner dem Parlament unterbreiteten Fassung in lärmbelasteten Ge-

bieten nämlich nur die Errichtung von (unbewohnten) Gebäuden,

welche entsprechend ihrer Nutzung weniger schutzbedürftig sind

(z.B. Garagen, Geräteschuppen u.dgl.) erlauben (Botschaft 79.072 zu

einem Bundesgesetz über den Umweltschutz USG, vom 31.Oktober

1979, BBl 1979 III 749, S. 799, 842). Der Nationalrat beschränkte

demgegenüber den Geltungsbereich des Artikels ausdrücklich auf

Baubewilligungen für neue Gebäude, welche dem längeren Aufent-

halt von Personen dienen, und sah zusätzlich die Erteilung von

Baubewilligungen vor, falls die notwendigen Schallschutzmassnah-

men getroffen und die Räume zweckmässig angeordnet werden

(Amtliches Bulletin - Die Wortprotokolle von Nationalrat und Stän-

derat, AB 1982 N S. 395 Votum Schmid). In der nationalrätlichen

Debatte gab der zuständige Bundesrat darüber hinaus auf die Frage,

ob der Errichtung neuer Gebäude wesentliche Umbauten und Erwei-

terungen gleichgestellt sind, der Annahme Ausdruck, dass der Begriff

"neue Gebäude" weit ausgelegt werden soll. "Vor allem dann, wenn

ein neues oder altes Gebäude erweitert und sich vielleicht inskünftig

in diesem Gebäude Personen aufhalten, was vorher im alten Gebäude

nicht der Fall war; dann scheint mir eindeutig zu sein, dass die Aufla-

gen, wie sie hier in Artikel 19 festgelegt sind eingehalten werden"

(AB 1982 N S. 396 Votum Bundesrat Hürlimann). Der nationalrätli-

2014

Verwaltungsbehörden

446

che Vorschlag von Art. 22 Abs. 2 USG wurde vom Ständerat ohne in-

haltliche Diskussion übernommen (AB 1983 S S. 267 f.).

Die heute gültige Fassung von Art. 22 Abs. 2 USG beschloss

die Bundesversammlung am 21. Dezember 1995, wobei die von der

nationalrätlichen Kommission eingebrachte Änderung ohne Erläute-

rung und Diskussion im Plenum angenommen wurde (AB 1995 N

S. 1332 ff.; AB 1995 S S. 830). Die Gesetzesänderung vom 21. De-

zember 1995 erfolgte im Übrigen bereits unter Geltung der vom

Bundesrat im Jahr 1986 erlassenen LSV und damit auch in Kenntnis

von Art. 31 Abs. 2 LSV.

Aus den Gesetzesmaterialien folgt zusammengefasst, dass die

Bundesversammlung die Anforderungen an die Erteilung von Baube-

willigung in lärmbelasteten Gebieten gegenüber dem ursprünglichen

bundesrätlichen Vorschlag in zwei Schritten abschwächte.

E. 6.3.3 Wie bereits erwähnt lässt Art. 22 Abs. 2 USG Raum für eine bundesrätliche Vollziehungsverordnung. Der Bundesgesetzgeber überliess dem Bundesrat Gestaltungsspielraum bei der Ausfüllung der im Gesetzestext unbestimmten Begriffe "zweckmässige Anord- nung" und "allenfalls notwendigen Schallschutzmassnahmen". Dabei kommt insbesondere der erst im Jahr 1995 in den Gesetzestext aufge- nommenen Einschränkung der "notwendigen Schallschutzmassnah- men" durch das Wort "allenfalls" Bedeutung zu. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Bundesgesetzgeber mit der damals vorgenommenen Abschwächung der gesetzlichen Anforderungen klarstellen wollte, dass die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV vom Gesetzestext noch gedeckt ist. Jedenfalls ist der Tatsache der damals bereits erlassenen LSV bei der Überprüfung der Gesetzesmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV erhebliches Gewicht bei- zumessen. Bezugnehmend auf G RIFFEL /R AUSCH bedeutet diese grundsätzliche Bejahung der Gesetzeskonformität von Art. 31 Abs. 2 LSV, dass der Ausnahmetatbestand einschränkend anzuwenden ist und dass die Kritik an der Anwendung des Ausnahmetatbestands als Regel durchaus ihre Berechtigung hat (A LAIN G RIFFEL /H ERIBERT R AUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, N 14 zu Art. 22). Überwiegende Inte- 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 447 ressen sind deshalb grundsätzlich zurückhaltend anzunehmen und deren Annahme darf in keinem unlösbaren Widerspruch zu Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (Erw. 6.2 und 6.4). Der Anspruch auf Erteilung einer dem Sinn und Zweck des Ge- setzes entsprechenden (Ausnahme-)Bewilligung kann im Übrigen auch aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) abge- leitet werden, welches sämtliches staatliches Handeln umfasst. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass Art. 31 Abs. 2 LSV als Vollziehungsverordnungsbestimmung einer gesetzes- konformen Auslegung entspricht und insoweit auch angewendet wer- den kann und muss. (...)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Verwaltungsbehörden 13.02.2013 AGVE 2014 89 Argovie Verwaltungsbehörden 13.02.2013 AGVE 2014 89 Argovia Verwaltungsbehörden 13.02.2013 AGVE 2014 89

89 Akzessorische Normenkontrolle und Lärmschutz

AGVE - Archiv 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 441 89 Akzessorische Normenkontrolle und Lärmschutz - Zuständigkeit zur Vornahme einer akzessorischen Normenkontrolle - Gesetzmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. X. vom 13. Februar 2013 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU)/Stadtrat Y. (RRB Nr. 2013-000100). Aus den Erwägungen

4. Sachverhalt/Baubewilligungsentscheid (...) Die Abteilung für Baubewilligungen BVU erteilte dem Be- schwerdeführer eine befristete lärmschutzrechtliche Ausnahmebe- willigung nach Art. 31 Abs. 2 LSV und stimmte dem Baugesuch da- mit unter Auflagen zu. Der Stadtrat Y. vertritt in seinem Entscheid den Standpunkt, dass Art. 31 Abs. 2 LSV im Widerspruch zu Art. 22 USG stehe. Der Stadtrat Y. versagte Art. 31 Abs. 2 LSV die Anwendung und lehnte das Baugesuch auf Grund eines Verstosses gegen die Lärmschutzvor- schriften ab (Überschreitung der Immissionsgrenzwerte). (...).

5. Zuständigkeit zur akzessorischen Normenkontrolle Der Regierungsrat und die Gerichte sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (§§ 90 Abs. 5 und 95 Abs. 2 KV, § 2 Abs. 2 VRPG). Anderen Behörden, insbesondere erstinstanzli- chen Verwaltungsbehörden, steht dagegen nur die Kontrolle von kommunalem Recht zu (§ 2 Abs. 2 Satz 2 e contrario VRPG). Der Gesetzeswortlaut bestimmt übereinstimmend mit dem Verfassungs- text, dass die kommunalen Behörden nicht berechtigt sind, Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts zu überprüfen. Ver- fassungs- und Gesetzgeber wollten damit eine unkoordinierte Nor- 2014 Verwaltungsbehörden 442 menkontrolle jeder rechtsanwendenden Behörde verhindern. Festzu- halten ist jedoch, dass der verfassungsrechtlich statuierte Normen- kontrollauftrag des Regierungsrats im Rahmen eines beliebigen Hauptverfahrens verlangt werden kann. Ergeben sich in einem vor einer unteren Verwaltungsstelle hängigen Verwaltungsverfahren Zweifel an der Rechtmässigkeit einer von ihr anzuwendenden Be- stimmung, so ist dieses Verfahren zu sistieren und der Regierungsrat um Vornahme einer akzessorischen Normenkontrolle anzugehen (K URT E ICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textaus- gabe mit Kommentar, Aarau und Frankfurt a.M. 1986, N. 18 ff. zu § 90 KV). Dem Stadtrat Y. stand es deshalb nicht zu, die Gesetzmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV zu prüfen und im Ergebnis diesen Artikel nicht anzuwenden. Die gegenteiligen Argumente des Stadtrats Y. (...) widersprechen dem insoweit klaren Verfassungs- und Gesetzeswort- laut und erweisen sich damit als unberechtigt. Die vom Stadtrat Y. durchgeführte akzessorische Normenkontrolle verletzt § 90 Abs. 5 KV und § 2 Abs. 2 VRPG. Die entsprechende Rüge des Beschwerde- führers ist berechtigt (...).

6. Gesetzmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV in Bezug auf den konkreten Anwendungsfall 6.1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 Satz 1 BV). Zu den wichtigen Bestimmungen gehören gemäss Art. 164 Abs. 1 Satz 2 BV insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die in Art. 164 Abs. 1 Satz 2 lit. a-g BV ausdrücklich genannten Bereiche. Rechtset- zungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, so- weit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV). Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestim- mungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist (Art. 182 Abs. 1 BV). Art. 164 Abs. 1 BV soll sicherstellen, dass das Parlament die ihm zukommenden Gesetzgebungsaufgaben erfüllt und diesen nicht mittels Delegations- bestimmungen ausweicht. Er soll auch den Schutz der Volksrechte gewährleisten. Das Parlament darf grundsätzlich keinen wichtigen 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 443 Regelungsbereich dem Bundesrat überlassen und auf diese Weise den direktdemokratischen Einflussmöglichkeiten entziehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bestimmung im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Satz 1 BV wichtig ist und daher in der Form des Bundesgeset- zes erlassen werden muss, sind verschiedene Kriterien zu berück- sichtigen. Massgebend ist namentlich, ob die Bestimmung einen er- heblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Privaten vorsieht, ob von der Bestimmung ein grosser Kreis von Personen betroffen ist oder ob gegen die Bestimmung angesichts ihres Inhalts mit Wider- stand der davon Betroffenen zu rechnen ist (BGE 133 II 331 E. 7 und 7.1 mit weiteren Hinweisen). Der Bundesrat darf jedoch, auch ohne entsprechende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, direkt ge- stützt auf Art. 182 Abs. 1 BV das Gesetz vollziehende Verordnungen erlassen. Dem Vollziehungsverordnungsrecht des Bundesrates sind durch das Legalitäts- und Gewaltenteilungsprinzip in vierfacher Hin- sicht Schranken gesetzt. Eine Vollziehungsverordnung muss sich auf eine Materie beziehen, die Gegenstand des zu vollziehenden Geset- zes bildet (1.), darf dieses weder aufheben noch abändern (2.), muss der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dabei lediglich die Rege- lung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen, also ergänzen und spezifi- zieren (3.) und darf dem Privaten keine neuen, nicht schon aus dem Gesetz folgenden Pflichten auferlegen (4.), und zwar selbst dann nicht, wenn diese Ergänzungen mit dem Zweck des Gesetzes in Ein- klang stehen (BGE 129 V 95 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Noch nicht abschliessend geklärt ist die Frage, ob die Bundesversammlung im Rahmen ihrer Rechtssetzungsbefugnisse den Erlass von wichtigen Bestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Satz 1 BV durch eine Delegationsnorm im Bundesgesetz an den Verordnungsgeber übertra- gen darf oder nicht (BGE 133 II 331 E. 7.2.2 mit weiteren Hinwei- sen). 6.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 USG werden in lärmbelasteten Gebieten Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Sind die Im- 2014 Verwaltungsbehörden 444 missionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen wer- den (Abs. 2). Den Vollzug von Art. 22 Abs. 2 USG regelt der Bund in der LSV wie folgt: Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dür- fen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärm- empfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte ein- gehalten werden können: (a.) durch die Anordnung der lärmempfind- lichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder (b.) durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen (Art. 31 Abs. 1 LSV). Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht ein- gehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Abs. 2). Die Grundei- gentümer tragen die Kosten für die Massnahmen (Abs. 3). 6.3 6.3.1 Art. 22 Abs. 2 USG enthält zwar keine direkte Ermächtigung an den Bundesrat, die Norm in einer Verordnung auszuführen. Der Gesetzestext verwendet aber mehrere unbestimmte Begriffe, welche es dem Bundesrat ohne weiteres erlauben, direkt gestützt auf Art. 182 Abs. 1 BV und vor allem Art. 39 Abs. 1 USG (vgl. Ingress zur LSV) eine Art. 22 Abs. 2 USG vollziehende Verordnungsbestimmung zu erlassen. Ohnehin ist der Bundesrat beauftragt, Planungs-, Immissi- ons- und Alarmwerte festzulegen (Art. 13, 15, 19 und 23 USG). Die lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung (Art. 31 Abs. 2 LSV) stellt inhaltlich keine besonders wichtige Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV dar, welche mindestens einer expliziten Er- mächtigung im Gesetz bedürfte bzw. welche eigentlich auf Stufe Bundesgesetz erlassen werden sollte. Der Erlass der Vollziehungs- verordnung verletzt damit das Gewaltenteilungsprinzip nicht. 6.3.2 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 445 Das Legalitätsprinzip ist als weitere Schranke des Vollziehungs- verordnungsrechts des Bundesrats zu beachten. Damit kommt der Gesetzesauslegung und der Ermittlung des Sinns und Zwecks des Gesetzes massgebliches Gewicht zu. Dazu folgendes: In seiner ursprünglichen Fassung verlangte Art. 22 Abs. 2 aUSG (AS 1984 1122) bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten, dass Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt werden, wenn die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getrof- fen und die Räume zweckmässig angeordnet werden. Aus den Materialien ergibt sich, dass diese Fassung von Art. 22 Abs. 2 aUSG gestützt auf einen Abänderungsantrag der nationalrätli- chen Kommission in das Gesetz aufgenommen wurde, welcher die bundesrätliche Gesetzesvorlage aufweichte. Der Bundesrat wollte in seiner dem Parlament unterbreiteten Fassung in lärmbelasteten Ge- bieten nämlich nur die Errichtung von (unbewohnten) Gebäuden, welche entsprechend ihrer Nutzung weniger schutzbedürftig sind (z.B. Garagen, Geräteschuppen u.dgl.) erlauben (Botschaft 79.072 zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz USG, vom 31.Oktober 1979, BBl 1979 III 749, S. 799, 842). Der Nationalrat beschränkte demgegenüber den Geltungsbereich des Artikels ausdrücklich auf Baubewilligungen für neue Gebäude, welche dem längeren Aufent- halt von Personen dienen, und sah zusätzlich die Erteilung von Baubewilligungen vor, falls die notwendigen Schallschutzmassnah- men getroffen und die Räume zweckmässig angeordnet werden (Amtliches Bulletin - Die Wortprotokolle von Nationalrat und Stän- derat, AB 1982 N S. 395 Votum Schmid). In der nationalrätlichen Debatte gab der zuständige Bundesrat darüber hinaus auf die Frage, ob der Errichtung neuer Gebäude wesentliche Umbauten und Erwei- terungen gleichgestellt sind, der Annahme Ausdruck, dass der Begriff "neue Gebäude" weit ausgelegt werden soll. "Vor allem dann, wenn ein neues oder altes Gebäude erweitert und sich vielleicht inskünftig in diesem Gebäude Personen aufhalten, was vorher im alten Gebäude nicht der Fall war; dann scheint mir eindeutig zu sein, dass die Aufla- gen, wie sie hier in Artikel 19 festgelegt sind eingehalten werden" (AB 1982 N S. 396 Votum Bundesrat Hürlimann). Der nationalrätli- 2014 Verwaltungsbehörden 446 che Vorschlag von Art. 22 Abs. 2 USG wurde vom Ständerat ohne in- haltliche Diskussion übernommen (AB 1983 S S. 267 f.). Die heute gültige Fassung von Art. 22 Abs. 2 USG beschloss die Bundesversammlung am 21. Dezember 1995, wobei die von der nationalrätlichen Kommission eingebrachte Änderung ohne Erläute- rung und Diskussion im Plenum angenommen wurde (AB 1995 N S. 1332 ff.; AB 1995 S S. 830). Die Gesetzesänderung vom 21. De- zember 1995 erfolgte im Übrigen bereits unter Geltung der vom Bundesrat im Jahr 1986 erlassenen LSV und damit auch in Kenntnis von Art. 31 Abs. 2 LSV. Aus den Gesetzesmaterialien folgt zusammengefasst, dass die Bundesversammlung die Anforderungen an die Erteilung von Baube- willigung in lärmbelasteten Gebieten gegenüber dem ursprünglichen bundesrätlichen Vorschlag in zwei Schritten abschwächte. 6.3.3 Wie bereits erwähnt lässt Art. 22 Abs. 2 USG Raum für eine bundesrätliche Vollziehungsverordnung. Der Bundesgesetzgeber überliess dem Bundesrat Gestaltungsspielraum bei der Ausfüllung der im Gesetzestext unbestimmten Begriffe "zweckmässige Anord- nung" und "allenfalls notwendigen Schallschutzmassnahmen". Dabei kommt insbesondere der erst im Jahr 1995 in den Gesetzestext aufge- nommenen Einschränkung der "notwendigen Schallschutzmassnah- men" durch das Wort "allenfalls" Bedeutung zu. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Bundesgesetzgeber mit der damals vorgenommenen Abschwächung der gesetzlichen Anforderungen klarstellen wollte, dass die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV vom Gesetzestext noch gedeckt ist. Jedenfalls ist der Tatsache der damals bereits erlassenen LSV bei der Überprüfung der Gesetzesmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV erhebliches Gewicht bei- zumessen. Bezugnehmend auf G RIFFEL /R AUSCH bedeutet diese grundsätzliche Bejahung der Gesetzeskonformität von Art. 31 Abs. 2 LSV, dass der Ausnahmetatbestand einschränkend anzuwenden ist und dass die Kritik an der Anwendung des Ausnahmetatbestands als Regel durchaus ihre Berechtigung hat (A LAIN G RIFFEL /H ERIBERT R AUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, N 14 zu Art. 22). Überwiegende Inte- 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 447 ressen sind deshalb grundsätzlich zurückhaltend anzunehmen und deren Annahme darf in keinem unlösbaren Widerspruch zu Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (Erw. 6.2 und 6.4). Der Anspruch auf Erteilung einer dem Sinn und Zweck des Ge- setzes entsprechenden (Ausnahme-)Bewilligung kann im Übrigen auch aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) abge- leitet werden, welches sämtliches staatliches Handeln umfasst. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass Art. 31 Abs. 2 LSV als Vollziehungsverordnungsbestimmung einer gesetzes- konformen Auslegung entspricht und insoweit auch angewendet wer- den kann und muss. (...)