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AGVE 2014 80

Aargau · 2014-07-09 · Deutsch AG

80 Anschlussgebühren AbwasserFür Dach- und Hartflächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossensind, dürfen im Regelfall keine Anschlussgebühren erhoben werden.

Sachverhalt

Die Gemeinde R. belastet Hart- und Dachflächen, welche direkt

in einen Vorfluter entwässert werden, mit Anschlussgebühren.

Aus den Erwägungen

2014

Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen

393

7.3.

Die Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige Gegenleis-

tung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die

öffentliche Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu benut-

zen. Es handelt sich folglich um eine so genannte Kausalabgabe und

somit um eine Geldleistung, welche der Private kraft öffentlichen

Rechts als Entgelt für eine bestimmte staatliche Gegenleistung zu be-

zahlen hat (U

LRICH

H

ÄFELIN

/G

EORG

M

ÜLLER

/F

ELIX

U

HLMANN

,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2625).

Die Anschlussgebühr ist dann geschuldet, wenn der Anschluss an die

Kanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist. (...) Hingegen

ist nicht erforderlich, dass die tatsächliche Benutzung auch nachge-

wiesen ist (BGE 106 Ia 242 Erw. 3.b). Das Vorliegen eines An-

schlusses an Abwasserbeseitigungsanlagen und somit die Möglich-

keit, diese zu benützen, ist Voraussetzung dafür, dass der Eigentümer

einer Liegenschaft zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflich-

tet werden kann. (...)

Grundsätzlich richtet sich die Abwasseranschlussgebühr nach

dem wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem jeweiligen Grundstück

durch den Anschluss erwächst.

7.4.

7.4.1.

(...)

Der Sondervorteil liegt bei den Anschlussgebühren im An-

schluss an die Kanalisation. (...)

7.4.2.

Gemäss Verwaltungsgericht darf aus dem Umstand, dass eine

Gemeinde einen Tatbestand als abgabepflichtig bezeichnet, nicht au-

tomatisch auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Sondervorteils ge-

schlossen werden (VGE WBE.2008.26 vom 5. Mai 2009

Erw. 2.2.5.). (...)

Die Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem An-

hang zum Abwasserreglement (AR) sämtliche Hart- und Dachflä-

chen als anschlussgebührenpflichtig erklärt - unabhängig davon, ob

diese an die Kanalisation angeschlossen sind oder nicht - begründet

gemäss dieser Rechtsprechung also keinen Sondervorteil. (...)

2014

Spezialverwaltungsgericht

394

7.5.

An dieser Beurteilung vermögen auch die Vorbringen der Be-

schwerdegegnerin in der Eingabe vom 4. April 2014 nichts zu än-

dern.

7.5.1.

Zuvorderst postuliert die Beschwerdegegnerin die "Einheitlich-

keit" des Abwasseranschlusses. Sie leitet aus dem unstrittig bestehen-

den Schmutzwasseranschluss für das Streitobjekt ab, dass dieses

insgesamt angeschlossen sei und es sich entsprechend bei der "Dach-

wasserfrage" nur um eine "Bemessungsfrage" innerhalb eines beste-

henden Anschlusses handle. Die im AR verwendeten Bemessungskri-

terien seien zulässig und machten sachlich vertretbare Differenz-

ierungen. Die getroffenen Schematisierungen seien unbestritten und

würden auch vom SKE in seiner Rechtsprechung anerkannt. Es kön-

ne daher nicht darauf ankommen, wenn ein Teilelement (wie "die

Entwässerung z.B. einer Dachfläche") nicht zu einer Belastung der

öffentlichen Infrastruktur führe.

Dieser Ansatz geht über die nach Dafürhalten des Gerichts für

die Einforderung einer Kausalabgabe zentrale Voraussetzung des Be-

stehens eines Sondervorteils hinweg. Wenn kein Anschluss vorhan-

den ist, fehlt es daran eben für die Erhebung einer Anschlussgebühr.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin mag im Mischsys-

tem, wenn also Schmutz- und Meteorwasser in gemeinsamen Leitun-

gen abgeführt werden, etwas für sich haben. Selbst dort darf aber nur

für Abwasser, das letztlich wirklich ins kommunale Abwassersystem

gelangt, eine Anschlussabgabe erhoben werden. Im Übrigen wird seit

einiger Zeit im Abwasserwesen von Bund und Kanton das Trennsys-

tem verlangt (vgl. Art. 7 GSchG; Art. 11 GSchV; § 118 BauG). Für

Schmutz- und Meteorwasser werden getrennte Entwässerungssys-

teme aufgebaut (so auch gemäss GEP der Beschwerdegegnerin).

Ein Grund dafür liegt in der Entlastung der Abwasserreini-

gungsanlagen. Dieses Ziel wird gesamtkantonal üblich mit An-

schlussgebührenrabatten gefördert, wenn das auf einer Liegenschaft

anfallende Meteorwasser nur zum Teil ins kommunale Abwasser-

system gelangt.

2014

Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen

395

Die Beschwerdegegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang

auf die "Gebäudeversicherungs"-Gemeinden, wo die "Dachwasser-

frage" aufgrund des Bemessungssystems tatsächlich nicht einfach zu

lösen ist und quer durch den Kanton auch sehr unterschiedlich ange-

gangen wird. Dem Gericht sind indessen durchaus auch "Gebäude-

versicherungs"-Gemeinden bekannt, welche zusätzlich zur Schmutz-

wasseranschlussgebühr eine Dachwasser- und Hartflächenentwässe-

rungsabgabe einziehen, wenn das kommunale Abwassersystem bean-

sprucht wird (...). Vorliegend entbehrt das Argument von vornherein

des Gehalts, weil es sich bei der Beschwerdegegnerin eben nicht um

eine "Gebäudeversicherungs"-Gemeinde handelt. Das massgebliche

und im Grundsatz tatsächlich nicht zu beanstandende Bemessungs-

kriterium sind vorliegend Flächen.

Wo sich abwasserverursachende Teilflächen klar abgrenzen las-

sen und sich eine Inanspruchnahme des kommunalen Abwassersys-

tems (Schmutz- und Meteorwasser) wie hier klar ausscheiden lässt,

geht es eben nicht bloss um eine zu vernachlässigende Schematisie-

rung innerhalb eines grösseren Ganzen, sondern es ist für jede zu be-

lastende Teilfläche die Entwässerung resp. der Anschluss nachzuwei-

sen. Wenn eine Variante erstellt ist, die das kommunale Netz nicht

belastet, erbringt die Gemeinde keine Leistung und ist entsprechend

nicht berechtigt, eine Anschlussgebühr zu erheben.

Die Richtigkeit dieser Auffassung wird vorliegend übrigens

auch faktisch durch das Gewicht der Abgabe belegt. Die für das nicht

ins kommunale Netz entwässerte Meteorwasser geforderte Abgabe

macht rund der gesamten Abwasseranschlussgebühren (inkl.

Schmutzwasser und entwässerte Hartflächen) aus.

7.5.2.

Anders beurteilt das Gericht demgegenüber den Fall, wo ein

Anschluss vorhanden ist, dieser voraussichtlich aber nur wenig ge-

nutzt wird (Notüberlauf; ...). Es sieht zwischen den beiden Tatbe-

ständen einen grundsätzlichen, qualitativen und nicht nur einen quan-

titativen Unterschied. (...)

7.5.3.

Nach Wissen des Gerichts gibt es einen einzigen, übrigens nicht

publizierten Entscheid, in dem das Verwaltungsgericht abweichend

2014

Spezialverwaltungsgericht

396

von den vorstehenden Grundsätzen eine Anschlussgebührenerhebung

bei Direktableitung in den Vorfluter im Grundsatz, aber in der Höhe

herabgesetzt, geschützt hat (BE.96.00324 vom 4. März 1999 in Sa-

chen D.M. gegen Einwohnergemeinde M.). Voraussetzung für die

Abgabenerhebung war dort die Wirkung des Zuflusses auf das kom-

munale Abwassersystem. Vorliegend wird von der Beschwerdegeg-

nerin nicht einmal behauptet, dass im Hinblick auf die bewilligte

Direkteinleitung in den Vorfluter irgendwelche Massnahmen zulasten

der Gemeinde ergriffen worden wären (GEP-Überarbeitung, Bach-

ausbauten wie z.B. Hochwasserentlastungen, etc.). Der blosse Hin-

weis auf den Umstand, dass der G-bach im GEP verzeichnet ist, bzw.

die pauschale These, dass im dicht überbauten Gebiet jeder Zufluss

Wirkungen auf das kommunale Abwassersystem habe, vermag unter

diesem Titel nicht zu genügen. Es fehlt an der notwendigen

Konkretisierung des Vorhalts, welche zur ausnahmsweisen Abwei-

chung vom Grundsatz führen könnte (...). Gegen die Annahme eines

Ausnahmefalls spricht im Übrigen auch die erwähnte Zuleitungs-

bewilligung, über welche die Beschwerdeführerin verfügt (...). Ob

die Dinge nach deren Auslaufen anders zu beurteilen sein werden,

braucht hier nicht entschieden zu werden.

7.5.4.

Unter dem Titel Gleichbehandlung ist darauf hinzuweisen, dass

es beim Bauen zwischen den einzelnen Bauplätzen immer tatsächli-

che oder rechtliche Unterschiede gibt, welche deren Nutzung unter-

schiedlich aufwändig machen. Zu den faktischen Vorteilen dürfte die

Möglichkeit gehören, Sauberwasser versickern zu lassen oder eben

direkt in einen Vorfluter einzuleiten (wenn es denn bewilligt wird).

Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass ein Grundeigen-

tümer mit einer gegenleistungslosen Kausalabgabe belastet werden

dürfte. Die Ausgangslage bei den für ein einzelnes Objekt festzu-

legenden Anschlussgebühren ist eine andere als bei den über einen

ganzen Perimeter (Erschliessungseinheit) zu erhebenden Baubeiträ-

gen, wo der Solidaritätsgedanke schwerer wiegt (vgl. dazu

AGVE 2005 S. 413). Schliesslich sei erwähnt, dass Vorteile meistens

auch wieder mit Nachteilen verbunden sind (z.B. Hochwasserrisiken,

etc.).

2014

Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen

397

7.6.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für Hart- und

Dachflächen, welche nicht an die Kanalisation angeschlossen sind

und von welchen das Wasser auch nicht auf andere Weise in die

Kanalisation gelangt ("verlaufen lassen"), mangels Sondervorteils

keine Abwasseranschlussgebühr erhoben werden kann.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Spezialverwaltungsgericht 09.07.2014 AGVE 2014 80 Argovie Spezialverwaltungsgericht 09.07.2014 AGVE 2014 80 Argovia Spezialverwaltungsgericht 09.07.2014 AGVE 2014 80

80 Anschlussgebühren AbwasserFür Dach- und Hartflächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossensind, dürfen im Regelfall keine Anschlussgebühren erhoben werden.

AGVE - Archiv 2014 Spezialverwaltungsgericht 392 80 Anschlussgebühren Abwasser Für Dach- und Hartflächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, dürfen im Regelfall keine Anschlussgebühren erhoben werden. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 9. Juli 2014 in Sachen G.I. AG gegen Einwohner- gemeinde R. (4-BE.2012.19). Sachverhalt Die Gemeinde R. belastet Hart- und Dachflächen, welche direkt in einen Vorfluter entwässert werden, mit Anschlussgebühren. Aus den Erwägungen 2014 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 393 7.3. Die Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige Gegenleis- tung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die öffentliche Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu benut- zen. Es handelt sich folglich um eine so genannte Kausalabgabe und somit um eine Geldleistung, welche der Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für eine bestimmte staatliche Gegenleistung zu be- zahlen hat (U LRICH H ÄFELIN /G EORG M ÜLLER /F ELIX U HLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2625). Die Anschlussgebühr ist dann geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist. (...) Hingegen ist nicht erforderlich, dass die tatsächliche Benutzung auch nachge- wiesen ist (BGE 106 Ia 242 Erw. 3.b). Das Vorliegen eines An- schlusses an Abwasserbeseitigungsanlagen und somit die Möglich- keit, diese zu benützen, ist Voraussetzung dafür, dass der Eigentümer einer Liegenschaft zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflich- tet werden kann. (...) Grundsätzlich richtet sich die Abwasseranschlussgebühr nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem jeweiligen Grundstück durch den Anschluss erwächst. 7.4. 7.4.1. (...) Der Sondervorteil liegt bei den Anschlussgebühren im An- schluss an die Kanalisation. (...) 7.4.2. Gemäss Verwaltungsgericht darf aus dem Umstand, dass eine Gemeinde einen Tatbestand als abgabepflichtig bezeichnet, nicht au- tomatisch auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Sondervorteils ge- schlossen werden (VGE WBE.2008.26 vom 5. Mai 2009 Erw. 2.2.5.). (...) Die Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem An- hang zum Abwasserreglement (AR) sämtliche Hart- und Dachflä- chen als anschlussgebührenpflichtig erklärt - unabhängig davon, ob diese an die Kanalisation angeschlossen sind oder nicht - begründet gemäss dieser Rechtsprechung also keinen Sondervorteil. (...) 2014 Spezialverwaltungsgericht 394 7.5. An dieser Beurteilung vermögen auch die Vorbringen der Be- schwerdegegnerin in der Eingabe vom 4. April 2014 nichts zu än- dern. 7.5.1. Zuvorderst postuliert die Beschwerdegegnerin die "Einheitlich- keit" des Abwasseranschlusses. Sie leitet aus dem unstrittig bestehen- den Schmutzwasseranschluss für das Streitobjekt ab, dass dieses insgesamt angeschlossen sei und es sich entsprechend bei der "Dach- wasserfrage" nur um eine "Bemessungsfrage" innerhalb eines beste- henden Anschlusses handle. Die im AR verwendeten Bemessungskri- terien seien zulässig und machten sachlich vertretbare Differenz- ierungen. Die getroffenen Schematisierungen seien unbestritten und würden auch vom SKE in seiner Rechtsprechung anerkannt. Es kön- ne daher nicht darauf ankommen, wenn ein Teilelement (wie "die Entwässerung z.B. einer Dachfläche") nicht zu einer Belastung der öffentlichen Infrastruktur führe. Dieser Ansatz geht über die nach Dafürhalten des Gerichts für die Einforderung einer Kausalabgabe zentrale Voraussetzung des Be- stehens eines Sondervorteils hinweg. Wenn kein Anschluss vorhan- den ist, fehlt es daran eben für die Erhebung einer Anschlussgebühr. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin mag im Mischsys- tem, wenn also Schmutz- und Meteorwasser in gemeinsamen Leitun- gen abgeführt werden, etwas für sich haben. Selbst dort darf aber nur für Abwasser, das letztlich wirklich ins kommunale Abwassersystem gelangt, eine Anschlussabgabe erhoben werden. Im Übrigen wird seit einiger Zeit im Abwasserwesen von Bund und Kanton das Trennsys- tem verlangt (vgl. Art. 7 GSchG; Art. 11 GSchV; § 118 BauG). Für Schmutz- und Meteorwasser werden getrennte Entwässerungssys- teme aufgebaut (so auch gemäss GEP der Beschwerdegegnerin). Ein Grund dafür liegt in der Entlastung der Abwasserreini- gungsanlagen. Dieses Ziel wird gesamtkantonal üblich mit An- schlussgebührenrabatten gefördert, wenn das auf einer Liegenschaft anfallende Meteorwasser nur zum Teil ins kommunale Abwasser- system gelangt. 2014 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 395 Die Beschwerdegegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die "Gebäudeversicherungs"-Gemeinden, wo die "Dachwasser- frage" aufgrund des Bemessungssystems tatsächlich nicht einfach zu lösen ist und quer durch den Kanton auch sehr unterschiedlich ange- gangen wird. Dem Gericht sind indessen durchaus auch "Gebäude- versicherungs"-Gemeinden bekannt, welche zusätzlich zur Schmutz- wasseranschlussgebühr eine Dachwasser- und Hartflächenentwässe- rungsabgabe einziehen, wenn das kommunale Abwassersystem bean- sprucht wird (...). Vorliegend entbehrt das Argument von vornherein des Gehalts, weil es sich bei der Beschwerdegegnerin eben nicht um eine "Gebäudeversicherungs"-Gemeinde handelt. Das massgebliche und im Grundsatz tatsächlich nicht zu beanstandende Bemessungs- kriterium sind vorliegend Flächen. Wo sich abwasserverursachende Teilflächen klar abgrenzen las- sen und sich eine Inanspruchnahme des kommunalen Abwassersys- tems (Schmutz- und Meteorwasser) wie hier klar ausscheiden lässt, geht es eben nicht bloss um eine zu vernachlässigende Schematisie- rung innerhalb eines grösseren Ganzen, sondern es ist für jede zu be- lastende Teilfläche die Entwässerung resp. der Anschluss nachzuwei- sen. Wenn eine Variante erstellt ist, die das kommunale Netz nicht belastet, erbringt die Gemeinde keine Leistung und ist entsprechend nicht berechtigt, eine Anschlussgebühr zu erheben. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird vorliegend übrigens auch faktisch durch das Gewicht der Abgabe belegt. Die für das nicht ins kommunale Netz entwässerte Meteorwasser geforderte Abgabe macht rund der gesamten Abwasseranschlussgebühren (inkl. Schmutzwasser und entwässerte Hartflächen) aus. 7.5.2. Anders beurteilt das Gericht demgegenüber den Fall, wo ein Anschluss vorhanden ist, dieser voraussichtlich aber nur wenig ge- nutzt wird (Notüberlauf; ...). Es sieht zwischen den beiden Tatbe- ständen einen grundsätzlichen, qualitativen und nicht nur einen quan- titativen Unterschied. (...) 7.5.3. Nach Wissen des Gerichts gibt es einen einzigen, übrigens nicht publizierten Entscheid, in dem das Verwaltungsgericht abweichend 2014 Spezialverwaltungsgericht 396 von den vorstehenden Grundsätzen eine Anschlussgebührenerhebung bei Direktableitung in den Vorfluter im Grundsatz, aber in der Höhe herabgesetzt, geschützt hat (BE.96.00324 vom 4. März 1999 in Sa- chen D.M. gegen Einwohnergemeinde M.). Voraussetzung für die Abgabenerhebung war dort die Wirkung des Zuflusses auf das kom- munale Abwassersystem. Vorliegend wird von der Beschwerdegeg- nerin nicht einmal behauptet, dass im Hinblick auf die bewilligte Direkteinleitung in den Vorfluter irgendwelche Massnahmen zulasten der Gemeinde ergriffen worden wären (GEP-Überarbeitung, Bach- ausbauten wie z.B. Hochwasserentlastungen, etc.). Der blosse Hin- weis auf den Umstand, dass der G-bach im GEP verzeichnet ist, bzw. die pauschale These, dass im dicht überbauten Gebiet jeder Zufluss Wirkungen auf das kommunale Abwassersystem habe, vermag unter diesem Titel nicht zu genügen. Es fehlt an der notwendigen Konkretisierung des Vorhalts, welche zur ausnahmsweisen Abwei- chung vom Grundsatz führen könnte (...). Gegen die Annahme eines Ausnahmefalls spricht im Übrigen auch die erwähnte Zuleitungs- bewilligung, über welche die Beschwerdeführerin verfügt (...). Ob die Dinge nach deren Auslaufen anders zu beurteilen sein werden, braucht hier nicht entschieden zu werden. 7.5.4. Unter dem Titel Gleichbehandlung ist darauf hinzuweisen, dass es beim Bauen zwischen den einzelnen Bauplätzen immer tatsächli- che oder rechtliche Unterschiede gibt, welche deren Nutzung unter- schiedlich aufwändig machen. Zu den faktischen Vorteilen dürfte die Möglichkeit gehören, Sauberwasser versickern zu lassen oder eben direkt in einen Vorfluter einzuleiten (wenn es denn bewilligt wird). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass ein Grundeigen- tümer mit einer gegenleistungslosen Kausalabgabe belastet werden dürfte. Die Ausgangslage bei den für ein einzelnes Objekt festzu- legenden Anschlussgebühren ist eine andere als bei den über einen ganzen Perimeter (Erschliessungseinheit) zu erhebenden Baubeiträ- gen, wo der Solidaritätsgedanke schwerer wiegt (vgl. dazu AGVE 2005 S. 413). Schliesslich sei erwähnt, dass Vorteile meistens auch wieder mit Nachteilen verbunden sind (z.B. Hochwasserrisiken, etc.). 2014 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 397 7.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für Hart- und Dachflächen, welche nicht an die Kanalisation angeschlossen sind und von welchen das Wasser auch nicht auf andere Weise in die Kanalisation gelangt ("verlaufen lassen"), mangels Sondervorteils keine Abwasseranschlussgebühr erhoben werden kann.