72 Untersuchungsgrundsatz; Nachsteuer; neue Tatsache (§ 206 Abs. 1 StG)Verfügen die Steuerbehörden in der Steuererklärung über Anhaltspunktefür eine mögliche andere steuerliche Qualifikation (Einkommens- stattSchenkungssteuer), so haben sie dies abzuklären. Wird die erforderlicheAbklärung unterlassen,...
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Aargau Spezialverwaltungsgericht 24.04.2012 AGVE 2014 72 Argovie Spezialverwaltungsgericht 24.04.2012 AGVE 2014 72 Argovia Spezialverwaltungsgericht 24.04.2012 AGVE 2014 72
72 Untersuchungsgrundsatz; Nachsteuer; neue Tatsache (§ 206 Abs. 1 StG)Verfügen die Steuerbehörden in der Steuererklärung über Anhaltspunktefür eine mögliche andere steuerliche Qualifikation (Einkommens- stattSchenkungssteuer), so haben sie dies abzuklären. Wird die erforderlicheAbklärung unterlassen,...
AGVE - Archiv 2014 Abteilung Steuern 361 72 Untersuchungsgrundsatz; Nachsteuer; neue Tatsache (§ 206 Abs. 1 StG) Verfügen die Steuerbehörden in der Steuererklärung über Anhaltspunkte für eine mögliche andere steuerliche Qualifikation (Einkommens- statt Schenkungssteuer), so haben sie dies abzuklären. Wird die erforderliche Abklärung unterlassen, liegt keine neue Tatsache vor. 2014 Spezialverwaltungsgericht 362 Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. April 2014 in Sachen J.W. (3-RV.2012.201). Aus den Erwägungen 6.3. 6.3.1. Der Steuererklärung 2010 legte der Rekurrent die Bestätigung einer von R. K. ausgerichteten Schenkung über den Betrag von CHF 40'000.00 bei. In die Rubrik "Schenkungen" 2010 setzte der Rekurrent "Schenkung von K. R., (...), nicht verwandt, an: W. J., 14.12.2010 Bargeld, 40'000" ein. Als Arbeitgeberin wurde in der Rubrik "Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31.12.2010" die "K. AG" eingetragen. 6.3.2. Aufgrund der der Steuerklärung 2010 beigelegten schriftlichen Schenkungsbestätigung vom 25. Januar 2011 in Verbindung mit den Angaben zur Arbeitgeberin hätten nach der Auffassung der Mehrheit des Spezialverwaltungsgerichtes von den Steuerbehörden weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Auch wenn die Unrich- tigkeit oder Unvollständigkeit der deklarierten Schenkung nicht gera- dezu offensichtlich ins Auge sprang, hätte die Übereinstimmung des Namens des Schenkers mit der Firma der Arbeitgeberin Zweifel an einer Schenkung wecken müssen. Das gilt auch deshalb, da Schenkungen von Arbeitgebern zwar nicht vollständig ausgeschlos- sen sind, jedoch regelmässig Anlass zu weiteren Abklärungen geben, da diese Zuwendungen eher den steuerbaren Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis zugerechnet werden. In Bezug auf die Deklaration hat sich der Rekurrent lediglich an die Empfehlung der mit R. K. ge- troffenen internen Vereinbarung "Schenkung an J. W." gehalten, was ihm nicht vorgeworfen werden kann. Er durfte davon ausgehen, dass diese Empfehlung von einer Fachperson stammte. Dies ändert an ei- ner von Anfang an bestehenden Abklärungspflicht der Steuerbehör- den jedoch nichts. 6.4. 2014 Abteilung Steuern 363 6.4.1. Der Rekurrent macht weiter geltend, am 29. September 2011 habe das Gemeindesteueramt X dem Regionalen Steueramt Y die Schenkung gemeldet. Daraufhin sei das Gemeindesteueramt X vom Regionalen Steueramt Y telefonisch ersucht worden, mit der Veranla- gung 2010 zuzuwarten. Das Gemeindesteueramt X sei unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, die Veranlagung offenzuhalten bzw. sie innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu widerrufen. Damit lässt der Rekurrent geltend machen, die Steuerbehörden X hätten be- reits vor der Rechtskraft der Veranlagung 2010 von deren möglichen Unvollständigkeit erfahren, weshalb es an einer neuen Tatsache fehle. 6.4.2. Es trifft zu, dass das Gemeindesteueramt X am 29. September 2011 dem Regionalen Steueramt Y eine Steuermeldung betreffend die Schenkung von R. K. an J. W. erstattete. Aus der E-Mail des Regionalen Steueramtes Y, Herr A., vom 30. Januar 2012 an (...), Gemeindesteueramt X, ergibt sich, dass nach erfolgter Meldung ein Telefongespräch stattgefunden hatte. Die E-Mail lautet wie folgt: "Durch Meldung haben Sie uns die genannte Schenkung gemeldet. Daraufhin haben wir Sie telefonisch gebeten, mit der Veranlagung 2010 zu- zuwarten, bis wir die diversen Schenkungen / Zahlungen des Herrn K., ehe- maliger Inhaber der K. AG, an seine Arbeitnehmer, geklärt haben. Es stellt sich heraus, dass der Geldfluss als Zusatzzahlung des Arbeitsgebers betrach- tet werden kann. Daher bitten wir Sie, den sogenannten Schenkungsbetrag als Lohnzahlung zu betrachten und in die Veranlagung 2010 einfliessen zu lassen." Auf die Frage, wie das Wort "daraufhin" in der E-Mail zu verstehen sei, führte Herr A. auf Anfrage des Spezialverwaltungsge- richtes aus, er habe nach der Steuermeldung des Gemeindesteueram- tes X sicher innerhalb einer Woche etwas gemacht, das heisse, die Steuermeldung des Gemeindesteueramtes X sicher innert einer Wo- che bearbeitet. Herr A. führte weiter aus, er lasse Sachen nicht liegen (Aktennotiz vom 13. Januar 2014). 6.4.3. 2014 Spezialverwaltungsgericht 364 Aus den beigezogenen Steuerakten 2010 des Rekurrenten ergibt sich nicht genau, wann nach dem 29. September 2011 (Zeitpunkt der Steuermeldung des Gemeindesteueramtes X) und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist der Veranlagung vom 21. Oktober 2011 zwischen Herrn A. vom Regionalen Steueramt Y und den Steuerbehörden X ein Gespräch stattgefunden hat. Aufgrund der glaubhaften Angaben von Herrn A. muss davon ausgegangen werden, dass dieses Ge- spräch etwa innert Wochenfrist nach Eingang der Steuermeldung, d.h. anfangs Oktober 2011 und damit vor dem Eintritt der Rechts- kraft der Veranlagung 2010 erfolgte. Auch deshalb wären die Steuer- behörden verpflichtet gewesen, die Veranlagung des Rekurrenten mit dem Ziel, weitere Abklärungen vornehmen zu können, offen zu hal- ten und die Veranlagung - soweit notwendig - zu widerrufen. Auch insofern fehlt es an einer neuen Tatsache. 7. 7.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerbehörden nach der Auffassung der Mehrheit des Spezialverwaltungsgerichtes vor Erlass der Veranlagungsverfügung vom 21. Oktober 2011 über Anhaltspunkte verfügten (insbesondere Übereinstimmung des Na- mens des Schenkers mit der Firma der Arbeitgeberin), welche sie zu weiteren Abklärungen hätten veranlassen müssen. Aufgrund der mündlichen Mitteilung des Steueramtsvorstehers der Gemeinde Y betreffend steuerlicher Problematik "Schenkung oder Einkommen", welche im Zeitpunkt der Veranlagung beziehungsweise vor Rechts- kraft der definitiven Veranlagung vom 21. Oktober 2011 vorlag, hät- ten die Steuerbehörden X um ihre allfällig falsche Beurteilung (Schenkungssteuer statt Einkommenssteuer) wissen können. Daher wäre die Steuerkommission X verpflichtet gewesen, mit der definiti- ven Veranlagung zuzuwarten beziehungsweise diese vor Eintritt der Rechtskraft zurückzunehmen. So oder anders fehlt es an einer neuen Tatsache, die die Erhebung einer Nachsteuer rechtfertigen könnte. (...) 7.3. Der Rekurs ist dementsprechend gutzuheissen. Die Nachsteuer- verfügung und der Einspracheentscheid sind ersatzlos aufzuheben.