AGVE 2014 3

Aargau 2013-11-28 Deutsch AG

II. Strafprozessrecht3 Art. 431 Abs. 2 StPOKriterien für die Bemessung der Genugtuung bei Überhaft (Sicherheitshaft).

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Aargau Obergericht Strafkammern 28.11.2013 AGVE 2014 3 II. Strafprozessrecht3 Art. 431 Abs. 2 StPOKriterien für die Bemessung der Genugtuung bei Überhaft (Sicherheitshaft). AGVE - Archiv 2014 Strafprozessrecht 35 II. Strafprozessrecht 3 Art. 431 Abs. 2 StPO Kriterien für die Bemessung der Genugtuung bei Überhaft (Sicherheits- haft). Aus dem Entscheid der Jugendstrafkammer des Obergerichts vom 28. November 2013 i.S. Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau gegen C.R. (SST.2013.222). Aus den Erwägungen 4. 4.1. 4.1.1. Für die Bemessung der Genugtuung ist zunächst deren grundsätzliche Grössenordnung zu ermitteln. Dabei ist auf die Art und Schwere der Verletzung abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). 4.1.2. Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht eine durchschnittliche Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als ange- messen, vorausgesetzt, dass keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 IB 155 E. 3b). 4.1.3. Vorliegend handelt es sich um einen relativ langen Freiheitsent- zug von 322 Tagen. Der Tagessatz ist über die Zeitdauer degressiv zu bemessen, da die wahrgenommene Unbill - wie vom Bundesgericht dargelegt - mit der Zeitachse abnimmt. Wird davon ausgegangen, 2014 Obergericht, Abteilung Strafgericht 36 dass am ersten Tag eines Freiheitsentzuges eine Genugtuung von Fr. 200.00 als angemessen und nach beinahe einem Jahr Freiheitsent- zug noch eine Genugtuung von Fr. 100.00 als adäquat erscheint, so ergäbe sich für den Tagessatz ein Mittelwert von Fr. 150.00. Auf- grund der Besonderheit, dass der Verurteilte zur Zeit der Anordnung der Sicherheitshaft bereits eine Freiheitsstrafe verbüsste, ist indes die Entschädigung ab dem ersten Tag des Freiheitsentzuges durch die Sicherheitshaft von Fr. 200.00 um 25 % auf Fr. 150.00 zu reduzieren, da sich seine Lebensumstände durch die Inhaftierung nicht in glei- cher Weise veränderten, wie dies bei einer Person, welcher durch die Zwangsmassnahme erst die Freiheit entzogen würde, gälte. Ent- sprechend ergibt sich für den Verurteilten gemäss obenstehender Berechnungsmethode ein Mittelwert von Fr. 125.00 pro Tag ausge- standener Sicherheitshaft. 4.2. 4.2.1. In einem zweiten Schritt sind für die konkrete Bemessung der Genugtuung die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, wel- che eine Verminderung oder auch Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). 4.2.2. Der Verurteilte macht geltend, dass die Sicherheitshaft äusserst spät beantragt worden sei; zu einem Zeitpunkt, in welchem er längst mit seiner Freilassung gerechnet habe und auch habe rechnen dürfen. Die Anordnung der Sicherheitshaft habe ihn entsprechend (negativ) überrascht. Ein solch später Antrag habe die erlittene Unbill durch den Freiheitsentzug aufgrund zusätzlicher psychischer Belastung verschlimmert und sei entsprechend zu gewichten. Die Jugendanwaltschaft bringt ein, dass das Fortbestehen der Haft - alsdann in Form der Sicherheitshaft - für den Verurteilten nicht besonders ins Gewicht gefallen sei. Er habe zu diesem Zeit- punkt keine Familie gehabt, für welche er zu sorgen gehabt hätte. Zudem sei er ohnehin nie richtig erwerbstätig gewesen, so dass auch nicht von einem Verlust einer wirtschaftlichen Existenz gesprochen werden könne. Ferner sei durch den anhaltenden Freiheitsentzug 2014 Strafprozessrecht 37 auch sein Ruf nicht (weiter) geschädigt worden. Auch diese aufge- führten Komponenten gelte es für die Bemessung der konkret erlitte- nen Unbill - indes im Sinne einer Verminderung derselben - zu be- rücksichtigen. 4.2.3. Die über die Genugtuung zu entschädigende immaterielle Un- bill besteht aus unfreiwilligen, nicht vermögenswerten Nachteilen, die in Folge der Sicherheitshaft vorliegend eingetreten sind. Typolo- gisch lassen sich die drei Kategorien des Gefühlsschadens, der Lebensqualitätseinbusse und des Ansehensschadens unterscheiden (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht. Grundlage zur Bestim- mung der Genugtuung, Band 2, 2013, S. 77 ff.). Die sehr späte Anordnung der Sicherheitshaft kann als Ver- schlimmerung des Gefühlsschadens angesehen werden. Dieser muss temporär zumindest eine gewisse Zeit angedauert haben. Dies darf vorliegend angenommen werden. Die durch die Sicherheitshaft erlittene Lebensqualitätseinbusse ist vorliegend in beruflicher wie sozialer Hinsicht (entsprechend kann auch von sozialer und beruflicher Unbill gesprochen werden) demgegenüber unterdurchschnittlich zu bewerten; diesbezüglich ist auf die korrekten Ausführungen der Jugendanwaltschaft zu verwei- sen. Die dritte Kategorie schliesslich, der Ansehensschaden, ist auf- grund der Vorgeschichte des Verurteilten ebenfalls als unterdurch- schnittlich zu beurteilen. 4.2.4. Insgesamt sind die Faktoren, welche die immaterielle Unbill vorliegend geschmälert haben, wesentlich höher zu gewichten als jene, welche sie vergrösserten. Es erscheint daher angemessen, die ermittelte Grössenordnung des Tagessatzes um 20 % zu kürzen.