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AGVE 2014 18

Aargau · 2014-09-02 · Deutsch AG

18 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Vollzugsperspektiven; Anordnungeiner DurchsetzungshaftDauert die Beschaffung von Ersatzreisepapieren für algerische undtunesische Staatsangehörige länger als sechs Monate, ist grundsätzlichnicht mehr davon auszugehen, dass ohne Mitwirkung des Betroffenen dieReisepapiere...

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Mit Blick auf die Frage, ob Anzeichen vorhanden sind, die an

der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hin-

sicht Zweifel aufkommen lassen würden, ist Folgendes anzumerken.

Bislang führte das Verwaltungsgericht aus, der Umstand, dass

ein Betroffener nach über sechs Monaten noch immer über keine

Reisepapiere verfüge, bedeute nicht, dass von einer fehlenden Voll-

zugsperspektive ausgegangen werden müsse. Solange die algerischen

Behörden nicht mitteilen würden, die algerische Staatsangehörigkeit

könne nicht bestätigt werden bzw. solange nicht aus anderen Grün-

den auf eine fehlende Vollzugsperspektive geschlossen werden

müsse, sei weiterhin davon auszugehen, dass der Betroffene in

absehbarer Zeit, d. h. innert der maximal zulässigen Haftdauer, nach

Algerien ausgeschafft werden könne.

Mit Blick auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung

(vgl. Urteil vom 29. September 2014 [2C_787/2014]) ist bezüglich

Algerien und Tunesien an dieser Auffassung nicht länger festzuhal-

ten. Im zitierten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, es liege mit

Bezug auf die Haftdauer und die Wahrscheinlichkeit einer erfolgrei-

2014

Migrationsrecht

123

chen Papierbeschaffung hinsichtlich der Haftdauer ein Verstoss ge-

gen das Übermassverbot vor. Mit anderen Worten erachtet das Bun-

desgericht in Fällen, in denen sich die Papierbeschaffung lange hin-

zieht, eine längere Inhaftierung für unverhältnismässig.

Für die Anordnung und Verlängerung von Ausschaffungshaft

von tunesischen und algerischen Staatsangehörigen bedeutet dies

Folgendes: Wurde eine Identifizierungsanfrage wie im vorliegenden

Fall bereits mehr als zwei Monate vor der Inhaftierung übermittelt

und wurde die Heimatvertretung nach der Inhaftierung über die Aus-

schaffungshaft und das ausstehende Laissez-passer orientiert, ist

nach Ablauf von weiteren rund drei Monaten davon auszugehen, dass

die Identifizierung mit den bestehenden Angaben des Betroffenen

nicht erfolgen kann und deshalb keine Vollzugsperspektive mehr be-

steht. Eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft ist in derart

gelagerten Fällen unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Identifizie-

rungsanfrage nach Inhaftierung eines Betroffenen übermittelt und

das ausstehende Laissez-passer nach drei Monaten moniert wird. In

diesen Fällen ist fünf bis sechs Monate nach der ersten Anfrage da-

von auszugehen, dass mit den bestehenden Angaben des Betroffenen

keine Identifizierungsmöglichkeit besteht. Den zuständigen Behör-

den bleibt es diesfalls überlassen, die Anordnung einer Durch-

setzungshaft zu prüfen, bzw. im Zweifelsfall neben der Verlängerung

der Ausschaffungshaft eventualiter eine Durchsetzungshaft anzuord-

nen.

(...)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.09.2014 AGVE 2014 18

18 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Vollzugsperspektiven; Anordnungeiner DurchsetzungshaftDauert die Beschaffung von Ersatzreisepapieren für algerische undtunesische Staatsangehörige länger als sechs Monate, ist grundsätzlichnicht mehr davon auszugehen, dass ohne Mitwirkung des Betroffenen dieReisepapiere...

AGVE - Archiv 2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 122 18 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Vollzugsperspektiven; Anordnung einer Durchsetzungshaft Dauert die Beschaffung von Ersatzreisepapieren für algerische und tunesische Staatsangehörige länger als sechs Monate, ist grundsätzlich nicht mehr davon auszugehen, dass ohne Mitwirkung des Betroffenen die Reisepapiere innert der maximal zulässigen Haftdauer erhältlich gemacht werden können. In derart gelagerten Fällen ist eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft unzulässig, weshalb die Anordnung einer Durch- setzungshaft zu prüfen ist (Erw. 6.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. September 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2014.156). Aus den Erwägungen 6. Mit Blick auf die Frage, ob Anzeichen vorhanden sind, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hin- sicht Zweifel aufkommen lassen würden, ist Folgendes anzumerken. Bislang führte das Verwaltungsgericht aus, der Umstand, dass ein Betroffener nach über sechs Monaten noch immer über keine Reisepapiere verfüge, bedeute nicht, dass von einer fehlenden Voll- zugsperspektive ausgegangen werden müsse. Solange die algerischen Behörden nicht mitteilen würden, die algerische Staatsangehörigkeit könne nicht bestätigt werden bzw. solange nicht aus anderen Grün- den auf eine fehlende Vollzugsperspektive geschlossen werden müsse, sei weiterhin davon auszugehen, dass der Betroffene in absehbarer Zeit, d. h. innert der maximal zulässigen Haftdauer, nach Algerien ausgeschafft werden könne. Mit Blick auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 29. September 2014 [2C_787/2014]) ist bezüglich Algerien und Tunesien an dieser Auffassung nicht länger festzuhal- ten. Im zitierten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, es liege mit Bezug auf die Haftdauer und die Wahrscheinlichkeit einer erfolgrei- 2014 Migrationsrecht 123 chen Papierbeschaffung hinsichtlich der Haftdauer ein Verstoss ge- gen das Übermassverbot vor. Mit anderen Worten erachtet das Bun- desgericht in Fällen, in denen sich die Papierbeschaffung lange hin- zieht, eine längere Inhaftierung für unverhältnismässig. Für die Anordnung und Verlängerung von Ausschaffungshaft von tunesischen und algerischen Staatsangehörigen bedeutet dies Folgendes: Wurde eine Identifizierungsanfrage wie im vorliegenden Fall bereits mehr als zwei Monate vor der Inhaftierung übermittelt und wurde die Heimatvertretung nach der Inhaftierung über die Aus- schaffungshaft und das ausstehende Laissez-passer orientiert, ist nach Ablauf von weiteren rund drei Monaten davon auszugehen, dass die Identifizierung mit den bestehenden Angaben des Betroffenen nicht erfolgen kann und deshalb keine Vollzugsperspektive mehr be- steht. Eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft ist in derart gelagerten Fällen unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Identifizie- rungsanfrage nach Inhaftierung eines Betroffenen übermittelt und das ausstehende Laissez-passer nach drei Monaten moniert wird. In diesen Fällen ist fünf bis sechs Monate nach der ersten Anfrage da- von auszugehen, dass mit den bestehenden Angaben des Betroffenen keine Identifizierungsmöglichkeit besteht. Den zuständigen Behör- den bleibt es diesfalls überlassen, die Anordnung einer Durch- setzungshaft zu prüfen, bzw. im Zweifelsfall neben der Verlängerung der Ausschaffungshaft eventualiter eine Durchsetzungshaft anzuord- nen. (...)