opencaselaw.ch

AGVE 2013 97

Aargau · 2013-08-26 · Deutsch AG

97 Tempo-30-Zoneletzung der Lärmgrenzwerte behoben werden könnte (Erw. 6)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 4 Nach Art. 32 Abs. 3 SVG kann insbesondere die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Diese Bestimmung wird in Art. 108 SSV näher ausgeführt. Absatz 2 dieser Bestimmung nennt die Voraussetzungen der Herabsetzung der allge- meinen Höchstgeschwindigkeit, und Absatz 5 regelt näher, welche abweichenden Höchstgeschwindigkeiten zulässig sind; lit. e dieses Absatzes erwähnt als innerorts zulässige Temporeduktionsmassnah- men die Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und die Begegnungszonen (Art. 22b SSV). Nach Art. 32 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 4 SSV ist vor der Festlegung abweichender Höchstgeschwin- digkeiten durch Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzu- ziehen sind. Nach Art. 108 Abs. 6 SSV regelt das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchst- geschwindigkeiten und legt insbesondere für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisierung und Mar- kierung die Anforderungen fest. Das UVEK hat dazu die VO Tempo- 30-Zonen erlassen, die in Art. 3 insbesondere die Anforderungen an das von Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV geforderte Gut- achten und in Art. 5 Massnahmen zur Gestaltung des Strassenraums festlegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.38/2006 vom 13. Ju- li 2006, in: ZBl 108/2007 S. 611 und Urteil 1C_206/2008 vom 9. Ok- tober 2008).

E. 5 Der Gemeinderat D. [der hier gegen die Nachbargemeinde K. Beschwerde führt] erachtet die Tempo-30-Zone auf der Spange nicht als zulässig aufgrund deren Klassifizierung und Bedeutung; hier müsse das Ziel sein, den Verkehr möglichst rasch und ohne Belas- tung weiterer Ortsteile und Quartiere auf die übergeordnete Strasse zu bringen. 2013 Verwaltungsbehörden 486 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_160/2012 vom

E. 10 Dezember 2012 was folgt ausgeführt:

"4.1 Tempo-30-Zonen kennzeichnen Strassen in Quartieren oder Sied-

lungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren

werden muss und die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt (Art. 22a

SSV). Sie sind in der Verordnung des UVEK vom 28. September 2001 über

die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) näher gere-

gelt.

4.1.1 Tempo-30-Zonen sind grundsätzlich auf Nebenstrassen mit mög-

lichst gleichartigem Charakter beschränkt (Art. 2a Abs. 5 SSV).

Der Bundesrat führte dazu aus, Erfahrungen mit Tempo-30-Zonen im

In- und Ausland hätten gezeigt, dass die Zonensignalisation nur auf sied-

lungsorientierten Strassen mit gleichartigen Merkmalen die gewünschte

Wirkung entfalten, nicht aber auf verkehrsorientierten Strassen, wie insbe-

sondere signalisierte Hauptstrassen, die eine andere Funktion hätten und

entsprechend auszugestalten seien. Bei solchen Strassen mit Durchgangs-

verkehr seien die Autofahrer im Allgemeinen überfordert, wenn Verkehrs-

massnahmen mit einer Zonensignalisation grossflächig für alle Innerorts-

strassen, d.h. für ganz unterschiedliche Strassenkategorien, angeordnet wür-

den (Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative 'für mehr Verkehrssicher-

heit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen [Strassen für alle]',

BBl 2000, S. 2896).

Sind Geschwindigkeitsbegrenzungen aus Gründen der Verkehrssicher-

heit auf Hauptstrassen oder verkehrsorientierten Nebenstrassen notwendig,

werden sie grundsätzlich nach Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV (und nicht durch

Zuweisung zu einer Tempo-30-Zone nach lit. e) angeordnet und mit dem

Signal 'Höchstgeschwindigkeit' angezeigt. Dieses gilt - wenn das Signal

nicht wiederholt wird - nur bis zur nächsten Verzweigung (vgl. Botschaft,

a.a.O.).

4.1.2 Ausnahmsweise und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten

kann auch ein Hauptstrassenabschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen

werden, namentlich in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet

(Art. 2a Abs. 6 SSV), d.h. an Orten, an denen das Fussgängeraufkommen

am grössten ist. Wie das ASTRA in seiner Vernehmlassung erläutert, ist an

Fälle gedacht, in denen eine Hauptstrasse, auf der die Geschwindigkeit auf

30 km/h herabgesetzt werden soll, unmittelbar an eine Tempo-30-Zone an-

2013

Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht

487

grenzt. Hier wäre es unpraktikabel, bei den Übergängen jeweils die Tempo-

30-Zone aufheben und Tempo 30 anordnen zu müssen und umgekehrt."

Ausserdem hat das Bundesgericht auch schon entschieden, dass

Tempo-30-Zonen unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2

SSV auch auf Hauptstrassen grundsätzlich zulässig sind und für als

(verkehrsorientierte) Durchgangsstrassen (gemäss Durchgangsstras-

senverordnung vom 18. Dezember 1991 [SR 741.272]) bezeichnete

Hauptstrassen insoweit keine abweichende Regelung gilt (vgl.

BGE 136 II 539 E. 2.2 und 3.4). ...

6.

Tempo-30-Zonen dürfen nur bei Erfüllung einer oder mehrerer

der in Art. 108 Abs. 2 lit. a bis d SSV aufgezählten Voraussetzungen

angeordnet werden, d.h. wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht

rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, bestimmte

Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden

Schutzes bedürfen, auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der

Verkehrsablauf verbessert werden kann oder dadurch eine im Sinne

der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung

(Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit ist dabei zu wahren.

Der Gemeinderat K. führt diesbezüglich an, die beiden Kurven-

bereiche ... seien zu eng für gewisse Lastwagen. Zwar ist die Kurve

für gewisse Lastwagen tatsächlich zu eng, so dass diese die Gegen-

fahrbahn mitbenutzen oder ausholen müssen, allerdings stellt dies

nach Meinung des Sachverständigen, an der zu zweifeln kein Anlass

besteht, keine gefährliche Situation dar. Die Situation ist nicht aus-

sergewöhnlich, der Anteil an Lastwagen am Gesamtverkehr klein

und die Sichtverhältnisse gut (bzw. könnten ohne grossen Aufwand

durch die Gemeinde durchgesetzt werden). Demzufolge liegt in casu

keine Gefährdungssituation vor, die nur schwer oder nicht rechtzeitig

erkennbar und nicht anders zu beheben ist. Ausserdem wird die

räumliche Situation durch die Geschwindigkeitsreduktion nicht ver-

ändert und wurde von der Gemeinde nicht geprüft, ob die Kurven-

situation nicht mit (einfachen) gestalterischen Mitteln verbessert

werden könnte. Es liegen damit keine Gefahrensituationen vor, wel-

che die Einführung der Tempo-30-Zone begründen könnten, ganz

2013

Verwaltungsbehörden

488

abgesehen davon, dass die Erforderlichkeit der Massnahme und de-

ren Verhältnismässigkeit im vorliegenden Zusammenhang vom Ge-

meinderat K. nicht geprüft wurden.

Der Gemeinderat K. führt den Lärm als Begründung an. Die

Tempo-30-Zone darf angeordnet werden, wenn dadurch eine im

Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung

(Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Es geht dabei um die

Einhaltung der anwendbaren Grenzwerte. Bestehende ortsfeste Anla-

gen wie Strassen müssen so weit saniert werden, als dies technisch

und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die

Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2

LSV).

Die Spange grenzt unter anderem an Wohnzone (auf einer

Länge von rund 100 m nordöstlich der Spange). In der Wohnzone

gelten die Empfindlichkeitsstufe (ES) II und damit die Immissions-

grenzwerte von 60 dB(A) Tag und 50 dB(A) Nacht. Nach der Grob-

schätzung der Lärmbelastung (vgl. das Berechnungstool Strassen-

lärm des BVU unter www.ag.ch/geoportal > Online Karten > Stras-

senlärm) weist die Spange bei einem DTV von 4'000 mit einem An-

teil Schwerverkehr von 5 % tags bzw. 3 % nachts bei einer Ge-

schwindigkeit von 50 km/h ein Emissionsniveau von 72 dB(A) am

Tag und 60 dB(A) in der Nacht auf (in 1 m Abstand von der Stras-

senachse). Die Immissionsgrenzwerte der ES II werden in rund 16 m

Abstand (von der Strassenachse) eingehalten. Demzufolge liegt eine

gewisse übermässige Umweltbelastung im Sinne der Umwelt-

schutzgesetzgebung vor. Wenn die Geschwindigkeit auf 30 km/h re-

duziert wird, kann der Immissionsgrenzwert schon in einem Abstand

von 11 m zur Strassenachse eingehalten werden. Eine Temporeduk-

tion um 20 km/h reduziert die Immissionen um rund 2 dB(A). Ange-

sichts der Tatsache, dass beim Strassenverkehrslärm (ab einer gewis-

sen Verkehrsdichte, bei gleich bleibender Verkehrszusammensetzung

und Verkehrsverteilung über die Zeit) in der Regel die Erhöhung des

Beurteilungspegels um 1 dB(A) gerade noch wahrgenommen werden

kann und einer Steigerung des DTV um rund 25 % entspricht (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1C_496/2009 vom 16. Juli 2010), ist der

Schluss zu ziehen, dass mit der umstrittenen Temporeduktion eine

2013

Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht

489

merkliche Verbesserung betreffend eine im Sinne der Umweltschutz-

gesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm) erzielt werden

kann (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB 59.63], Ent-

scheid des Bundesrats vom 19. Juni 1995).

Hier ist aber im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berück-

sichtigen, dass wohl nur sehr wenige Bereiche von einer Immissions-

grenzwertüberschreitung betroffen sind. Die Lärmimmissionen wer-

den bei bestehenden Gebäuden in der Mitte der offenen Fenster lärm-

empfindlicher Räume ermittelt, in noch nicht überbauten Bauzonen

dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärm-

empfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (vgl. Art. 39 LSV).

Die Spange verursacht nur auf den ersten 16 m ab Strassenachse in

der ES II Grenzwertüberschreitungen, einige der bestehenden Gebäu-

de in der ersten Bautiefe (bzw. deren lärmempfindliche Räume) sind

aber weiter davon entfernt. In der ES III werden die Immissions-

grenzwerte bereits im Abstand von 5 m ab Strassenachse und somit

noch im Strassenraum eingehalten. In 9 m Abstand zur Strassenachse

(in etwa der Stelle, an dem ein Gebäude erstellt werden darf) betra-

gen die Werte 60 dB(A) bzw. 48 dB(A) und liegen demzufolge

bereits um 5 bzw. 7 dB(A) unter den Immissionsgrenzwerten. Auch

aufgrund der Unterlagen des Ingenieurbüros S. ist davon auszugehen,

dass nur auf den Parzellen 1464 und 1465 die Immissionsgrenzwerte

überschritten werden. ... Abgesehen davon gilt betreffend die noch

unüberbauten Parzellen, dass Neubauten mit lärmempfindlichen

Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenz-

werte eingehalten werden können (vgl. Art. 31 LSV; vgl. betr. der

Reduktion der Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer übermässigen

Umweltbelastung mit Lärm: VPB 59.63).

Angesichts der vorhandenen Unterlagen kann davon ausgegan-

gen werden, dass nur wenige Punkte von einer Immissionsgrenzwert-

überschreitung und demzufolge von der Voraussetzung einer im

Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässigen Umweltbelas-

tung betroffen sind, welche eine Tempo-30-Zone zu rechtfertigen

vermag. Sollte sich der Gemeinderat K. auf einen anderen Stand-

punkt stellen, wäre dies mit dem nach den rechtlichen Grundlagen

geforderten Gutachten nachzuweisen.

2013

Verwaltungsbehörden

490

7.

Der Gemeinderat K. hat im Rahmen der Einführung der Tempo-

30-Zone auf der Spange allein die Verkehrsregelung "Kein Vortritt"

bei der Einmündung der F.-Strasse in den N.-Weg widerrufen. Weder

wurde die Vortrittsregelung auf der Verzweigung W.-Strasse /

N.-Weg geändert, noch die beiden Fussgängerstreifen entfernt oder

andere Massnahmen angeordnet. Zwar ist eine vom Rechtsvortritt

abweichende Regelung oder die Anordnung von Fussgängerstreifen

in Tempo-30-Zonen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 4

Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Be-

gegnungszonen), aber diese verkehrsrechtlichen Massnahmen sind

nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Dass solche in casu

gegeben sind, wird weder behauptet noch (im Rahmen eines verlang-

ten Gutachtens) belegt.

Es kann wie oben dargestellt davon ausgegangen werden, dass

im Bereich der Spange gewisse Immissionsgrenzwertüberschreitun-

gen zu verzeichnen sind. Eine Temporeduktion kann in einem sol-

chen Fall helfen, die übermässige Lärmbelastung zu mindern.

Voraussetzung ist aber, dass die real gefahrene Geschwindigkeit auch

tatsächlich reduziert wird. Eine Geschwindigkeitslimite, die zwar

herabgesetzt, nicht aber respektiert wird, kann sodann negative bzw.

gefährliche Auswirkungen anstelle der angestrebten Vorteile haben.

Insbesondere für die schwächsten Strassenbenutzer, namentlich die

Fussgänger, die betagten Personen und die Kinder, welche sich da-

durch in einer falschen Sicherheit wiegen aufgrund eines nur ver-

meintlich geschwindigkeitsreduzierten Verkehrs (vgl. VPB 62.26,

Urteil des Bundesrats vom 19. November 1997). Es ist somit im

Rahmen der Einführung einer Tempo-30-Zone zur Erreichung der

angestrebten Ziele und der Vermeidung negativer Folgen von ent-

scheidender Bedeutung, dass die gefahrene der erlaubten Geschwin-

digkeit möglichst entspricht.

Der N.-Weg ist relativ lang, gerade und gut ausgebaut. Das Er-

scheinungsbild der Strasse verleitet objektiverweise zu einem schnel-

len Fahren. Der Ausbaustandard der Strasse ist derart, dass bei Ein-

führung von Tempo 30 allein ohne weitergehende Massnahmen nicht

ohne weiteres damit gerechnet werden kann, dass die reduzierte

2013

Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht

491

Tempolimite tatsächlich eingehalten wird. Die gefahrenen Geschwin-

digkeiten unterstützen diese Annahme. Messungen durch die Regio-

nalpolizei im Zeitraum vom 5. bis 12. Oktober 2011 haben ergeben,

dass auf der Spange in Fahrtrichtung Zentrum eine Durchschnittsge-

schwindigkeit (Vd) von 34.9 km/h erreicht wird und 85 % der Fahr-

zeuge maximal (V85) 43 km/h fahren. In Richtung A. (Stadtaus-

wärts) lagen die Werte bei zwei Messungen vom 12. bis 19. Oktober

und 26. Oktober 2011 bis 5. November 2011 bei 43.7 bzw. 43 km/h

(Vd) und 51 bzw. 50 km/h (V85).

Lokale Geschwindigkeitsbeschränkungen ohne flankierende

bauliche und gestalterische Massnahmen an der Strassenanlage als

Mittel zur Verkehrsberuhigung werden nicht als sinnvoll, sondern im

Gegenteil als nutzlos und wegen ihrer praktischen Undurchsetzbar-

keit als schädlich für die Verkehrsdisziplin und die Verkehrssicher-

heit erachtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. Ap-

ril 2005, in: ZBl 106/2005, S. 594 f.). Erfahrungen haben gezeigt,

dass die reine Signalisation von 30 km/h die effektiv gefahrene Ge-

schwindigkeit kaum beeinflusst. Eine merkliche Senkung des Ge-

schwindigkeitsniveaus kann in der Regel nur durch gestalterische

oder bauliche Massnahmen erreicht werden. Die Stärke der Mass-

nahme ist abhängig von der zu erwirkenden Geschwindigkeitsreduk-

tion (vgl. VPB 62.26 sowie W

ERNER

R

YTER

, 10 Jahre Tempo 30 -

eine Erfolgsgeschichte, in Umwelt Aargau, Nr. 8 Januar 2000 und

H.P.

L

INDEMANN

, T

H

.

K

OY

, Auswirkungen von Zonensignalisationen

[Tempo 30] in Wohngebieten auf die Verkehrssicherheit in VSS -

Strasse und Verkehr, Heft 9/2000; Urteil des Bundesgerichts

2A.38/2006 vom 13. Juli 2006). Gemäss der Broschüre der Abteilung

Tiefbau "Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen" vom 23. Dezem-

ber 2011 (www.ag.ch/verkehr > Strasseninfrastruktur > Kampagne

sicher-im-verkehr.ch > Tempo-30-Zone) ist eine Zone mit von der

Höchstgeschwindigkeit abweichender Geschwindigkeit nur zulässig,

wenn die getroffenen Massnahmen die Geschwindigkeit in aus-

reichendem Mass senken. Als Richtlinie für Tempo-30-Zonen sind

folgende Werte anzustreben:

2013

Verwaltungsbehörden

492

·

Verzicht auf Signalisation und Massnahmen, wenn V50 % und

V85

% nicht grösser als 30

km/h sind (Begegnungszone:

20 km/h).

·

Beschränkung auf die Signalisation, wenn V85

% zwischen

30 und 40 km/h liegt (Begegnungszone: 20 bis 30 km/h).

·

Signalisation und Realisierung von baulichen Massnahmen, wenn

V50 % deutlich höher als 30 km/h und V85 % höher 40 km/h ist

(Begegnungszone: 20 km/h und 30 km/h). Falls keine signalisati-

onstechnischen oder baulichen Massnahmen ergriffen würden,

könnte die Zone nicht eingeführt werden.

Nach Art. 3 lit. g der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und

die Begegnungszonen hat das Gutachten eine Aufzählung und Um-

schreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestreb-

ten Ziele zu erreichen, zu umfassen. Angesichts des oben Angeführ-

ten, insbesondere angesichts des gefahrenen Geschwindigkeitsni-

veaus und dem Ausbaustandard der Spange, liegt der Schluss nahe,

dass bei Einführung der Tempo-30-Zone auf der Spange das ange-

ordnete Geschwindigkeitsniveau kaum oder schlecht befolgt werden

wird und daher wohl zusätzliche Massnahmen notwendig sind, damit

die reduzierte Geschwindigkeit eingehalten und die damit verfolgten

Ziele erreicht und die mit einer Missachtung der Höchstgeschwindig-

keit verbundenen negativen Folgen verhindert werden können. Sol-

che flankierenden Massnahmen sind betreffend die Spange aber we-

der vorgesehen, noch liegen diesbezüglich irgendwelche Ausführun-

gen oder Begründungen vor, auch nicht bezüglich eines allfälligen

Verzichts auf solche Massnahmen, sollte der Gemeinderat K. der

Meinung sein, solche seien nicht notwendig.

Unter den gegebenen Umständen müssen die vorhandenen Ent-

scheidgrundlagen bzw. das erforderliche Gutachten (vgl. insbeson-

dere Art. 3 lit. g und 4 f. der Verordnung über die Tempo-30-Zonen

und die Begegnungszonen) als ungenügend betrachtet werden und

sind die angefochtene Einführung der Tempo-30-Zone auf der

Spange sowie der damit verbundene Widerruf von "Kein Vortritt" bei

der Einmündung F.-Strasse in den N.-Weg aufzuheben.

2013

Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht

493

8.

Vor der Festlegung einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit

ist mit einem Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig,

zweck- sowie verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen

vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Es sei darauf hingewiesen,

dass die Verordnung bei der Verfolgung des Ziels der Verminderung

einer übermässigen Umweltbelastung explizit darauf hinweist, dass

dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren ist (Art. 108

Abs. 2 lit. d Satz 2 SSV). Vor einer Änderung der Höchstgeschwin-

digkeit müssen ausserdem andere geeignete Massnahmen überprüft

werden. Sind diese undurchführbar oder unverhältnismässig, kommt

eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit in Frage, sofern da-

durch eine Verminderung der Umweltbelastung erzielt werden kann

(vgl. Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Kanton

Bern vom 31. Juli 2007 [RA Nr. 140/2006/20]). Es fehlen diesbezüg-

liche Ausführungen und die Grundlagen erscheinen daher auch aus

diesem Grund als unvollständig.

Im Rahmen der Prüfung der flankierenden Massnahmen ist so-

dann auch Folgendes zu bedenken: Die Spange weist zwar einen

nicht sehr grossen, aber trotzdem nicht unwesentlichen Anteil

Schwerverkehr auf. Dieser stammt einerseits aus den Arbeitszonen

von K. und X. Die Spange weist anderseits aber auch Lastwagen-

Durchgangsverkehr auf. Dieser Lastwagenverkehr soll nicht fern-

gehalten werden und lässt sich wohl ohne Fahrverbot für Lastwagen

auch nicht auf ein unwesentliches Mass reduzieren. Es kann davon

ausgegangen werden, dass auch nach Einführung einer Tempo-30-

Zone auf der Spange in relevantem Ausmass Schwerverkehr vorhan-

den sein wird. Im Rahmen der Prüfung von flankierenden Massnah-

men ist dem nicht vernachlässigbaren Schwerverkehr auf der Spange

Rechnung zu tragen und es ist zu vermeiden, dass flankierende

Massnahmen auf der Spange mit Lastwagenverkehr zu gefährlichen

Situationen oder zusätzlichem Lärm führen oder unerwünschte Ver-

lagerungen (etwa Schwerverkehr durch die Altstadt von K.) bewir-

ken (gemäss Art. 3 lit. f Verordnung über die Tempo-30-Zonen und

die Begegnungszonen hat das Gutachten Überlegungen zu möglichen

Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft

2013

Verwaltungsbehörden

494

oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung all-

fälliger negativer Folgen zu enthalten).

9.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entscheidgrundla-

gen in relevantem Umfang nicht genügen, um beurteilen zu können,

ob die Einführung der Tempo-30-Zone auf der Spange im Hinblick

auf das zu erreichende Ziel (Reduzieren einer übermässigen Lärmbe-

lastung) nötig, zweck- und verhältnismässig ist (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 1C_17/2010 vom 8. September 2010).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Verwaltungsbehörden 26.08.2013 AGVE 2013 97 Argovie Verwaltungsbehörden 26.08.2013 AGVE 2013 97 Argovia Verwaltungsbehörden 26.08.2013 AGVE 2013 97

97 Tempo-30-Zoneletzung der Lärmgrenzwerte behoben werden könnte (Erw. 6)

AGVE - Archiv 2013 Verwaltungsbehörden 484 [...] 97 Tempo-30-Zone - Voraussetzungen - Fehlende Verhältnismässigkeit, wenn nur an wenigen Orten eine Ver- letzung der Lärmgrenzwerte behoben werden könnte (Erw. 6) - Erforderlichkeit flankierender Masssnahmen (Erw. 7) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. August 2013 (BVURA.13.183). 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 485 Aus den Erwägungen 4. Nach Art. 32 Abs. 3 SVG kann insbesondere die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Diese Bestimmung wird in Art. 108 SSV näher ausgeführt. Absatz 2 dieser Bestimmung nennt die Voraussetzungen der Herabsetzung der allge- meinen Höchstgeschwindigkeit, und Absatz 5 regelt näher, welche abweichenden Höchstgeschwindigkeiten zulässig sind; lit. e dieses Absatzes erwähnt als innerorts zulässige Temporeduktionsmassnah- men die Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und die Begegnungszonen (Art. 22b SSV). Nach Art. 32 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 4 SSV ist vor der Festlegung abweichender Höchstgeschwin- digkeiten durch Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzu- ziehen sind. Nach Art. 108 Abs. 6 SSV regelt das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchst- geschwindigkeiten und legt insbesondere für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisierung und Mar- kierung die Anforderungen fest. Das UVEK hat dazu die VO Tempo- 30-Zonen erlassen, die in Art. 3 insbesondere die Anforderungen an das von Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV geforderte Gut- achten und in Art. 5 Massnahmen zur Gestaltung des Strassenraums festlegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.38/2006 vom 13. Ju- li 2006, in: ZBl 108/2007 S. 611 und Urteil 1C_206/2008 vom 9. Ok- tober 2008). 5. Der Gemeinderat D. [der hier gegen die Nachbargemeinde K. Beschwerde führt] erachtet die Tempo-30-Zone auf der Spange nicht als zulässig aufgrund deren Klassifizierung und Bedeutung; hier müsse das Ziel sein, den Verkehr möglichst rasch und ohne Belas- tung weiterer Ortsteile und Quartiere auf die übergeordnete Strasse zu bringen. 2013 Verwaltungsbehörden 486 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_160/2012 vom

10. Dezember 2012 was folgt ausgeführt: "4.1 Tempo-30-Zonen kennzeichnen Strassen in Quartieren oder Sied- lungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss und die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt (Art. 22a SSV). Sie sind in der Verordnung des UVEK vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) näher gere- gelt. 4.1.1 Tempo-30-Zonen sind grundsätzlich auf Nebenstrassen mit mög- lichst gleichartigem Charakter beschränkt (Art. 2a Abs. 5 SSV). Der Bundesrat führte dazu aus, Erfahrungen mit Tempo-30-Zonen im In- und Ausland hätten gezeigt, dass die Zonensignalisation nur auf sied- lungsorientierten Strassen mit gleichartigen Merkmalen die gewünschte Wirkung entfalten, nicht aber auf verkehrsorientierten Strassen, wie insbe- sondere signalisierte Hauptstrassen, die eine andere Funktion hätten und entsprechend auszugestalten seien. Bei solchen Strassen mit Durchgangs- verkehr seien die Autofahrer im Allgemeinen überfordert, wenn Verkehrs- massnahmen mit einer Zonensignalisation grossflächig für alle Innerorts- strassen, d.h. für ganz unterschiedliche Strassenkategorien, angeordnet wür- den (Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative 'für mehr Verkehrssicher- heit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen [Strassen für alle]', BBl 2000, S. 2896). Sind Geschwindigkeitsbegrenzungen aus Gründen der Verkehrssicher- heit auf Hauptstrassen oder verkehrsorientierten Nebenstrassen notwendig, werden sie grundsätzlich nach Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV (und nicht durch Zuweisung zu einer Tempo-30-Zone nach lit. e) angeordnet und mit dem Signal 'Höchstgeschwindigkeit' angezeigt. Dieses gilt - wenn das Signal nicht wiederholt wird - nur bis zur nächsten Verzweigung (vgl. Botschaft, a.a.O.). 4.1.2 Ausnahmsweise und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten kann auch ein Hauptstrassenabschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, namentlich in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet (Art. 2a Abs. 6 SSV), d.h. an Orten, an denen das Fussgängeraufkommen am grössten ist. Wie das ASTRA in seiner Vernehmlassung erläutert, ist an Fälle gedacht, in denen eine Hauptstrasse, auf der die Geschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt werden soll, unmittelbar an eine Tempo-30-Zone an- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 487 grenzt. Hier wäre es unpraktikabel, bei den Übergängen jeweils die Tempo- 30-Zone aufheben und Tempo 30 anordnen zu müssen und umgekehrt." Ausserdem hat das Bundesgericht auch schon entschieden, dass Tempo-30-Zonen unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV auch auf Hauptstrassen grundsätzlich zulässig sind und für als (verkehrsorientierte) Durchgangsstrassen (gemäss Durchgangsstras- senverordnung vom 18. Dezember 1991 [SR 741.272]) bezeichnete Hauptstrassen insoweit keine abweichende Regelung gilt (vgl. BGE 136 II 539 E. 2.2 und 3.4). ... 6. Tempo-30-Zonen dürfen nur bei Erfüllung einer oder mehrerer der in Art. 108 Abs. 2 lit. a bis d SSV aufgezählten Voraussetzungen angeordnet werden, d.h. wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen, auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann oder dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist dabei zu wahren. Der Gemeinderat K. führt diesbezüglich an, die beiden Kurven- bereiche ... seien zu eng für gewisse Lastwagen. Zwar ist die Kurve für gewisse Lastwagen tatsächlich zu eng, so dass diese die Gegen- fahrbahn mitbenutzen oder ausholen müssen, allerdings stellt dies nach Meinung des Sachverständigen, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, keine gefährliche Situation dar. Die Situation ist nicht aus- sergewöhnlich, der Anteil an Lastwagen am Gesamtverkehr klein und die Sichtverhältnisse gut (bzw. könnten ohne grossen Aufwand durch die Gemeinde durchgesetzt werden). Demzufolge liegt in casu keine Gefährdungssituation vor, die nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und nicht anders zu beheben ist. Ausserdem wird die räumliche Situation durch die Geschwindigkeitsreduktion nicht ver- ändert und wurde von der Gemeinde nicht geprüft, ob die Kurven- situation nicht mit (einfachen) gestalterischen Mitteln verbessert werden könnte. Es liegen damit keine Gefahrensituationen vor, wel- che die Einführung der Tempo-30-Zone begründen könnten, ganz 2013 Verwaltungsbehörden 488 abgesehen davon, dass die Erforderlichkeit der Massnahme und de- ren Verhältnismässigkeit im vorliegenden Zusammenhang vom Ge- meinderat K. nicht geprüft wurden. Der Gemeinderat K. führt den Lärm als Begründung an. Die Tempo-30-Zone darf angeordnet werden, wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Es geht dabei um die Einhaltung der anwendbaren Grenzwerte. Bestehende ortsfeste Anla- gen wie Strassen müssen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Die Spange grenzt unter anderem an Wohnzone (auf einer Länge von rund 100 m nordöstlich der Spange). In der Wohnzone gelten die Empfindlichkeitsstufe (ES) II und damit die Immissions- grenzwerte von 60 dB(A) Tag und 50 dB(A) Nacht. Nach der Grob- schätzung der Lärmbelastung (vgl. das Berechnungstool Strassen- lärm des BVU unter www.ag.ch/geoportal > Online Karten > Stras- senlärm) weist die Spange bei einem DTV von 4'000 mit einem An- teil Schwerverkehr von 5 % tags bzw. 3 % nachts bei einer Ge- schwindigkeit von 50 km/h ein Emissionsniveau von 72 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht auf (in 1 m Abstand von der Stras- senachse). Die Immissionsgrenzwerte der ES II werden in rund 16 m Abstand (von der Strassenachse) eingehalten. Demzufolge liegt eine gewisse übermässige Umweltbelastung im Sinne der Umwelt- schutzgesetzgebung vor. Wenn die Geschwindigkeit auf 30 km/h re- duziert wird, kann der Immissionsgrenzwert schon in einem Abstand von 11 m zur Strassenachse eingehalten werden. Eine Temporeduk- tion um 20 km/h reduziert die Immissionen um rund 2 dB(A). Ange- sichts der Tatsache, dass beim Strassenverkehrslärm (ab einer gewis- sen Verkehrsdichte, bei gleich bleibender Verkehrszusammensetzung und Verkehrsverteilung über die Zeit) in der Regel die Erhöhung des Beurteilungspegels um 1 dB(A) gerade noch wahrgenommen werden kann und einer Steigerung des DTV um rund 25 % entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_496/2009 vom 16. Juli 2010), ist der Schluss zu ziehen, dass mit der umstrittenen Temporeduktion eine 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 489 merkliche Verbesserung betreffend eine im Sinne der Umweltschutz- gesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm) erzielt werden kann (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB 59.63], Ent- scheid des Bundesrats vom 19. Juni 1995). Hier ist aber im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berück- sichtigen, dass wohl nur sehr wenige Bereiche von einer Immissions- grenzwertüberschreitung betroffen sind. Die Lärmimmissionen wer- den bei bestehenden Gebäuden in der Mitte der offenen Fenster lärm- empfindlicher Räume ermittelt, in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärm- empfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (vgl. Art. 39 LSV). Die Spange verursacht nur auf den ersten 16 m ab Strassenachse in der ES II Grenzwertüberschreitungen, einige der bestehenden Gebäu- de in der ersten Bautiefe (bzw. deren lärmempfindliche Räume) sind aber weiter davon entfernt. In der ES III werden die Immissions- grenzwerte bereits im Abstand von 5 m ab Strassenachse und somit noch im Strassenraum eingehalten. In 9 m Abstand zur Strassenachse (in etwa der Stelle, an dem ein Gebäude erstellt werden darf) betra- gen die Werte 60 dB(A) bzw. 48 dB(A) und liegen demzufolge bereits um 5 bzw. 7 dB(A) unter den Immissionsgrenzwerten. Auch aufgrund der Unterlagen des Ingenieurbüros S. ist davon auszugehen, dass nur auf den Parzellen 1464 und 1465 die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. ... Abgesehen davon gilt betreffend die noch unüberbauten Parzellen, dass Neubauten mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenz- werte eingehalten werden können (vgl. Art. 31 LSV; vgl. betr. der Reduktion der Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer übermässigen Umweltbelastung mit Lärm: VPB 59.63). Angesichts der vorhandenen Unterlagen kann davon ausgegan- gen werden, dass nur wenige Punkte von einer Immissionsgrenzwert- überschreitung und demzufolge von der Voraussetzung einer im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässigen Umweltbelas- tung betroffen sind, welche eine Tempo-30-Zone zu rechtfertigen vermag. Sollte sich der Gemeinderat K. auf einen anderen Stand- punkt stellen, wäre dies mit dem nach den rechtlichen Grundlagen geforderten Gutachten nachzuweisen. 2013 Verwaltungsbehörden 490 7. Der Gemeinderat K. hat im Rahmen der Einführung der Tempo- 30-Zone auf der Spange allein die Verkehrsregelung "Kein Vortritt" bei der Einmündung der F.-Strasse in den N.-Weg widerrufen. Weder wurde die Vortrittsregelung auf der Verzweigung W.-Strasse / N.-Weg geändert, noch die beiden Fussgängerstreifen entfernt oder andere Massnahmen angeordnet. Zwar ist eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung oder die Anordnung von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Be- gegnungszonen), aber diese verkehrsrechtlichen Massnahmen sind nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Dass solche in casu gegeben sind, wird weder behauptet noch (im Rahmen eines verlang- ten Gutachtens) belegt. Es kann wie oben dargestellt davon ausgegangen werden, dass im Bereich der Spange gewisse Immissionsgrenzwertüberschreitun- gen zu verzeichnen sind. Eine Temporeduktion kann in einem sol- chen Fall helfen, die übermässige Lärmbelastung zu mindern. Voraussetzung ist aber, dass die real gefahrene Geschwindigkeit auch tatsächlich reduziert wird. Eine Geschwindigkeitslimite, die zwar herabgesetzt, nicht aber respektiert wird, kann sodann negative bzw. gefährliche Auswirkungen anstelle der angestrebten Vorteile haben. Insbesondere für die schwächsten Strassenbenutzer, namentlich die Fussgänger, die betagten Personen und die Kinder, welche sich da- durch in einer falschen Sicherheit wiegen aufgrund eines nur ver- meintlich geschwindigkeitsreduzierten Verkehrs (vgl. VPB 62.26, Urteil des Bundesrats vom 19. November 1997). Es ist somit im Rahmen der Einführung einer Tempo-30-Zone zur Erreichung der angestrebten Ziele und der Vermeidung negativer Folgen von ent- scheidender Bedeutung, dass die gefahrene der erlaubten Geschwin- digkeit möglichst entspricht. Der N.-Weg ist relativ lang, gerade und gut ausgebaut. Das Er- scheinungsbild der Strasse verleitet objektiverweise zu einem schnel- len Fahren. Der Ausbaustandard der Strasse ist derart, dass bei Ein- führung von Tempo 30 allein ohne weitergehende Massnahmen nicht ohne weiteres damit gerechnet werden kann, dass die reduzierte 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 491 Tempolimite tatsächlich eingehalten wird. Die gefahrenen Geschwin- digkeiten unterstützen diese Annahme. Messungen durch die Regio- nalpolizei im Zeitraum vom 5. bis 12. Oktober 2011 haben ergeben, dass auf der Spange in Fahrtrichtung Zentrum eine Durchschnittsge- schwindigkeit (Vd) von 34.9 km/h erreicht wird und 85 % der Fahr- zeuge maximal (V85) 43 km/h fahren. In Richtung A. (Stadtaus- wärts) lagen die Werte bei zwei Messungen vom 12. bis 19. Oktober und 26. Oktober 2011 bis 5. November 2011 bei 43.7 bzw. 43 km/h (Vd) und 51 bzw. 50 km/h (V85). Lokale Geschwindigkeitsbeschränkungen ohne flankierende bauliche und gestalterische Massnahmen an der Strassenanlage als Mittel zur Verkehrsberuhigung werden nicht als sinnvoll, sondern im Gegenteil als nutzlos und wegen ihrer praktischen Undurchsetzbar- keit als schädlich für die Verkehrsdisziplin und die Verkehrssicher- heit erachtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. Ap- ril 2005, in: ZBl 106/2005, S. 594 f.). Erfahrungen haben gezeigt, dass die reine Signalisation von 30 km/h die effektiv gefahrene Ge- schwindigkeit kaum beeinflusst. Eine merkliche Senkung des Ge- schwindigkeitsniveaus kann in der Regel nur durch gestalterische oder bauliche Massnahmen erreicht werden. Die Stärke der Mass- nahme ist abhängig von der zu erwirkenden Geschwindigkeitsreduk- tion (vgl. VPB 62.26 sowie W ERNER R YTER, 10 Jahre Tempo 30 - eine Erfolgsgeschichte, in Umwelt Aargau, Nr. 8 Januar 2000 und H.P. L INDEMANN, T H . K OY, Auswirkungen von Zonensignalisationen [Tempo 30] in Wohngebieten auf die Verkehrssicherheit in VSS - Strasse und Verkehr, Heft 9/2000; Urteil des Bundesgerichts 2A.38/2006 vom 13. Juli 2006). Gemäss der Broschüre der Abteilung Tiefbau "Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen" vom 23. Dezem- ber 2011 (www.ag.ch/verkehr > Strasseninfrastruktur > Kampagne sicher-im-verkehr.ch > Tempo-30-Zone) ist eine Zone mit von der Höchstgeschwindigkeit abweichender Geschwindigkeit nur zulässig, wenn die getroffenen Massnahmen die Geschwindigkeit in aus- reichendem Mass senken. Als Richtlinie für Tempo-30-Zonen sind folgende Werte anzustreben: 2013 Verwaltungsbehörden 492 · Verzicht auf Signalisation und Massnahmen, wenn V50 % und V85 % nicht grösser als 30 km/h sind (Begegnungszone: 20 km/h). · Beschränkung auf die Signalisation, wenn V85 % zwischen 30 und 40 km/h liegt (Begegnungszone: 20 bis 30 km/h). · Signalisation und Realisierung von baulichen Massnahmen, wenn V50 % deutlich höher als 30 km/h und V85 % höher 40 km/h ist (Begegnungszone: 20 km/h und 30 km/h). Falls keine signalisati- onstechnischen oder baulichen Massnahmen ergriffen würden, könnte die Zone nicht eingeführt werden. Nach Art. 3 lit. g der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen hat das Gutachten eine Aufzählung und Um- schreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestreb- ten Ziele zu erreichen, zu umfassen. Angesichts des oben Angeführ- ten, insbesondere angesichts des gefahrenen Geschwindigkeitsni- veaus und dem Ausbaustandard der Spange, liegt der Schluss nahe, dass bei Einführung der Tempo-30-Zone auf der Spange das ange- ordnete Geschwindigkeitsniveau kaum oder schlecht befolgt werden wird und daher wohl zusätzliche Massnahmen notwendig sind, damit die reduzierte Geschwindigkeit eingehalten und die damit verfolgten Ziele erreicht und die mit einer Missachtung der Höchstgeschwindig- keit verbundenen negativen Folgen verhindert werden können. Sol- che flankierenden Massnahmen sind betreffend die Spange aber we- der vorgesehen, noch liegen diesbezüglich irgendwelche Ausführun- gen oder Begründungen vor, auch nicht bezüglich eines allfälligen Verzichts auf solche Massnahmen, sollte der Gemeinderat K. der Meinung sein, solche seien nicht notwendig. Unter den gegebenen Umständen müssen die vorhandenen Ent- scheidgrundlagen bzw. das erforderliche Gutachten (vgl. insbeson- dere Art. 3 lit. g und 4 f. der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen) als ungenügend betrachtet werden und sind die angefochtene Einführung der Tempo-30-Zone auf der Spange sowie der damit verbundene Widerruf von "Kein Vortritt" bei der Einmündung F.-Strasse in den N.-Weg aufzuheben. 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 493 8. Vor der Festlegung einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit ist mit einem Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- sowie verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Es sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung bei der Verfolgung des Ziels der Verminderung einer übermässigen Umweltbelastung explizit darauf hinweist, dass dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren ist (Art. 108 Abs. 2 lit. d Satz 2 SSV). Vor einer Änderung der Höchstgeschwin- digkeit müssen ausserdem andere geeignete Massnahmen überprüft werden. Sind diese undurchführbar oder unverhältnismässig, kommt eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit in Frage, sofern da- durch eine Verminderung der Umweltbelastung erzielt werden kann (vgl. Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Kanton Bern vom 31. Juli 2007 [RA Nr. 140/2006/20]). Es fehlen diesbezüg- liche Ausführungen und die Grundlagen erscheinen daher auch aus diesem Grund als unvollständig. Im Rahmen der Prüfung der flankierenden Massnahmen ist so- dann auch Folgendes zu bedenken: Die Spange weist zwar einen nicht sehr grossen, aber trotzdem nicht unwesentlichen Anteil Schwerverkehr auf. Dieser stammt einerseits aus den Arbeitszonen von K. und X. Die Spange weist anderseits aber auch Lastwagen- Durchgangsverkehr auf. Dieser Lastwagenverkehr soll nicht fern- gehalten werden und lässt sich wohl ohne Fahrverbot für Lastwagen auch nicht auf ein unwesentliches Mass reduzieren. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch nach Einführung einer Tempo-30- Zone auf der Spange in relevantem Ausmass Schwerverkehr vorhan- den sein wird. Im Rahmen der Prüfung von flankierenden Massnah- men ist dem nicht vernachlässigbaren Schwerverkehr auf der Spange Rechnung zu tragen und es ist zu vermeiden, dass flankierende Massnahmen auf der Spange mit Lastwagenverkehr zu gefährlichen Situationen oder zusätzlichem Lärm führen oder unerwünschte Ver- lagerungen (etwa Schwerverkehr durch die Altstadt von K.) bewir- ken (gemäss Art. 3 lit. f Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen hat das Gutachten Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft 2013 Verwaltungsbehörden 494 oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung all- fälliger negativer Folgen zu enthalten). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entscheidgrundla- gen in relevantem Umfang nicht genügen, um beurteilen zu können, ob die Einführung der Tempo-30-Zone auf der Spange im Hinblick auf das zu erreichende Ziel (Reduzieren einer übermässigen Lärmbe- lastung) nötig, zweck- und verhältnismässig ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2010 vom 8. September 2010).