89 Formelle Enteignung; Einigungsverhandlung / Überweisung unerledigterEinwendungen gegen die Enteignung an sich zum Entscheid an den Regierungsrat (§§ 153 f. BauG) (Bestätigung der Rechtsprechung)Ist eine Enteignung offensichtlich zulässig, würde eine Überweisung anden Regierungsrat einen formalen Leerlauf...
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Aargau Spezialverwaltungsgericht 11.12.2013 AGVE 2013 89 Argovie Spezialverwaltungsgericht 11.12.2013 AGVE 2013 89 Argovia Spezialverwaltungsgericht 11.12.2013 AGVE 2013 89
89 Formelle Enteignung; Einigungsverhandlung / Überweisung unerledigterEinwendungen gegen die Enteignung an sich zum Entscheid an den Regierungsrat (§§ 153 f. BauG) (Bestätigung der Rechtsprechung)Ist eine Enteignung offensichtlich zulässig, würde eine Überweisung anden Regierungsrat einen formalen Leerlauf...
AGVE - Archiv 2013 Spezialverwaltungsgericht 440 [...] 89 Formelle Enteignung; Einigungsverhandlung / Überweisung unerledigter Einwendungen gegen die Enteignung an sich zum Entscheid an den Re- gierungsrat (§§ 153 f. BauG) (Bestätigung der Rechtsprechung) Ist eine Enteignung offensichtlich zulässig, würde eine Überweisung an den Regierungsrat einen formalen Leerlauf darstellen. Das Gericht be- hält sich vor, die Richtigkeit des Eingriffs in diesem Ausnahmefall selbst zu erkennen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 11. Dezember 2013 in Sachen Kanton Aargau ge- gen M.+D.B. (4-EV.2012.14). Aus den Erwägungen 2013 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 441 3.5. Zusammenfassend scheitert der Widerstand gegen die Enteig- nung an sich am unstrittig vorhandenen Titel, der sich auch in der Nachkontrolle als richtig erwiesen hat. Alle Einwendungen hätten gegen das Lärmsanierungsprojekt vorgetragen werden können bzw. müssen. Prozessual sind die Vorbringen daher unzulässig, wie schon das Gesetz sagt (§ 152 Abs. 1 lit. a BauG). Es fragt sich, ob das Ver- fahren unter den gegebenen Umständen der Form halber noch - wie gesetzlich (§ 154 Abs. 1 BauG) eigentlich ebenfalls vorgeschrieben - an den Regierungsrat überwiesen werden soll. Das SKE hat indessen die Verpflichtung, eine Einigungsver- handlung auch über Einwendungen gegen die Enteignung durchzu- führen (§ 153 BauG), stets als Kompetenz verstanden, die betreffen- den Begehren mit aller Zurückhaltung einer rechtlichen "Grundprü- fung" zu unterziehen und ein klares Ergebnis in einem Entscheid festzuhalten (AGVE 1996 S. 447, mit Hinweis; unpublizierter SKEE EV.2003.50022 / EV.2003.50024 vom 22. Juni 2004). Bei vorliegendem Enteignungstitel sind zwei der drei von Art. 26 BV vorgegebenen Voraussetzungen für Eigentumseingriffe (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässig- keit) ohne weiteres erfüllt. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem BauG, das öffentliche Interesse aus dem Enteignungstitel. Offen bleibt die Verhältnismässigkeit. Hier wird aber nicht einmal von den Gesuchsgegnern behauptet, dass die notwendige Bereinigung der Rechtslage ohne Eingriff oder auch nur mit einem milderen Eingriff zu erreichen wäre. 3.6. Es ist somit festzuhalten, dass die Gesuchsgegner mit ihren Ein- wendungen gegen die Enteignung nicht durchdringen. Die Enteig- nung an sich ist somit rechtmässig und zulässig.