I. Abteilung Steuern79 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG)Mangels eines "ausgeübten Berufs" liegt keine Weiterbildung vor, wennzwischen Erstausbildung und (Vollzeit-)Fachhochschulstudium kein Berufseinstieg vollzogen wurde. Im Verhältnis zu Einkommen aus Vermögenserträgen handelt es sich nicht...
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4.3 Zwar ist es richtig, dass gemäss gängiger Praxis im Kanton Aar-
gau Fachhochschulstudiengänge als Weiterbildungen im steuerrecht-
lichen Sinn anerkannt werden können. Der Abzug der Kosten des
Fachhochschulstudiums scheitert vorliegend jedoch primär daran,
dass gar kein "ausgeübter" Beruf gegeben war, an den sich eine
Weiterbildung anschloss. Das zeigt sich gerade auch daran, dass der
Rekurrent weder im Jahr 2010 noch in den Vorjahren nach Abschluss
der Ausbildung ein Erwerbseinkommen erzielte, sondern das Ein-
kommen des Rekurrenten im Jahr 2010 ausschliesslich aus Vermö-
genserträgen stammte. Der Rekurrent war nach eigenen Angaben
nach dem Abschluss der Berufslehren im Jahr 2009 nie berufstätig.
Auch im vorliegend relevanten Steuerjahr 2010 übte er keinen Beruf
aus. Vielmehr schloss er an die vorangegangenen Lehrausbildungen
(...) (nach einem Zwischenjahr mit Sprachaufenthalt im Ausland) so-
gleich eine weitere Fortbildung (...) an, ohne einen eigentlichen Be-
rufseinstieg in den erlernten Berufen vorzunehmen. Die entstandenen
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Spezialverwaltungsgericht
410
Kosten können deshalb keine Berufs-, bzw. Weiterbildungskosten
darstellen. Eine Einordnung unter die Berufsaufstiegskosten, welche
nach der Aargauer Praxis zum Abzug zugelassen werden, gelingt
deshalb ebenfalls nicht.
(...)
4.4.4.
Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis-
tungsfähigkeit stellt eine Unterkategorie des Gleichbehandlungs-
grundsatzes dar. Demnach müssen "die Steuerpflichtigen nach Mass-
gabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden; die
Steuerbelastung muss sich nach den dem Steuerpflichtigen zur Verfü-
gung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnis-
sen richten" (BGE 122 I 101, E. 2.b.aa., mit Hinweisen). Das Bun-
desgericht betont im gleichen Entscheid jedoch auch, dass das Prin-
zip wegen der beschränkten Vergleichbarkeit keine absolut gleiche
Besteuerung bei gesamthaft gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähig-
keit verlangt. (Im zu beurteilenden Fall hielt es zudem fest, es sei mit
dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs-
fähigkeit vereinbar, wenn gewisse Vermögenszugänge von der Steuer
befreit sind und andere nicht [E. 4.b.]).
4.4.5.
Bei den Abzügen für Weiterbildungskosten geht es nicht, wie
der Rekurrent vermutet, um eine vorgezogene Belohnung für eine
höhere Besteuerung nach Abschluss einer Weiterbildung. Bei den
Abzügen gemäss § 35-39 StG sollen Kosten abgezogen werden kön-
nen, welche für die Erzielung des Einkommens aufgewendet wurden
(Gewinnungskosten). Deshalb wird auch ein enger Zusammenhang
zwischen den Kosten und der Einkommensart verlangt. Beim Er-
werbseinkommen sind dem Gesetz entsprechend Berufskosten ab-
ziehbar, wie Fahrkosten, Kosten der auswärtigen Verpflegung oder
Wieterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 StG). Auf Vermögenserträgen
hingegen sind Abzüge für Kosten der Vermögensverwaltung vorgese-
hen (§ 39 Abs. 1 StG). So erklärt sich, weshalb die steuerpflichtige
Person, welche berufsbegleitend eine Fortbildung macht, die Kosten
dafür als Weiterbildungskosten abziehen kann, sofern der erforder-
liche Zusammenhang zum Beruf besteht. Beim Rekurrenten hinge-
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Abteilung Steuern
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gen, der im Jahr 2010 ein Vollzeitstudium absolvierte, fehlt jeglicher
Zusammenhang der für das Studium aufgewendeten Kosten mit den
erzielten Vermögenserträgen, so dass die Fortbildungskosten im Ver-
hältnis zu seinem Einkommen nicht als Gewinnungskosten erschei-
nen.
4.4.6.
Die Steuerkommission X stützt sich im Einspracheentscheid auf
das Gesetz und die dazu entwickelte Rechtsprechung. Dass für die
unterschiedlichen Einkommensarten von Gesetzes wegen unter-
schiedliche Abzugsmöglichkeiten bestehen, basiert auf sachlichen
Gründen. Die entsprechend differenzierte Handhabung der rechtlich
zu unterscheidenden Sachverhalte verletzt den Gleichbehandlungs-
grundsatz damit gerade nicht. Wenn also Personen, welche zahlen-
mässig über dasselbe Einkommen verfügen, am Ende verschieden
hohe Steuern zu bezahlen haben, je nachdem, ob ihr Einkommen aus
Erwerbstätigkeit oder aus Vermögenserträgen stammt, ist mit dem
Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig-
keit absolut vereinbar.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Spezialverwaltungsgericht 24.01.2012 AGVE 2013 79 Argovie Spezialverwaltungsgericht 24.01.2012 AGVE 2013 79 Argovia Spezialverwaltungsgericht 24.01.2012 AGVE 2013 79
I. Abteilung Steuern79 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG)Mangels eines "ausgeübten Berufs" liegt keine Weiterbildung vor, wennzwischen Erstausbildung und (Vollzeit-)Fachhochschulstudium kein Berufseinstieg vollzogen wurde. Im Verhältnis zu Einkommen aus Vermögenserträgen handelt es sich nicht...
AGVE - Archiv 2013 Abteilung Steuern 409 I. Abteilung Steuern 79 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) Mangels eines "ausgeübten Berufs" liegt keine Weiterbildung vor, wenn zwischen Erstausbildung und (Vollzeit-)Fachhochschulstudium kein Be- rufseinstieg vollzogen wurde. Im Verhältnis zu Einkommen aus Vermö- genserträgen handelt es sich nicht um Gewinnungskosten. Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist deshalb nicht verletzt. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Januar 2013 in Sachen S.F. (3-RV.2012.120). Aus den Erwägungen 4.3. Zwar ist es richtig, dass gemäss gängiger Praxis im Kanton Aar- gau Fachhochschulstudiengänge als Weiterbildungen im steuerrecht- lichen Sinn anerkannt werden können. Der Abzug der Kosten des Fachhochschulstudiums scheitert vorliegend jedoch primär daran, dass gar kein "ausgeübter" Beruf gegeben war, an den sich eine Weiterbildung anschloss. Das zeigt sich gerade auch daran, dass der Rekurrent weder im Jahr 2010 noch in den Vorjahren nach Abschluss der Ausbildung ein Erwerbseinkommen erzielte, sondern das Ein- kommen des Rekurrenten im Jahr 2010 ausschliesslich aus Vermö- genserträgen stammte. Der Rekurrent war nach eigenen Angaben nach dem Abschluss der Berufslehren im Jahr 2009 nie berufstätig. Auch im vorliegend relevanten Steuerjahr 2010 übte er keinen Beruf aus. Vielmehr schloss er an die vorangegangenen Lehrausbildungen (...) (nach einem Zwischenjahr mit Sprachaufenthalt im Ausland) so- gleich eine weitere Fortbildung (...) an, ohne einen eigentlichen Be- rufseinstieg in den erlernten Berufen vorzunehmen. Die entstandenen 2013 Spezialverwaltungsgericht 410 Kosten können deshalb keine Berufs-, bzw. Weiterbildungskosten darstellen. Eine Einordnung unter die Berufsaufstiegskosten, welche nach der Aargauer Praxis zum Abzug zugelassen werden, gelingt deshalb ebenfalls nicht. (...) 4.4.4. Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit stellt eine Unterkategorie des Gleichbehandlungs- grundsatzes dar. Demnach müssen "die Steuerpflichtigen nach Mass- gabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden; die Steuerbelastung muss sich nach den dem Steuerpflichtigen zur Verfü- gung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnis- sen richten" (BGE 122 I 101, E. 2.b.aa., mit Hinweisen). Das Bun- desgericht betont im gleichen Entscheid jedoch auch, dass das Prin- zip wegen der beschränkten Vergleichbarkeit keine absolut gleiche Besteuerung bei gesamthaft gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähig- keit verlangt. (Im zu beurteilenden Fall hielt es zudem fest, es sei mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit vereinbar, wenn gewisse Vermögenszugänge von der Steuer befreit sind und andere nicht [E. 4.b.]). 4.4.5. Bei den Abzügen für Weiterbildungskosten geht es nicht, wie der Rekurrent vermutet, um eine vorgezogene Belohnung für eine höhere Besteuerung nach Abschluss einer Weiterbildung. Bei den Abzügen gemäss § 35-39 StG sollen Kosten abgezogen werden kön- nen, welche für die Erzielung des Einkommens aufgewendet wurden (Gewinnungskosten). Deshalb wird auch ein enger Zusammenhang zwischen den Kosten und der Einkommensart verlangt. Beim Er- werbseinkommen sind dem Gesetz entsprechend Berufskosten ab- ziehbar, wie Fahrkosten, Kosten der auswärtigen Verpflegung oder Wieterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 StG). Auf Vermögenserträgen hingegen sind Abzüge für Kosten der Vermögensverwaltung vorgese- hen (§ 39 Abs. 1 StG). So erklärt sich, weshalb die steuerpflichtige Person, welche berufsbegleitend eine Fortbildung macht, die Kosten dafür als Weiterbildungskosten abziehen kann, sofern der erforder- liche Zusammenhang zum Beruf besteht. Beim Rekurrenten hinge- 2013 Abteilung Steuern 411 gen, der im Jahr 2010 ein Vollzeitstudium absolvierte, fehlt jeglicher Zusammenhang der für das Studium aufgewendeten Kosten mit den erzielten Vermögenserträgen, so dass die Fortbildungskosten im Ver- hältnis zu seinem Einkommen nicht als Gewinnungskosten erschei- nen. 4.4.6. Die Steuerkommission X stützt sich im Einspracheentscheid auf das Gesetz und die dazu entwickelte Rechtsprechung. Dass für die unterschiedlichen Einkommensarten von Gesetzes wegen unter- schiedliche Abzugsmöglichkeiten bestehen, basiert auf sachlichen Gründen. Die entsprechend differenzierte Handhabung der rechtlich zu unterscheidenden Sachverhalte verletzt den Gleichbehandlungs- grundsatz damit gerade nicht. Wenn also Personen, welche zahlen- mässig über dasselbe Einkommen verfügen, am Ende verschieden hohe Steuern zu bezahlen haben, je nachdem, ob ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder aus Vermögenserträgen stammt, ist mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit absolut vereinbar.