77 Art. 122 ZPO. Die Parteientschädigung der obsiegenden unentgeltlichprozessierenden Partei steht ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu.Die unterliegende Partei ist zur Leistung der Parteientschädigung an denunentgeltlichen Rechtsbeistand zu verpflichten.
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Aargau Obergericht Zivilkammern 05.10.2013 AGVE 2013 77 Argovie Obergericht Zivilkammern 05.10.2013 AGVE 2013 77 Argovia Obergericht Zivilkammern 05.10.2013 AGVE 2013 77
77 Art. 122 ZPO. Die Parteientschädigung der obsiegenden unentgeltlichprozessierenden Partei steht ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu.Die unterliegende Partei ist zur Leistung der Parteientschädigung an denunentgeltlichen Rechtsbeistand zu verpflichten.
AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 400 [...] 77 Art. 122 ZPO. Die Parteientschädigung der obsiegenden unentgeltlich prozessierenden Partei steht ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu. Die unterliegende Partei ist zur Leistung der Parteientschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verpflichten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2013 in Sachen H.H. (ZSU.2013.174). 2013 Zivilprozessrecht 401 Aus den Erwägungen 4.2. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschä- digt (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Aus dieser subsidiären Entschädi- gungspflicht des Staates folgt, dass die Parteikosten der unentgeltlich prozessierenden Partei in erster Linie mit der der Gegenpartei aufer- legten Parteientschädigung gedeckt werden sollen. Da andererseits dem unentgeltlichen Rechtsbeistand keine Forderung gegenüber dem unentgeltlich Vertretenen zusteht, er eine an die Partei ausgerichtete Entschädigung also von dieser nicht zur Deckung der entstandenen Anwaltskosten reklamieren könnte, kann die Parteientschädigung zur Erreichung des mit Art. 122 Abs. 2 ZPO angestrebten Zwecks nur dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehen. Mit der Zusprechung der hälftigen Parteientschädigung an die Beklagte hat die Vorinstanz deshalb das Recht nicht richtig angewendet (Art. 320 lit. a ZPO), so dass die Beschwerde diesbezüglich im Eventualbegehren gutzuheis- sen ist.