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AGVE 2013 71

Aargau · 2013-04-02 · Deutsch AG

Verfahren.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Zivilkammern 04.04.2013 AGVE 2013 71 Argovie Obergericht Zivilkammern 04.04.2013 AGVE 2013 71 Argovia Obergericht Zivilkammern 04.04.2013 AGVE 2013 71

AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 388 71 Art. 326 Abs. 1 ZPO. Neue Anträge nach Säumnis im erstinstanzlichen Verfahren. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 2. April 2013 in Sachen A.K. AG gegen M.A.F. (ZSU.2013.61). Aus den Erwägungen 2. Die Beklagte hat vor Vorinstanz keine Antwort eingereicht und keinen Antrag gestellt. Der Antrag in der Beschwerde, das Begehren der Klägerin um provisorische Rechtsöffnung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin abzuweisen, ist folglich neu. Damit ist die Frage gestellt, ob er unzulässig ist, was zur Folge hätte, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, weil der erforderliche Antrag in der Sache fehlte (BGE 133 III 489). Die Frage ist zu verneinen. Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerkennung der Klage, sondern führt lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage ohne die Vorbringen der säumigen Partei (Art. 147 Abs. 2, Art. 223 Abs. 2 und Art. 234 Abs. 1 ZPO; Spühler/Dolge/ Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des inter- 2013 Zivilprozessrecht 389 nationalen Zivilprozessrechts, 9. Auflage des von Oscar Vogel be- gründeten Werks, 2010, § 40 N. 120). Diese kann daher den Ent- scheid trotz Säumnis anfechten und entsprechende Anträge stellen. Anders entscheiden hiesse, dass in den Fällen, in denen die beklagte Partei in erster Instanz säumig war, eine Überprüfung des erstin- stanzlichen Entscheids praktisch ausgeschlossen wäre, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann. Als neue Anträge im Sinn von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind daher vor allem Klageände- rungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergänzungen bereits vor Vorinstanz gestellter Anträge, nicht hingegen die eigentlichen Rechtsmittelanträge zu verstehen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 326 N. 2). Auf die Beschwerde der Beklagten ist somit einzutreten.