C. Zivilgesetzbuch67 Art. 273 Abs. 1 ZGBDem nicht obhuts- oder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern imSchulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Änderung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.).
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Aargau Obergericht Zivilkammern 02.11.2013 AGVE 2013 67 Argovie Obergericht Zivilkammern 02.11.2013 AGVE 2013 67 Argovia Obergericht Zivilkammern 02.11.2013 AGVE 2013 67
C. Zivilgesetzbuch67 Art. 273 Abs. 1 ZGBDem nicht obhuts- oder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern imSchulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Änderung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.).
AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 376 C. Zivilgesetzbuch 67 Art. 273 Abs. 1 ZGB Dem nicht obhuts- oder sorgeberechtigten Elternteil von Kindern im Schulalter ist grundsätzlich ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochen- ende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Ände- rung zu AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 27. November 2013 i.S. S.K. gegen J.K. (ZOR.2013.37). Aus den Erwägungen 4.2.2. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist anerkannt, dass die Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts bildet das Kindeswohl die oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen). Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen. Nach älterer ver- öffentlichter Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau wird dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bei Kindern im Vorschulalter in der Regel ein Besuchsrecht an einem ganzen oder zwei Halbtagen pro Monat und bei schulpflichtigen Kindern ein Besuchsrecht von einem Wochenende im Monat sowie ein Ferienrecht von zwei Wo- chen eingeräumt (AGVE 1995 Nr. 1 S. 17 ff.). Verbreitet ist heutzu- tage für den Standardfall ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wo- chenende und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr (Urteil des 2013 Zivilrecht 377 Bundesgerichts 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; aktuelle Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau, statt vieler: Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2012.181 vom 14. August 2012 E. 2.2.2). Abweichungen können sich im Einzelfall insbesonde- re aufgrund des Alters des Kindes, der Wohnsituation und der Ar- beitszeiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten oder dem Ge- sundheitszustand des Kindes ergeben. (...)