61 VergleichEin Vergleich im Beschwerdeverfahren setzt eine Einigung aller Parteienvoraus, einschliesslich der Vorinstanz.
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.11.2013 AGVE 2013 61
61 VergleichEin Vergleich im Beschwerdeverfahren setzt eine Einigung aller Parteienvoraus, einschliesslich der Vorinstanz.
AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 360 [...] 61 Vergleich Ein Vergleich im Beschwerdeverfahren setzt eine Einigung aller Parteien voraus, einschliesslich der Vorinstanz. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. November 2013 in Sa- chen A. AG gegen Gemeinderat B. und BVU (WBE.2013.277). 2013 Verwaltungsrechtspflege 361 Aus den Erwägungen 4.3. Ein Vergleich im öffentlichen Recht kann praxisgemäss zum Urteil erhoben werden, wenn er sich als gesetzmässig erweist und allfällige Zugeständnisse der Parteien innerhalb des Spielraums blei- ben, den das Gesetz ohnehin gewährt (vgl. AGVE 1991, S. 383 f.; 1982, S. 287). Die Vereinbarkeit des Vergleichs mit den öffentlichen Interessen prüft das Verwaltungsgericht summarisch (§ 19 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen (§ 19 Abs. 2 VRPG). Infolge der fehlenden Unterschrift der Vorinstanz ist die Verein- barung formell kein gemeinsamer Antrag aller Parteien (vgl. dazu § 13 Abs. 2 VRPG). Eine Beurteilung der Anträge in Anwendung von § 19 VRPG ist daher nicht zulässig.