XV. Verwaltungsrechtspflege54 Vorsorglicher SicherungsentzugKostenregelung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffendvorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises (Präzisierung vonAGVE 2009, S. 280 ff.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.12.2013 AGVE 2013 54
XV. Verwaltungsrechtspflege54 Vorsorglicher SicherungsentzugKostenregelung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffendvorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises (Präzisierung vonAGVE 2009, S. 280 ff.)
AGVE - Archiv 2013 Verwaltungsrechtspflege 345 XV. Verwaltungsrechtspflege 54 Vorsorglicher Sicherungsentzug Kostenregelung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises (Präzisierung von AGVE 2009, S. 280 ff.) Beschluss des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 18. Dezember 2013 in Sachen St. J. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2013.475). Aus den Erwägungen 5.2. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung bezüglich Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betref- fend vorsorglicher Sicherungsentzug festgehalten, dass sachgerecht darauf abzustellen ist, wer das Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren veranlasst hat (summarische Prüfung), und in welchem Stadium (vor welcher Instanz) das Verfahren gegenstandslos geworden ist, wobei sich für das Verfahren vor dieser Instanz eine pauschale Kostenaufteilung aufdrängt, während der Kostenentscheid der Vorin- stanz nicht zu korrigieren ist. Beim vorsorglichen Sicherungsentzug wird die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nämlich regelmässig dadurch verursacht, dass die angeordnete Abklärung der Fahrtaug- lichkeit als Voraussetzung für den Hauptentscheid durchgeführt wor- den ist, und die Verwaltungsbehörde den definitiven Entscheid über den Sicherungsentzug zu fällen hat (AGVE 2009, S. 280). Diese pau- schale Kostenaufteilung gemäss der zitierten verwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung ist insofern zu korrigieren, als dass im Ergeb- nis die Auferlegung der halben Verfahrenskosten an den Beschwer- deführer und aufgrund der Verrechungspraxis entgegen AGVE 2009, 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 346 S. 280 ff. das Wettschlagen der Parteikosten zu erfolgen hat (AGVE 2009, S. 279).