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AGVE 2013 4

Aargau · 2013-09-17 · Deutsch AG

4 Art. 416 ff. StPOKostenWird ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung von derStaatsanwaltschaft vor Abschluss der Strafuntersuchung abgewiesen, besteht für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person in diesem prozessualen Entscheid keine gesetzliche Grundlage.

Sachverhalt

T.D., beschuldigte Person, stellte durch ihren Rechtsvertreter

bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf Art. 132

Abs. 1 lit. b StPO ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Ver-

teidigung. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte die Ab-

weisung des Gesuchs und auferlegte der Gesuchstellerin Kosten

2013

Obergericht, Abteilung Strafgericht

36

(Staatsgebühr und Kanzleigebühr) für diese Verfügung. Die Gesuch-

stellerin erhebt u.a. dagegen Beschwerde.

Aus den Erwägungen

5.3.

5.3.1.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Kosten seien grundsätzlich im

Endentscheid zu verteilen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ausnahmebe-

stimmung in Art. 421 Abs. 2 StPO, dass die Festlegung der Kosten

auch in Zwischenentscheiden vorgenommen werden könne, dürfe

nicht missbräuchlich verwendet werden. Könne die Kostenauflage

ohne Weiteres auch im Endentscheid erfolgen, spreche nichts dafür,

die Ausnahmebestimmung anzuwenden. Denn die Ausnahmen soll-

ten nur zur Anwendung gelangen, wenn sie ungeachtet des Ausgangs

des Hauptverfahrens festgesetzt werden können, denn die Kostenauf-

lage für die Ablehnung der amtlichen Verteidigung würde wohl end-

gültig. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei in der Straf-

prozessordnung keine gesetzliche Grundlage vorhanden, die der

Staatsanwaltschaft vorliegend eine Kostenauflage erlauben würde.

Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob für den Entscheid der

Ablehnung der amtlichen Verteidigung überhaupt Kosten auferlegt

werden dürften, denn öffentliche Abgaben müssten in einer generell-

abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt sei.

5.3.2.

Die Verfahrenskosten des Strafprozesses werden vom Bund

oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abwei-

chende Bestimmungen der StPO bleiben vorbehalten (Art. 423

Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfah-

renskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die

Bestimmungen des 10. Titels der StPO über die Verfahrenskosten

(sowie über Entschädigung und Genugtuung) gelten für alle Verfah-

ren nach StPO, insbesondere für in selbständigen strafprozessualen

Zwischenentscheiden auferlegte Gerichtsgebühren (Art. 416 i.V.m.

Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt grundsätz-

2013

Strafprozessrecht

37

lich die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1

StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person

freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil-

weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die

Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er-

schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1

S. 230 f.).

5.3.3.

Vorliegend wurde von der Staatsanwaltschaft das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ab-

gewiesen. Entscheide über die Bestellung, den Widerruf und den

Wechsel der amtlichen Verteidigung klären lediglich eine prozessuale

Frage, die das Verfahren nicht abschliesst. Die Bestimmungen von

Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 bzw. Art. 428 StPO gelten auch für

dieses Verfahren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO).

Art. 428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelver-

fahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar. In

der vorliegenden Konstellation besteht folglich keine gesetzliche

Grundlage im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO für die Auferlegung

von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin als beschuldigte

Person. Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an sie kommt erst

nach Abschluss der Strafuntersuchung nach Massgabe von Art. 426

StPO in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO der Kan-

ton die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. BGE 138 IV

225 E. 8.2 S. 231). Nach dem Gesagten ist Ziff. 2 der angefochtenen

Verfügung aufzuheben und die Beschwerde in diesem Punkt gutzu-

heissen.

[...]

Erwägungen (2 Absätze)

E. 36 (Staatsgebühr und Kanzleigebühr) für diese Verfügung. Die Gesuch-

stellerin erhebt u.a. dagegen Beschwerde.

Aus den Erwägungen

5.3.

5.3.1.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Kosten seien grundsätzlich im

Endentscheid zu verteilen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ausnahmebe-

stimmung in Art. 421 Abs. 2 StPO, dass die Festlegung der Kosten

auch in Zwischenentscheiden vorgenommen werden könne, dürfe

nicht missbräuchlich verwendet werden. Könne die Kostenauflage

ohne Weiteres auch im Endentscheid erfolgen, spreche nichts dafür,

die Ausnahmebestimmung anzuwenden. Denn die Ausnahmen soll-

ten nur zur Anwendung gelangen, wenn sie ungeachtet des Ausgangs

des Hauptverfahrens festgesetzt werden können, denn die Kostenauf-

lage für die Ablehnung der amtlichen Verteidigung würde wohl end-

gültig. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei in der Straf-

prozessordnung keine gesetzliche Grundlage vorhanden, die der

Staatsanwaltschaft vorliegend eine Kostenauflage erlauben würde.

Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob für den Entscheid der

Ablehnung der amtlichen Verteidigung überhaupt Kosten auferlegt

werden dürften, denn öffentliche Abgaben müssten in einer generell-

abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt sei.

5.3.2.

Die Verfahrenskosten des Strafprozesses werden vom Bund

oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abwei-

chende Bestimmungen der StPO bleiben vorbehalten (Art. 423

Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfah-

renskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die

Bestimmungen des 10. Titels der StPO über die Verfahrenskosten

(sowie über Entschädigung und Genugtuung) gelten für alle Verfah-

ren nach StPO, insbesondere für in selbständigen strafprozessualen

Zwischenentscheiden auferlegte Gerichtsgebühren (Art. 416 i.V.m.

Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt grundsätz-

2013

Strafprozessrecht

E. 37 lich die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 S. 230 f.). 5.3.3. Vorliegend wurde von der Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ab- gewiesen. Entscheide über die Bestellung, den Widerruf und den Wechsel der amtlichen Verteidigung klären lediglich eine prozessuale Frage, die das Verfahren nicht abschliesst. Die Bestimmungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 bzw. Art. 428 StPO gelten auch für dieses Verfahren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelver- fahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar. In der vorliegenden Konstellation besteht folglich keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person. Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an sie kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung nach Massgabe von Art. 426 StPO in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO der Kan- ton die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.2 S. 231). Nach dem Gesagten ist Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerde in diesem Punkt gutzu- heissen. [...]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Strafkammern 17.09.2013 AGVE 2013 4

4 Art. 416 ff. StPOKostenWird ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung von derStaatsanwaltschaft vor Abschluss der Strafuntersuchung abgewiesen, besteht für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person in diesem prozessualen Entscheid keine gesetzliche Grundlage.

AGVE - Archiv 2013 Strafprozessrecht 35 [...] 4 Art. 416 ff. StPO Kosten Wird ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft vor Abschluss der Strafuntersuchung abgewiesen, be- steht für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Per- son in diesem prozessualen Entscheid keine gesetzliche Grundlage. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. September 2013 i.S. T.D. gegen Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (SBK.2013.180). Sachverhalt T.D., beschuldigte Person, stellte durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Ver- teidigung. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte die Ab- weisung des Gesuchs und auferlegte der Gesuchstellerin Kosten 2013 Obergericht, Abteilung Strafgericht 36 (Staatsgebühr und Kanzleigebühr) für diese Verfügung. Die Gesuch- stellerin erhebt u.a. dagegen Beschwerde. Aus den Erwägungen 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Kosten seien grundsätzlich im Endentscheid zu verteilen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ausnahmebe- stimmung in Art. 421 Abs. 2 StPO, dass die Festlegung der Kosten auch in Zwischenentscheiden vorgenommen werden könne, dürfe nicht missbräuchlich verwendet werden. Könne die Kostenauflage ohne Weiteres auch im Endentscheid erfolgen, spreche nichts dafür, die Ausnahmebestimmung anzuwenden. Denn die Ausnahmen soll- ten nur zur Anwendung gelangen, wenn sie ungeachtet des Ausgangs des Hauptverfahrens festgesetzt werden können, denn die Kostenauf- lage für die Ablehnung der amtlichen Verteidigung würde wohl end- gültig. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei in der Straf- prozessordnung keine gesetzliche Grundlage vorhanden, die der Staatsanwaltschaft vorliegend eine Kostenauflage erlauben würde. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob für den Entscheid der Ablehnung der amtlichen Verteidigung überhaupt Kosten auferlegt werden dürften, denn öffentliche Abgaben müssten in einer generell- abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt sei. 5.3.2. Die Verfahrenskosten des Strafprozesses werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abwei- chende Bestimmungen der StPO bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfah- renskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen des 10. Titels der StPO über die Verfahrenskosten (sowie über Entschädigung und Genugtuung) gelten für alle Verfah- ren nach StPO, insbesondere für in selbständigen strafprozessualen Zwischenentscheiden auferlegte Gerichtsgebühren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt grundsätz- 2013 Strafprozessrecht 37 lich die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 S. 230 f.). 5.3.3. Vorliegend wurde von der Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ab- gewiesen. Entscheide über die Bestellung, den Widerruf und den Wechsel der amtlichen Verteidigung klären lediglich eine prozessuale Frage, die das Verfahren nicht abschliesst. Die Bestimmungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 bzw. Art. 428 StPO gelten auch für dieses Verfahren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelver- fahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar. In der vorliegenden Konstellation besteht folglich keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person. Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an sie kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung nach Massgabe von Art. 426 StPO in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO der Kan- ton die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.2 S. 231). Nach dem Gesagten ist Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerde in diesem Punkt gutzu- heissen. [...]