30 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Invalidenrente im Heimatland (Kosovo)Wenn eine Invalidenrente im Heimatland nicht mehr bezogen werdenkann, ist zu klären, in welchem Umfang dem Betroffenen durch sein Heimatland finanzielle Unterstützung gewährt wird. Entfällt eine finanzielleUnterstützung...
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.10.2013 AGVE 2013 30
30 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Invalidenrente im Heimatland (Kosovo)Wenn eine Invalidenrente im Heimatland nicht mehr bezogen werdenkann, ist zu klären, in welchem Umfang dem Betroffenen durch sein Heimatland finanzielle Unterstützung gewährt wird. Entfällt eine finanzielleUnterstützung...
AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 142 [...] 30 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Invali- denrente im Heimatland (Kosovo) Wenn eine Invalidenrente im Heimatland nicht mehr bezogen werden kann, ist zu klären, in welchem Umfang dem Betroffenen durch sein Hei- matland finanzielle Unterstützung gewährt wird. Entfällt eine finanzielle Unterstützung und ist unter Beachtung der Invalidität eine berufliche Wiedereingliederung nicht möglich oder nicht zumutbar, ist von einem markant erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Oktober 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1027). 2013 Migrationsrecht 143 Aus den Erwägungen 4.3. 4.3.1. - 4.3.3. (...) 4.3.4. (...) In Bezug auf die Invalidenrente des Beschwerdeführers ist da- rauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem kürzlich ergange- nen Urteil (BGE 139 V 263) das Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) auf kosovarische Staatsangehörige ab 1. April 2010 als nicht mehr an- wendbar erklärt hat. Nachdem aufgrund dieser neusten Rechtsprechung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei Übersiedlung in den Kosovo seine bisherige Rente weiter erhalten wird und aus den Akten nicht hervorgeht, ob und wenn ja inwiefern der Beschwerdeführer durch seinen Heimatstaat finanziell unterstützt würde, ist diese Frage und die Frage einer allfälligen beruflichen Wiedereingliederung unter Berücksichtigung seiner Invalidität de- tailliert abzuklären (...). Erhält der Beschwerdeführer im Kosovo keine finanzielle Unterstützung und ist eine berufliche Wiedereingliederung nicht möglich oder nicht zumutbar, ist von einem markant erhöhten priva- ten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen.