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AGVE 2013 11

Aargau · 2013-01-18 · Deutsch AG

11 Krisenintervention bei (längerfristiger) familiengerichtlicher fürsorgerischer UnterbringungDie familiengerichtliche fürsorgerische Unterbringung zur Betreuung ineiner Wohn- und Pflegeeinrichtung bleibt bestehen, auch wenn zwischendurch kurzfristige ärztliche fürsorgerische Unterbringungen zur Behandlung...

Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 Krisenintervention bei (längerfristiger) familiengerichtlicher fürsorgeri- scher Unterbringung Die familiengerichtliche fürsorgerische Unterbringung zur Betreuung in einer Wohn- und Pflegeeinrichtung bleibt bestehen, auch wenn zwischen- durch kurzfristige ärztliche fürsorgerische Unterbringungen zur Behand- lung (Krisenintervention) in einer psychiatrischen Klinik stattfinden. Beschluss des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 25. Januar 2013 in Sa- chen M.Z. gegen den Entscheid des Amtsarztes X. (WBE.2013.21). 2013 Fürsorgerische Unterbringung 57 Aus den Erwägungen 7. 7.1. Es stellt sich sodann die Frage des Verhältnisses der Unter- bringung des Beschwerdeführers in der Stiftung Satis zu derjenigen in der Klinik Königsfelden. Mit Verfügung des Bezirksamts Z. vom

E. 12 Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer per fürsorgerischer

Freiheitsentziehung (neu: fürsorgerische Unterbringung) in die Stif-

tung Satis eingewiesen. Diese Verfügung wurde bis heute nicht

aufgehoben. Mit amtsärztlicher Verfügung vom 18. Januar 2013

wurde der Beschwerdeführer per fürsorgerischer Unterbringung zur

Behandlung und Medikamenteneinstellung in die Klinik Königsfel-

den eingewiesen.

7.2.

Grundsätzlich wird eine fürsorgerische Unterbringung durch

eine neue Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in eine

andere Einrichtung aufgehoben. Es stellt sich nun aber die Frage, ob

dies auch gilt, wenn eine längerfristige Unterbringung zur Betreuung

in einer Wohn- bzw. Pflegeeinrichtung durch die Kindes- und Er-

wachsenenschutzbehörde angeordnet worden ist, und es zwischen-

durch zu Kriseninterventionen durch ärztliche Einweisungen zur Be-

handlung in einer psychiatrischen Klinik kommt. Gemäss Art. 426

Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung lei-

det, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die

nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Dabei

ist der Sinn einer Einweisung zur psychiatrischen Behandlung einer-

seits und einer Einweisung zur Betreuung andererseits zu unterschei-

den. Da ärztliche Einweisungen maximal für sechs Wochen Gültig-

keit haben (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 67c Abs. 1 EG ZGB), han-

delt es sich dabei regelmässig um Unterbringungen in einer psy-

chiatrischen Klinik zur Behandlung der psychischen Störung. Dem-

gegenüber sind Unterbringungen zur Betreuung längerfristige Mass-

nahmen im Sinne von Platzierungen, welche durch die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörden bzw. im Kanton Aargau durch die Fa-

miliengerichte angeordnet werden (§ 59 Abs. 1 EG ZGB). Damit soll

2013

Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht

58

eine längerfristige stationäre Betreuung des Betroffenen sicherge-

stellt werden. Zur Aufhebung dieser Massnahme ist nur das Fami-

liengericht, nicht aber ein Amtsarzt befugt (Art. 428 Abs. 1 i.V.m.

Art. 429 Abs. 2 und 3 ZGB). Somit ergibt sich, dass familiengericht-

liche Unterbringungen zur Betreuung weiterhin Gültigkeit haben,

auch wenn sie zwischendurch faktisch durch amtsärztliche Unter-

bringungen zur psychiatrischen Behandlung unterbrochen werden.

Sobald die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung zur

Behandlung weggefallen sind, ist die betroffene Person in die Wohn-

oder Pflegeeinrichtung zurückzubringen.

Dieselben Schlussfolgerungen ergeben sich im Übrigen auch

dann, wenn durch ein Familiengericht eine fürsorgerische Unter-

bringung zur Betreuung und Behandlung in einer Institution für

Langzeittherapie (z.B. REHA-Haus Effingerhort) angeordnet wurde

und zusätzlich zwischenzeitlich eine ärztliche Einweisung in eine

psychiatrische Klinik erfolgt.

7.3.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2006

zur Betreuung in das Wohnheim der Stiftung Satis eingewiesen. Die

Verfügung des Bezirksamts Z. vom 12. Oktober 2006 hat somit nach

wie vor Gültigkeit, wobei die Zuständigkeit durch die Gesetzesrevi-

sion auf das Familiengericht Z. übertragen worden ist (Art. 14a

Schlusstitel ZGB i.V.m. § 59 Abs. 1 EG ZGB). Diese Unterbringung

wurde durch die Verfügung des Amtsarztes X. vom 18. Januar 2013

nicht tangiert, da es sich dabei lediglich um eine (mehr oder weniger

kurzfristige) psychiatrische Behandlung im Sinne einer Kriseninter-

vention handelt.

7.4.

Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Verhandlung,

nach Abschluss der Behandlung in der Klinik Königsfelden freiwillig

in die Stiftung Satis zurückzukehren. Aus dem Gesagten folgt, dass

er andernfalls nach Massgabe der durch das Bezirksamt Z. ausge-

sprochenen fürsorgerischen Freiheitsentziehung verpflichtet wäre,

wieder in die Stiftung Satis einzutreten. Das Familiengericht Z. wird

gestützt auf Art. 431 ZGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Schluss-

titel ZGB spätestens bis zum 30. Juni 2013 überprüfen müssen, ob

2013

Fürsorgerische Unterbringung

59

die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung in der

Stiftung Satis weiterhin erfüllt sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.01.2013 AGVE 2013 11

11 Krisenintervention bei (längerfristiger) familiengerichtlicher fürsorgerischer UnterbringungDie familiengerichtliche fürsorgerische Unterbringung zur Betreuung ineiner Wohn- und Pflegeeinrichtung bleibt bestehen, auch wenn zwischendurch kurzfristige ärztliche fürsorgerische Unterbringungen zur Behandlung...

AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 56 [...] 11 Krisenintervention bei (längerfristiger) familiengerichtlicher fürsorgeri- scher Unterbringung Die familiengerichtliche fürsorgerische Unterbringung zur Betreuung in einer Wohn- und Pflegeeinrichtung bleibt bestehen, auch wenn zwischen- durch kurzfristige ärztliche fürsorgerische Unterbringungen zur Behand- lung (Krisenintervention) in einer psychiatrischen Klinik stattfinden. Beschluss des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 25. Januar 2013 in Sa- chen M.Z. gegen den Entscheid des Amtsarztes X. (WBE.2013.21). 2013 Fürsorgerische Unterbringung 57 Aus den Erwägungen 7. 7.1. Es stellt sich sodann die Frage des Verhältnisses der Unter- bringung des Beschwerdeführers in der Stiftung Satis zu derjenigen in der Klinik Königsfelden. Mit Verfügung des Bezirksamts Z. vom

12. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer per fürsorgerischer Freiheitsentziehung (neu: fürsorgerische Unterbringung) in die Stif- tung Satis eingewiesen. Diese Verfügung wurde bis heute nicht aufgehoben. Mit amtsärztlicher Verfügung vom 18. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer per fürsorgerischer Unterbringung zur Behandlung und Medikamenteneinstellung in die Klinik Königsfel- den eingewiesen. 7.2. Grundsätzlich wird eine fürsorgerische Unterbringung durch eine neue Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in eine andere Einrichtung aufgehoben. Es stellt sich nun aber die Frage, ob dies auch gilt, wenn eine längerfristige Unterbringung zur Betreuung in einer Wohn- bzw. Pflegeeinrichtung durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde angeordnet worden ist, und es zwischen- durch zu Kriseninterventionen durch ärztliche Einweisungen zur Be- handlung in einer psychiatrischen Klinik kommt. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung lei- det, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Dabei ist der Sinn einer Einweisung zur psychiatrischen Behandlung einer- seits und einer Einweisung zur Betreuung andererseits zu unterschei- den. Da ärztliche Einweisungen maximal für sechs Wochen Gültig- keit haben (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 67c Abs. 1 EG ZGB), han- delt es sich dabei regelmässig um Unterbringungen in einer psy- chiatrischen Klinik zur Behandlung der psychischen Störung. Dem- gegenüber sind Unterbringungen zur Betreuung längerfristige Mass- nahmen im Sinne von Platzierungen, welche durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bzw. im Kanton Aargau durch die Fa- miliengerichte angeordnet werden (§ 59 Abs. 1 EG ZGB). Damit soll 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 58 eine längerfristige stationäre Betreuung des Betroffenen sicherge- stellt werden. Zur Aufhebung dieser Massnahme ist nur das Fami- liengericht, nicht aber ein Amtsarzt befugt (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 und 3 ZGB). Somit ergibt sich, dass familiengericht- liche Unterbringungen zur Betreuung weiterhin Gültigkeit haben, auch wenn sie zwischendurch faktisch durch amtsärztliche Unter- bringungen zur psychiatrischen Behandlung unterbrochen werden. Sobald die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung zur Behandlung weggefallen sind, ist die betroffene Person in die Wohn- oder Pflegeeinrichtung zurückzubringen. Dieselben Schlussfolgerungen ergeben sich im Übrigen auch dann, wenn durch ein Familiengericht eine fürsorgerische Unter- bringung zur Betreuung und Behandlung in einer Institution für Langzeittherapie (z.B. REHA-Haus Effingerhort) angeordnet wurde und zusätzlich zwischenzeitlich eine ärztliche Einweisung in eine psychiatrische Klinik erfolgt. 7.3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2006 zur Betreuung in das Wohnheim der Stiftung Satis eingewiesen. Die Verfügung des Bezirksamts Z. vom 12. Oktober 2006 hat somit nach wie vor Gültigkeit, wobei die Zuständigkeit durch die Gesetzesrevi- sion auf das Familiengericht Z. übertragen worden ist (Art. 14a Schlusstitel ZGB i.V.m. § 59 Abs. 1 EG ZGB). Diese Unterbringung wurde durch die Verfügung des Amtsarztes X. vom 18. Januar 2013 nicht tangiert, da es sich dabei lediglich um eine (mehr oder weniger kurzfristige) psychiatrische Behandlung im Sinne einer Kriseninter- vention handelt. 7.4. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Verhandlung, nach Abschluss der Behandlung in der Klinik Königsfelden freiwillig in die Stiftung Satis zurückzukehren. Aus dem Gesagten folgt, dass er andernfalls nach Massgabe der durch das Bezirksamt Z. ausge- sprochenen fürsorgerischen Freiheitsentziehung verpflichtet wäre, wieder in die Stiftung Satis einzutreten. Das Familiengericht Z. wird gestützt auf Art. 431 ZGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Schluss- titel ZGB spätestens bis zum 30. Juni 2013 überprüfen müssen, ob 2013 Fürsorgerische Unterbringung 59 die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung in der Stiftung Satis weiterhin erfüllt sind.