III. Gemeinderecht100 Gemeindeversammlung; AusstandspflichtDie Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. Verwandte von ausstandspflichtigen...
Sachverhalt
An der Einwohnergemeindeversammlung vom 28. Juni 2013
war unter Traktandum 4 über einen Verpflichtungskredit von
Fr. 150'000.00 für die Projektierung von Parkierungsanlagen inkl.
Parkhaus zu befinden.
Aus den Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Y. an der Gemeindever-
sammlung unzulässigerweise für den gewünschten Kredit geworben
habe. Es handle sich bei Y. um den Gründer und Seniorchef der Fir-
ma Y. + Partner, in A. Er sei am 18. Juli 2008 im Handelsregister als
Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift dieser Firma eingetragen ge-
wesen. Ein erster Auftrag für die Projektierung sei dem Büro Y. +
Partner erteilt worden, weshalb ein ausstandspflichtiger Interessen-
konflikt bestehen würde. Der Gemeinderat führt dazu aus, dass Y.
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Verwaltungsbehörden
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Stimmberechtigter der Gemeinde A. und damit grundsätzlich teilnah-
meberechtigt sei. Die Firma Y. + Partner werde heute durch seinen
Sohn und einer Geschäftsleitung aus Mitarbeitenden geführt. Er
selbst sei nicht mehr im Handelsregister eingetragen. Die Firma Y. +
Partner sei von der Gemeinde mit einer Machbarkeitsstudie beauf-
tragt worden. Auch wenn noch keine Auftragserteilung durch den
Gemeinderat für die Projektierung erfolgt sei, könne davon ausge-
gangen werden, dass sie auch den Nachfolgeauftrag erhalten werde.
a)
Die für die Gemeindeversammlungen massgebende Ausstands-
vorschrift von § 25 GG lautet wie folgt:
Abs. 1: Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmbe-
rechtigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für
ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen
bewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetrage-
ner Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten
beziehungsweise eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das
Versammlungslokal zu verlassen.
Abs. 2: Für die Mitglieder der Verwaltung und die Direktoren
von Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sowie für Mitglie-
der von Personengesellschaften gilt die gleiche Ausstandspflicht,
wenn ein Verhandlungsgegenstand die Interessen der von ihnen ver-
tretenen Gesellschaft unmittelbar berührt.
Eine Ausstandsvorschrift bedeutet immer eine Einschränkung
der demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen Stimmbe-
rechtigten. Sie ist deshalb restriktiv auszulegen. Das heisst, dass nur
die im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Personen in den Aus-
stand zu treten haben. Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den
Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, wäh-
rend der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands be-
stehen die vollen Mitwirkungsrechte.
b)
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Ausstandsbestim-
mung der Wortlaut der Regelung von § 25 GG massgebend ist. Wenn
im Versammlungsbüchlein der Gemeinde ein entsprechender Hin-
weis gemacht und dabei etwa nur ein verkürzter Wortlaut zitiert wur-
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Gemeinderecht
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de, kann natürlich der abgedruckte Text im Büchlein für die Beur-
teilung des vorliegenden Falls keine Rolle spielen. Anzuwenden ist
einzig die gesetzliche Bestimmung. Sodann geht der Beschwerdefüh-
rer von einen falschem Verständnis der Ausstandsbestimmung aus.
Wie oben ausgeführt, dürfen auch ausstandspflichtige Personen an
der Diskussion einer Vorlage teilnehmen. Insofern ist es völlig ge-
setzeskonform, wenn Y. sich für die Annahme des Projektierungskre-
dits eingesetzt hat. Nachdem Y. nicht mehr als Organ der Firma Y. +
Partner, A., tätig ist, besteht schliesslich vorliegend auch keine im
Sinne von § 25 GG umschriebene Ausstandspflicht. Weder liegt ein
Anwendungsfall von Absatz 1 vor, da eine allfällige Auftragsertei-
lung an die Firma Y. + Partner für Y. keine unmittelbaren finanziellen
Folgen bewirken würde, noch liegt ein Anwendungsfall von Absatz 2
vor. Diese Ausstandspflicht betrifft nur die aktuellen Mitglieder der
Verwaltung und die aktuellen Direktoren einer Gesellschaft. Hier
sind nur diejenigen Personen der Firma Y. + Partner ausstandspflich-
tig, welche im Handelsregister als deren Organe eingetragen sind.
Zwar ist aktuell Z., der Sohn von Y, im Handelsregister als Gesell-
schafter der Firma eingetragen. Der Sohn würde damit von der Aus-
standspflicht erfasst werden. Diese kann aber nicht auch auf dessen
Vater ausgeweitet werden. Wo nach Absatz 1 die unmittelbar betrof-
fenen Stimmberechtigten und deren nächste Angehörige verpflichtet
sind, in den Ausstand zu treten, da bezieht sich Absatz 2 nur auf die
dort ausdrücklich genannten Verwaltungsmitglieder, Direktoren und
Gesellschafter. Der Kreis der Angehörigen, wie er in Absatz 1 defi-
niert wird, ist nicht auf Absatz 2 übertragbar. Verwandte von Verwal-
tungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen des-
halb keiner Teilnahmebeschränkung (vgl. Kreisschreiben betreffend
Durchführung der Gemeindeversammlung nach den Vorschriften des
neuen Gemeinderechts vom 30. Oktober 1981, S. 4).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Y. an der Gemeindever-
sammlung unzulässigerweise für den gewünschten Kredit geworben
habe. Es handle sich bei Y. um den Gründer und Seniorchef der Fir-
ma Y. + Partner, in A. Er sei am 18. Juli 2008 im Handelsregister als
Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift dieser Firma eingetragen ge-
wesen. Ein erster Auftrag für die Projektierung sei dem Büro Y. +
Partner erteilt worden, weshalb ein ausstandspflichtiger Interessen-
konflikt bestehen würde. Der Gemeinderat führt dazu aus, dass Y.
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Verwaltungsbehörden
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Stimmberechtigter der Gemeinde A. und damit grundsätzlich teilnah-
meberechtigt sei. Die Firma Y. + Partner werde heute durch seinen
Sohn und einer Geschäftsleitung aus Mitarbeitenden geführt. Er
selbst sei nicht mehr im Handelsregister eingetragen. Die Firma Y. +
Partner sei von der Gemeinde mit einer Machbarkeitsstudie beauf-
tragt worden. Auch wenn noch keine Auftragserteilung durch den
Gemeinderat für die Projektierung erfolgt sei, könne davon ausge-
gangen werden, dass sie auch den Nachfolgeauftrag erhalten werde.
a)
Die für die Gemeindeversammlungen massgebende Ausstands-
vorschrift von § 25 GG lautet wie folgt:
Abs. 1: Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmbe-
rechtigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für
ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen
bewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetrage-
ner Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten
beziehungsweise eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das
Versammlungslokal zu verlassen.
Abs. 2: Für die Mitglieder der Verwaltung und die Direktoren
von Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sowie für Mitglie-
der von Personengesellschaften gilt die gleiche Ausstandspflicht,
wenn ein Verhandlungsgegenstand die Interessen der von ihnen ver-
tretenen Gesellschaft unmittelbar berührt.
Eine Ausstandsvorschrift bedeutet immer eine Einschränkung
der demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen Stimmbe-
rechtigten. Sie ist deshalb restriktiv auszulegen. Das heisst, dass nur
die im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Personen in den Aus-
stand zu treten haben. Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den
Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, wäh-
rend der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands be-
stehen die vollen Mitwirkungsrechte.
b)
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Ausstandsbestim-
mung der Wortlaut der Regelung von § 25 GG massgebend ist. Wenn
im Versammlungsbüchlein der Gemeinde ein entsprechender Hin-
weis gemacht und dabei etwa nur ein verkürzter Wortlaut zitiert wur-
2013
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de, kann natürlich der abgedruckte Text im Büchlein für die Beur-
teilung des vorliegenden Falls keine Rolle spielen. Anzuwenden ist
einzig die gesetzliche Bestimmung. Sodann geht der Beschwerdefüh-
rer von einen falschem Verständnis der Ausstandsbestimmung aus.
Wie oben ausgeführt, dürfen auch ausstandspflichtige Personen an
der Diskussion einer Vorlage teilnehmen. Insofern ist es völlig ge-
setzeskonform, wenn Y. sich für die Annahme des Projektierungskre-
dits eingesetzt hat. Nachdem Y. nicht mehr als Organ der Firma Y. +
Partner, A., tätig ist, besteht schliesslich vorliegend auch keine im
Sinne von § 25 GG umschriebene Ausstandspflicht. Weder liegt ein
Anwendungsfall von Absatz 1 vor, da eine allfällige Auftragsertei-
lung an die Firma Y. + Partner für Y. keine unmittelbaren finanziellen
Folgen bewirken würde, noch liegt ein Anwendungsfall von Absatz 2
vor. Diese Ausstandspflicht betrifft nur die aktuellen Mitglieder der
Verwaltung und die aktuellen Direktoren einer Gesellschaft. Hier
sind nur diejenigen Personen der Firma Y. + Partner ausstandspflich-
tig, welche im Handelsregister als deren Organe eingetragen sind.
Zwar ist aktuell Z., der Sohn von Y, im Handelsregister als Gesell-
schafter der Firma eingetragen. Der Sohn würde damit von der Aus-
standspflicht erfasst werden. Diese kann aber nicht auch auf dessen
Vater ausgeweitet werden. Wo nach Absatz 1 die unmittelbar betrof-
fenen Stimmberechtigten und deren nächste Angehörige verpflichtet
sind, in den Ausstand zu treten, da bezieht sich Absatz 2 nur auf die
dort ausdrücklich genannten Verwaltungsmitglieder, Direktoren und
Gesellschafter. Der Kreis der Angehörigen, wie er in Absatz 1 defi-
niert wird, ist nicht auf Absatz 2 übertragbar. Verwandte von Verwal-
tungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen des-
halb keiner Teilnahmebeschränkung (vgl. Kreisschreiben betreffend
Durchführung der Gemeindeversammlung nach den Vorschriften des
neuen Gemeinderechts vom 30. Oktober 1981, S. 4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Verwaltungsbehörden 17.09.2013 AGVE 2013 100 Argovie Verwaltungsbehörden 17.09.2013 AGVE 2013 100 Argovia Verwaltungsbehörden 17.09.2013 AGVE 2013 100
III. Gemeinderecht100 Gemeindeversammlung; AusstandspflichtDie Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. Verwandte von ausstandspflichtigen...
AGVE - Archiv 2013 Gemeinderecht 525 III. Gemeinderecht 100 Gemeindeversammlung; Ausstandspflicht Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstim- mung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskus- sion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrech- te. Verwandte von ausstandspflichtigen Verwaltungsmitgliedern, Direkto- ren und Gesellschaftern unterliegen keiner Teilnahmebeschränkung. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge- meindeabteilung, vom 17. September 2013 in Sachen X. gegen die Einwoh- nergemeinde A. (74953/23.5). Sachverhalt An der Einwohnergemeindeversammlung vom 28. Juni 2013 war unter Traktandum 4 über einen Verpflichtungskredit von Fr. 150'000.00 für die Projektierung von Parkierungsanlagen inkl. Parkhaus zu befinden. Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Y. an der Gemeindever- sammlung unzulässigerweise für den gewünschten Kredit geworben habe. Es handle sich bei Y. um den Gründer und Seniorchef der Fir- ma Y. + Partner, in A. Er sei am 18. Juli 2008 im Handelsregister als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift dieser Firma eingetragen ge- wesen. Ein erster Auftrag für die Projektierung sei dem Büro Y. + Partner erteilt worden, weshalb ein ausstandspflichtiger Interessen- konflikt bestehen würde. Der Gemeinderat führt dazu aus, dass Y. 2013 Verwaltungsbehörden 526 Stimmberechtigter der Gemeinde A. und damit grundsätzlich teilnah- meberechtigt sei. Die Firma Y. + Partner werde heute durch seinen Sohn und einer Geschäftsleitung aus Mitarbeitenden geführt. Er selbst sei nicht mehr im Handelsregister eingetragen. Die Firma Y. + Partner sei von der Gemeinde mit einer Machbarkeitsstudie beauf- tragt worden. Auch wenn noch keine Auftragserteilung durch den Gemeinderat für die Projektierung erfolgt sei, könne davon ausge- gangen werden, dass sie auch den Nachfolgeauftrag erhalten werde. a) Die für die Gemeindeversammlungen massgebende Ausstands- vorschrift von § 25 GG lautet wie folgt: Abs. 1: Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmbe- rechtigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetrage- ner Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das Versammlungslokal zu verlassen. Abs. 2: Für die Mitglieder der Verwaltung und die Direktoren von Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sowie für Mitglie- der von Personengesellschaften gilt die gleiche Ausstandspflicht, wenn ein Verhandlungsgegenstand die Interessen der von ihnen ver- tretenen Gesellschaft unmittelbar berührt. Eine Ausstandsvorschrift bedeutet immer eine Einschränkung der demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen Stimmbe- rechtigten. Sie ist deshalb restriktiv auszulegen. Das heisst, dass nur die im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Personen in den Aus- stand zu treten haben. Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, wäh- rend der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands be- stehen die vollen Mitwirkungsrechte. b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Ausstandsbestim- mung der Wortlaut der Regelung von § 25 GG massgebend ist. Wenn im Versammlungsbüchlein der Gemeinde ein entsprechender Hin- weis gemacht und dabei etwa nur ein verkürzter Wortlaut zitiert wur- 2013 Gemeinderecht 527 de, kann natürlich der abgedruckte Text im Büchlein für die Beur- teilung des vorliegenden Falls keine Rolle spielen. Anzuwenden ist einzig die gesetzliche Bestimmung. Sodann geht der Beschwerdefüh- rer von einen falschem Verständnis der Ausstandsbestimmung aus. Wie oben ausgeführt, dürfen auch ausstandspflichtige Personen an der Diskussion einer Vorlage teilnehmen. Insofern ist es völlig ge- setzeskonform, wenn Y. sich für die Annahme des Projektierungskre- dits eingesetzt hat. Nachdem Y. nicht mehr als Organ der Firma Y. + Partner, A., tätig ist, besteht schliesslich vorliegend auch keine im Sinne von § 25 GG umschriebene Ausstandspflicht. Weder liegt ein Anwendungsfall von Absatz 1 vor, da eine allfällige Auftragsertei- lung an die Firma Y. + Partner für Y. keine unmittelbaren finanziellen Folgen bewirken würde, noch liegt ein Anwendungsfall von Absatz 2 vor. Diese Ausstandspflicht betrifft nur die aktuellen Mitglieder der Verwaltung und die aktuellen Direktoren einer Gesellschaft. Hier sind nur diejenigen Personen der Firma Y. + Partner ausstandspflich- tig, welche im Handelsregister als deren Organe eingetragen sind. Zwar ist aktuell Z., der Sohn von Y, im Handelsregister als Gesell- schafter der Firma eingetragen. Der Sohn würde damit von der Aus- standspflicht erfasst werden. Diese kann aber nicht auch auf dessen Vater ausgeweitet werden. Wo nach Absatz 1 die unmittelbar betrof- fenen Stimmberechtigten und deren nächste Angehörige verpflichtet sind, in den Ausstand zu treten, da bezieht sich Absatz 2 nur auf die dort ausdrücklich genannten Verwaltungsmitglieder, Direktoren und Gesellschafter. Der Kreis der Angehörigen, wie er in Absatz 1 defi- niert wird, ist nicht auf Absatz 2 übertragbar. Verwandte von Verwal- tungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen des- halb keiner Teilnahmebeschränkung (vgl. Kreisschreiben betreffend Durchführung der Gemeindeversammlung nach den Vorschriften des neuen Gemeinderechts vom 30. Oktober 1981, S. 4).