I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht58 Unterlassene Publikation eines nachträglich eingereichten Baugesuchs;Vorgehen bei der Beurteilung eines redimensionierten Projekts durch dieBeschwerdeinstanzDer strittige Pferdeauslauf konnte in der beantragten Grösse nicht bewilligt werden. Zulässig...
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Aargau Verwaltungsbehörden 22.02.2012 AGVE 2012 58 Argovie Verwaltungsbehörden 22.02.2012 AGVE 2012 58 Argovia Verwaltungsbehörden 22.02.2012 AGVE 2012 58
I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht58 Unterlassene Publikation eines nachträglich eingereichten Baugesuchs;Vorgehen bei der Beurteilung eines redimensionierten Projekts durch dieBeschwerdeinstanzDer strittige Pferdeauslauf konnte in der beantragten Grösse nicht bewilligt werden. Zulässig...
AGVE - Archiv 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 327 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 58 Unterlassene Publikation eines nachträglich eingereichten Baugesuchs; Vorgehen bei der Beurteilung eines redimensionierten Projekts durch die Beschwerdeinstanz Der strittige Pferdeauslauf konnte in der beantragten Grösse nicht be- willigt werden. Zulässig wäre indessen ein Pferdeauslauf in reduziertem Umfang. Weil im konkreten Fall die Sistierung des Beschwerdeverfahrens zwecks Nachholung der öffentlichen Auflage des redimensionierten Pro- jekts (und Behandlung allfälliger Einwendungen) nicht in Frage kam, be- dingt ein Rückbau auf das zulässige Mass allerdings die Durchführung eines (neuen) vollständigen erstinstanzlichen Verfahrens. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 22. Februar 2012 i.S. B. X. ge- gen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats G. (RRB Nr. 2012-000186) Aus den Erwägungen 4. 4.1 (...) 4.2 Der Gemeinderat hat das nachträglich eingereichte Baugesuch nicht öffentlich aufgelegt. Dies hat zur Folge, dass, wer ein schutz- würdiges eigenes Interesse besitzt, innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erheben konnte (§ 24 BauG). Würde der Regierungs- rat die im angefochtenen Entscheid verfügte Reduzierung auf 108 m 2 des Pferdeauslaufplatzes bewilligen, wäre der Rechtsschutz allfälli- ger Interessen berechtigter Dritter nicht gewährleistet. Deswegen darf der Regierungsrat die vorliegende Beschwerde lediglich abwei- sen und den Beschwerdeführer verpflichten, ein Baugesuch für einen 2012 Verwaltungsbehörden 328 auf 108 m 2 Fläche reduzierten Pferdeauslauf einzureichen. (...) Der Beschwerdeführer hat das Baugesuch 6 Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einzureichen. Falls der Beschwerdeführer diese Frist verstreichen lässt, darf der Gemeinderat den vollständigen Rückbau des Pferdeauslaufs mit entsprechender Rechtsmittel- belehrung anordnen. Sollte sich im Rahmen des neu einzureichenden und öffentlich aufzulegenden Baugesuchs für die reduzierte Auslauffläche von 108 m 2 ein Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat ergeben, behält sich der Regierungsrat ausdrücklich vor, über das betreffende Baugesuch erneut zu befinden. (...)