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AGVE 2012 48

Aargau · 2012-01-23 · Deutsch AG

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht48 Ausschaffungshaft; Verlängerung einer Ausschaffungshaft gestützt aufArt. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ohne Antrag auf richterliche ÜberprüfungWird eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuGangeordnet, erfolgt eine richterliche Überprüfung...

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 23.01.2012 AGVE 2012 48 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 23.01.2012 AGVE 2012 48 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 23.01.2012 AGVE 2012 48

I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht48 Ausschaffungshaft; Verlängerung einer Ausschaffungshaft gestützt aufArt. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ohne Antrag auf richterliche ÜberprüfungWird eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuGangeordnet, erfolgt eine richterliche Überprüfung...

AGVE - Archiv 2012 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 283 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 48 Ausschaffungshaft; Verlängerung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ohne Antrag auf richterliche Überprüfung Wird eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG angeordnet, erfolgt eine richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in einem schriftlichen Verfahren, vorausge- setzt die inhaftierte Person verlangt dies. Verzichtet die betroffene Person auf eine richterliche Haftüberprüfung und wird später eine längere Haft angeordnet, die sich nicht mehr auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG stützt, ist diese im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verhandlung ist, soweit möglich, vor Ablauf der bereits angeordneten Haft durchzuführen, spätestens aber innert 96 Stunden nach Ablauf der bereits angeordneten Haft (E. I./1.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

23. Januar 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen O.E. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2012.16).