36 Steuerberechnung; Jahressteuer auf Kapitalabfindungen (§ 45 Abs. 1lit. d und e StG)Zahlung der Arbeitgeberin ohne Vorsorgecharakter
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Aargau Steuerrekursgericht 23.02.2012 AGVE 2012 36 Argovie Steuerrekursgericht 23.02.2012 AGVE 2012 36 Argovia Steuerrekursgericht 23.02.2012 AGVE 2012 36
36 Steuerberechnung; Jahressteuer auf Kapitalabfindungen (§ 45 Abs. 1lit. d und e StG)Zahlung der Arbeitgeberin ohne Vorsorgecharakter
AGVE - Archiv 2012 Steuerrekursgericht 232 [...] 36 Steuerberechnung; Jahressteuer auf Kapitalabfindungen (§ 45 Abs. 1 lit. d und e StG) Zahlung der Arbeitgeberin ohne Vorsorgecharakter Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 23. Februar 2012 in Sa- chen E.H. (3-RV.2011.131). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Rekurrentin (Jahrgang 1947) arbeitete im Jahr 2009 als kaufmännische Angestellte bei der J. AG in X. Mit dem Novem- berlohn 2009 erhielt sie eine auf dem Lohnausweis als "Bonus (Son- derzahlung)" deklarierte Zahlung von CHF 30'000.00. (...) 2012 Kantonale Steuern 233 11.2. § 45 Abs. 1 lit. d und lit. e StG bestimmen, dass übrige Kapital- zahlungen mit Vorsorgecharakter, insbesondere bei Tod und für blei- bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sowie Entschädi- gungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses, insbesondere Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensio- nierung, der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jah- ressteuer zu 40 % des Tarifs unterliegen. Nicht alle Entschädigungen bei Beendigung eines Arbeitsver- hältnisses haben Vorsorgecharakter. Nach den Richtlinien der Steuer- behörden haben Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses unter anderem dann keinen Vorsorgecharakter, wenn die Entschädigung den Charakter eines "Schmerzensgeldes" für die Entlassung, einer Risikoprämie für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft oder einer Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis hat (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
3. Auflage, Bern-Muri 2009, § 45 StG N 7, 9 f., mit Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV "Die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers" vom 3. Oktober 2002, Ziff. 3.5). 11.3. Der Abfindungsvereinbarung ist klar und eindeutig zu entneh- men, dass der Rekurrentin CHF 30'000.00 ausgerichtet worden sind, "(a)ls Dankeschön für die überdurchschnittliche Arbeitsleistung und der Loyalität gegenüber der Firma J. AG". Aus dem Konnex geht hervor, dass sich die damalige Arbeitgeberin bei der Rekurrentin sowohl für ihre sehr gute Arbeitsleistung wie auch für ihr Einver- ständnis zu einer vorzeitigen Pensionierung bzw. einem Hinauszö- gern der bevorstehenden Operationen bis nach der Pensionierung mit einer einmaligen Zahlung erkenntlich zeigen wollte. Die Zahlung von CHF 30'000.00 entspricht ohnehin eher einem Äquivalent für eine geschuldete Lohnfortzahlung als Folge der krankheitsbedingten Abwesenheit. Es erhellt, dass der vorliegend in Frage stehenden Zahlung von CHF 30'000.00 kein Vorsorgecharakter zugesprochen werden kann.