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AGVE 2012 2

Aargau · 2012-09-04 · Deutsch AG

II. Zivilprozessrecht2 Art. 121 ZPO. Beschwerdelegitimation der Gegenpartei im Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 29 II. Zivilprozessrecht

2

Art. 121 ZPO. Beschwerdelegitimation der Gegenpartei im Verfahren be-

treffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 6. September

2012 in Sachen B.O. F. gegen D.R. B. (ZSU.2012.77)

Aus den Erwägungen

2.

Gemäss Art. 121 ZPO kann der Entscheid mit Beschwerde an-

gefochten werden, wenn die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder

teilweise abgelehnt oder entzogen wird. Beschwerdelegitimiert ist

die gesuchstellende Partei. Die Gegenpartei ist mangels Rechts-

schutzinteresses nicht legitimiert (Botschaft des Bundesrats zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006

S. 7303; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri-

sche Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 121 N. 7). Ob sie

zur Beschwerde legitimiert ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt wird, ist umstritten. Gemäss Botschaft kann sie gegen eine

Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung

Beschwerde gemäss Art. 103 ZPO führen (Botschaft S. 7303). Da-

nach ist sie nicht legitimiert, gegen einen die unentgeltliche Rechts-

pflege bewilligenden Entscheid Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO zu

führen. Dieser Auffassung folgt ein Teil der Lehre, welche dafürhält,

dass der Gegenpartei die Beschwerde gemäss Art. 103 ZPO offen-

steht, sofern mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

zugleich die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Partei-

entschädigung verfügt wird (Huber, a.a.O., Art. 121 N. 7; Rüegg, in:

Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri-

sche Zivilprozessordnung, 2010, Art. 121 N. 1; Gasser/Rickli,

2012

Obergericht

E. 30 Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010,

Art. 121 N. 2; Köchli, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizeri-

sche Zivilprozessordnung, Handkommentar, 2010, Art. 121 N. 2;

Mohs, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-

nung, Kommentar, 2010, Art. 121 N. 2; Tappy, in: Bohnet/Hal-

dy/Jeandin/Schweizer/Tappy, Code de procédure civile commenté,

2011, Art. 121 N. 16). Andere Autoren bejahen die Beschwerdele-

gitimation der Gegenpartei direkt gestützt auf Art. 121 ZPO mit der

Begründung, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

die Befreiung von Sicherheitsleistungen von Gesetzes wegen impli-

ziere, womit die Beschwer gegeben sei (Staehelin/Staehelin/Groli-

mund, Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für eine Schweizerische

Zivilprozessordnung und weiteren Erlassen - unter Einbezug des

internationalen Rechts, 2008, § 16 N.

68; Emmel, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei-

zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 121 N. 2; Jent-

S

rensen, in Oberhammer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-

nung, Kurzkommentar, 2010, Art. 121 N. 2). Gegen diese Auffassung

spricht jedoch der Wortlaut von Art. 121 ZPO, wonach der Entscheid

mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn die unentgeltliche

Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird

(Huber, a.a.O., Art. 121 FN. 11). Gemäss diesem Autor kann die Ge-

genpartei gegen den die unentgeltliche Rechtspflege bewilligenden

Entscheid Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen,

weil damit die gesuchstellende Partei von der Pflicht zur Sicherheits-

leistung für die Parteientschädigung befreit wird (Art. 118 Abs. 1

lit. a ZPO) und der Gegenpartei dadurch ein nicht leicht wiedergut-

zumachender Nachteil droht (Huber, a.a.O., Art. 121 N. 7). Diese

Auffassung überzeugt, weil sie die Beschwer der Gegenpartei im Fall

der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege anerkennt und ihr

daher zu Recht die Legitimation zur Beschwerdeführung zugesteht,

ohne gegen den Wortlaut des Gesetzes zu verstossen oder zu einer

heiklen Lückenfüllung Zuflucht nehmen zu müssen. Der Beklagte ist

durch die angefochtene Verfügung der angeordneten Sicherheits-

leistung für die Parteientschädigung verlustig gegangen, folglich

2012

Zivilprozessrecht

E. 31 beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erho- bene Beschwerde ist demnach einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.09.2012 AGVE 2012 2 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.09.2012 AGVE 2012 2 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.09.2012 AGVE 2012 2

II. Zivilprozessrecht2 Art. 121 ZPO. Beschwerdelegitimation der Gegenpartei im Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

AGVE - Archiv 2012 Zivilprozessrecht 29 II. Zivilprozessrecht 2 Art. 121 ZPO. Beschwerdelegitimation der Gegenpartei im Verfahren be- treffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 6. September 2012 in Sachen B.O. F. gegen D.R. B. (ZSU.2012.77) Aus den Erwägungen 2. Gemäss Art. 121 ZPO kann der Entscheid mit Beschwerde an- gefochten werden, wenn die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird. Beschwerdelegitimiert ist die gesuchstellende Partei. Die Gegenpartei ist mangels Rechts- schutzinteresses nicht legitimiert (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 S. 7303; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 121 N. 7). Ob sie zur Beschwerde legitimiert ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ist umstritten. Gemäss Botschaft kann sie gegen eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung Beschwerde gemäss Art. 103 ZPO führen (Botschaft S. 7303). Da- nach ist sie nicht legitimiert, gegen einen die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligenden Entscheid Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO zu führen. Dieser Auffassung folgt ein Teil der Lehre, welche dafürhält, dass der Gegenpartei die Beschwerde gemäss Art. 103 ZPO offen- steht, sofern mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zugleich die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Partei- entschädigung verfügt wird (Huber, a.a.O., Art. 121 N. 7; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2010, Art. 121 N. 1; Gasser/Rickli, 2012 Obergericht 30 Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, Art. 121 N. 2; Köchli, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Handkommentar, 2010, Art. 121 N. 2; Mohs, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung, Kommentar, 2010, Art. 121 N. 2; Tappy, in: Bohnet/Hal- dy/Jeandin/Schweizer/Tappy, Code de procédure civile commenté, 2011, Art. 121 N. 16). Andere Autoren bejahen die Beschwerdele- gitimation der Gegenpartei direkt gestützt auf Art. 121 ZPO mit der Begründung, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Befreiung von Sicherheitsleistungen von Gesetzes wegen impli- ziere, womit die Beschwer gegeben sei (Staehelin/Staehelin/Groli- mund, Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung und weiteren Erlassen - unter Einbezug des internationalen Rechts, 2008, § 16 N. 68; Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 121 N. 2; Jent- S rensen, in Oberhammer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung, Kurzkommentar, 2010, Art. 121 N. 2). Gegen diese Auffassung spricht jedoch der Wortlaut von Art. 121 ZPO, wonach der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird (Huber, a.a.O., Art. 121 FN. 11). Gemäss diesem Autor kann die Ge- genpartei gegen den die unentgeltliche Rechtspflege bewilligenden Entscheid Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen, weil damit die gesuchstellende Partei von der Pflicht zur Sicherheits- leistung für die Parteientschädigung befreit wird (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) und der Gegenpartei dadurch ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Huber, a.a.O., Art. 121 N. 7). Diese Auffassung überzeugt, weil sie die Beschwer der Gegenpartei im Fall der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege anerkennt und ihr daher zu Recht die Legitimation zur Beschwerdeführung zugesteht, ohne gegen den Wortlaut des Gesetzes zu verstossen oder zu einer heiklen Lückenfüllung Zuflucht nehmen zu müssen. Der Beklagte ist durch die angefochtene Verfügung der angeordneten Sicherheits- leistung für die Parteientschädigung verlustig gegangen, folglich 2012 Zivilprozessrecht 31 beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erho- bene Beschwerde ist demnach einzutreten.