I. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht1 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Definitive Rechtsöffnung gestützt auf vonder Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge (Praxisänderung).
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.09.2012 AGVE 2012 1 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.09.2012 AGVE 2012 1 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.09.2012 AGVE 2012 1
I. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht1 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Definitive Rechtsöffnung gestützt auf vonder Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge (Praxisänderung).
AGVE - Archiv 2012 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 27 I. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 1 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Definitive Rechtsöffnung gestützt auf von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge (Praxisände- rung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 26. September 2012 in Sachen Einwohnergemeinde der Stadt Thun gegen S. F. (ZSU.2012.222) Aus den Erwägungen 2.3. Indessen ist als Rechtsfrage unabhängig von den Anträgen der Parteien von Amtes wegen zu entscheiden, ob definitive oder provi- sorische Rechtsöffnung zu erteilen ist (Art. 57 ZPO; AGVE 2005 Nr. 5 S. 35 Erw. 4b). Ist definitive Rechtsöffnung verlangt worden, kann provisorische bewilligt werden und umgekehrt kann definitive Rechtsöffnung bewilligt werden, wenn provisorische verlangt wor- den ist (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
2. Aufl. 2010, Art. 84 N. 39). In dieser Frage gilt von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N. 38) und der Richter hat diejenige Rechtsöffnung zu erteilen, welche dem Titel entspricht (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 126). Vor In- krafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der damit einhergehenden Änderung von Art. 80 SchKG berechtigten von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge nicht zur definitiven Rechtsöffnung, weil die Vormundschaftsbehörde keine gerichtliche Instanz ist und der Wortlaut von altArt. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG nur Verfügungen kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen den gerichtlichen Entscheiden 2012 Obergericht 28 gleichgestellt hatte (AGVE 2002 Nr. 7 S. 49; Stücheli, a.a.O., S. 259 f.). Mit dem neuen Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG wurden alle Verfü- gungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Ent- scheiden gleichgestellt, auch wenn sie zivilrechtliche Verpflichtun- gen betreffen. Folglich kann unter neuem Recht auch bei von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsverträgen definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N. 24). Inso- weit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.