III. Strassenverkehrsrecht99 FussgängerstreifenBei der Prüfung, ob ein Fussgängerstreifen angezeigt ist, bilden die Fussgänger- und Fahrzeugmengen an der fraglichen Stelle die Hauptbeurteilungskriterien. Im Interesse der Fussgänger sind Anordnungen zu vermeiden, die eine blosse,,Scheinsicherheit" bieten....
Sachverhalt
Der Gemeinderat X. setzte sich gegen eine Verfügung des De-
partements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau) zur Wehr,
in der er aufgefordert wurde, einen auf seine Veranlassung hin mar-
kierten Fussgängerstreifen zu entfernen.
Aus den Erwägungen
3.
3.1
Gemäss Art. 115 SSV kann das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für die Aus-
führung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierun-
gen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen Weisun-
gen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbind-
lich erklären. Das UVEK hat von dieser Kompetenz in der Verord-
nung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss-
und Wanderwegen anwendbaren Normen vom 12. Juni 2007 Ge-
2011
Verwaltungsbehörden
458
brauch gemacht und in Art. 4 lit. a die Schweizer Norm (SN) 640
241 (Fussgängerverkehr/Fussgängerstreifen; Fassung vom Septem-
ber 2000) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute für
anwendbar erklärt.
3.2
3.2.1
Der strittige Fussgängerstreifen auf der Y.-Strasse befindet sich
im Bereich des Knotens Z.-Weg. Ob an dieser Stelle ein Fuss-
gängerstreifen angezeigt ist, beurteilt sich also nach der SN 640 241.
Dabei bilden namentlich Fussgänger- und Fahrzeugmengen die
Hauptbeurteilungskriterien. Die Fussgängermenge in der Spitzen-
stunde ist zur entsprechenden Anzahl Fahrzeuge am betreffenden
Strassenübergang in Beziehung zu setzen. Des Weiteren bilden aber
auch Ortslage, Sichtweite, Wunschlinie der Fussgänger und andere
Kriterien wichtige Entscheidungshilfen.
3.2.2
Die Fahrzeugmenge drückt die Anzahl Fahrzeuge am zu unter-
suchenden Querschnitt der Verkehrsanlage je Zeitintervall aus. In der
Regel wird der massgebende stündliche Verkehr in der Abendspitze
verwendet - dies selbst dann, wenn die meisten Fussgängerfrequen-
zen zu anderen Zeiten anfallen.
Genaue Zahlen liegen für die Y.-Strasse noch nicht vor. Zurzeit
werden vom Kanton Verkehrszählungen durchgeführt. Allerdings ge-
hen sowohl die Vertreter der Gemeinde X. als auch die Abteilung
Tiefbau von täglich 7'000 bis 10'000 Durchfahrten aus, wobei in der
Spitzenstunde rund 10% des durchschnittlichen Tagesverkehrs, das
heisst also 700 bis 1'000 Fahrzeuge, erreicht werden dürften. Die
Fahrzeugmenge liegt somit weit über den in der SN 640 241 mindes-
tens verlangten 75 Fahrzeugen pro Stunde.
3.2.3
Des Weiteren ist eine gewisse minimale Fussgängermenge er-
forderlich. Die Fussgängermenge drückt die Anzahl Fussgänger an
einer Querungsstelle je Zeitintervall aus. Dabei ist in der Regel die
am stärksten frequentierte Stunde massgebend.
Für die Fussgängermenge liegen weder Messresultate noch
Schätzungen vor. Entgegen der Aufforderung der Abteilung Tiefbau
2011
Strassenverkehrsrecht
459
verzichtete die Gemeinde X. auf die Erhebung der Fussgängermen-
gen. Die Gemeinde X. begründet das gewählte Vorgehen mit der von
ihr behaupteten verbesserten Verkehrssicherheit, man habe den Fuss-
gängerstreifen im Sinne der Verkehrssicherheit für Fussgänger und
auf Druck der Bevölkerung anbringen lassen. Daher habe die Anzahl
Fussgängerquerungen bei der Entschlussfassung nur eine untergeord-
nete Rolle gespielt. Die Aspekte der Verkehrssicherheit seien höher
einzustufen.
Damit ein Fussgängerstreifen überhaupt näher zu prüfen ist,
muss die Fussgängerfrequenz gemäss der anzuwendenden SN 640
241 mindesten bei 20 bis 25 Querungen pro Stunde liegen. Die Fuss-
gängerfrequenz liegt aber unbestrittenerweise weit unter dem erfor-
derlichen Wert. Dies bestätigte sich auch während der einstündigen
Augenscheinsverhandlung, während derer lediglich zwei Personen
die Strasse überquerten. Folglich sind die Voraussetzungen für einen
Fussgängerstreifen hier bereits aufgrund der fehlenden Fussgänger-
mengen nicht gegeben.
3.2.4
Ob die weiteren gemäss SN 640 241 zu prüfenden Kriterien er-
füllt sind, muss nach dem Gesagten nicht weiter geprüft werden, da
dies an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern vermöchte. Ab-
schliessend ist aber dennoch darauf hinzuweisen, dass Fussgänger-
streifen im Ausserortsbereich möglichst zu vermeiden sind. Sind
Querungen unumgänglich, so sind bauliche Massnahmen wie Mittel-
inseln ohne Fussgängerstreifen als Querungshilfen zu bevorzugen
(vgl. SN 640 241).
3.3
Unbestrittenermassen gelten Fussgängerinnen und Fussgänger
im heutigen Verkehrsalltag als schwächste Teilnehmer. Zu ihrem
Schutz können deshalb besondere Massnahmen nötig sein. Ein Fuss-
gängerstreifen soll jedoch nur dann eingerichtet werden, wenn er
besser geeignet ist als andere Massnahmen. Dies ist beim hier zu
beurteilenden Fussgängerstreifen nicht der Fall. Es gilt gerade im In-
teresse der Sicherheit der Fussgänger Anordnungen zu vermeiden,
die eine blosse "Scheinsicherheit" bieten und die bestehenden Gefah-
ren bloss kaschieren. Die Abteilung Tiefbau als kantonale Fachstelle
2011
Verwaltungsbehörden
460
macht denn auch geltend, dass infolge fehlender Überbauung die
Fahrzeugführenden nicht mit Fussgängern an diesem Ort rechneten.
Zudem stünden die unerheblichen Fussgängermengen und somit
Strassenquerungen in keinem Verhältnis zum beachtlichen Motor-
fahrzeugstrom. Dieser Umstand führe dazu, dass die Fahrzeugfüh-
renden von den nur gelegentlich auftretenden Fussgängern über-
rascht würden. In der Praxis könne diese Konstellation zu gefähr-
lichen Situationen führen. Diese Tatsache werde durch die aktuelle
Unfallstatistik der bfu - im vergangenen Jahr habe es 960 verletzte
und 21 getötete Personen auf Fussgängerstreifen gegeben - zweifel-
los bestätigt. Der Regierungsrat sieht daher keinen Anlass, von der
Beurteilung der kantonalen Fachstelle abzuweichen und die Verfü-
gung der Abteilung Tiefbau BVU zu ändern.
(Hinweis: Eine gegen diesen Entscheid vom Gemeinderat X.
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsge-
richt ab).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3.1 Gemäss Art. 115 SSV kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für die Aus- führung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierun- gen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen Weisun- gen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbind- lich erklären. Das UVEK hat von dieser Kompetenz in der Verord- nung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen vom 12. Juni 2007 Ge- 2011 Verwaltungsbehörden 458 brauch gemacht und in Art. 4 lit. a die Schweizer Norm (SN) 640 241 (Fussgängerverkehr/Fussgängerstreifen; Fassung vom Septem- ber 2000) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute für anwendbar erklärt.
E. 3.2.1 Der strittige Fussgängerstreifen auf der Y.-Strasse befindet sich im Bereich des Knotens Z.-Weg. Ob an dieser Stelle ein Fuss- gängerstreifen angezeigt ist, beurteilt sich also nach der SN 640 241. Dabei bilden namentlich Fussgänger- und Fahrzeugmengen die Hauptbeurteilungskriterien. Die Fussgängermenge in der Spitzen- stunde ist zur entsprechenden Anzahl Fahrzeuge am betreffenden Strassenübergang in Beziehung zu setzen. Des Weiteren bilden aber auch Ortslage, Sichtweite, Wunschlinie der Fussgänger und andere Kriterien wichtige Entscheidungshilfen.
E. 3.2.2 Die Fahrzeugmenge drückt die Anzahl Fahrzeuge am zu unter- suchenden Querschnitt der Verkehrsanlage je Zeitintervall aus. In der Regel wird der massgebende stündliche Verkehr in der Abendspitze verwendet - dies selbst dann, wenn die meisten Fussgängerfrequen- zen zu anderen Zeiten anfallen. Genaue Zahlen liegen für die Y.-Strasse noch nicht vor. Zurzeit werden vom Kanton Verkehrszählungen durchgeführt. Allerdings ge- hen sowohl die Vertreter der Gemeinde X. als auch die Abteilung Tiefbau von täglich 7'000 bis 10'000 Durchfahrten aus, wobei in der Spitzenstunde rund 10% des durchschnittlichen Tagesverkehrs, das heisst also 700 bis 1'000 Fahrzeuge, erreicht werden dürften. Die Fahrzeugmenge liegt somit weit über den in der SN 640 241 mindes- tens verlangten 75 Fahrzeugen pro Stunde.
E. 3.2.3 Des Weiteren ist eine gewisse minimale Fussgängermenge er- forderlich. Die Fussgängermenge drückt die Anzahl Fussgänger an einer Querungsstelle je Zeitintervall aus. Dabei ist in der Regel die am stärksten frequentierte Stunde massgebend. Für die Fussgängermenge liegen weder Messresultate noch Schätzungen vor. Entgegen der Aufforderung der Abteilung Tiefbau 2011 Strassenverkehrsrecht 459 verzichtete die Gemeinde X. auf die Erhebung der Fussgängermen- gen. Die Gemeinde X. begründet das gewählte Vorgehen mit der von ihr behaupteten verbesserten Verkehrssicherheit, man habe den Fuss- gängerstreifen im Sinne der Verkehrssicherheit für Fussgänger und auf Druck der Bevölkerung anbringen lassen. Daher habe die Anzahl Fussgängerquerungen bei der Entschlussfassung nur eine untergeord- nete Rolle gespielt. Die Aspekte der Verkehrssicherheit seien höher einzustufen. Damit ein Fussgängerstreifen überhaupt näher zu prüfen ist, muss die Fussgängerfrequenz gemäss der anzuwendenden SN 640 241 mindesten bei 20 bis 25 Querungen pro Stunde liegen. Die Fuss- gängerfrequenz liegt aber unbestrittenerweise weit unter dem erfor- derlichen Wert. Dies bestätigte sich auch während der einstündigen Augenscheinsverhandlung, während derer lediglich zwei Personen die Strasse überquerten. Folglich sind die Voraussetzungen für einen Fussgängerstreifen hier bereits aufgrund der fehlenden Fussgänger- mengen nicht gegeben.
E. 3.2.4 Ob die weiteren gemäss SN 640 241 zu prüfenden Kriterien er- füllt sind, muss nach dem Gesagten nicht weiter geprüft werden, da dies an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern vermöchte. Ab- schliessend ist aber dennoch darauf hinzuweisen, dass Fussgänger- streifen im Ausserortsbereich möglichst zu vermeiden sind. Sind Querungen unumgänglich, so sind bauliche Massnahmen wie Mittel- inseln ohne Fussgängerstreifen als Querungshilfen zu bevorzugen (vgl. SN 640 241).
E. 3.3 Unbestrittenermassen gelten Fussgängerinnen und Fussgänger im heutigen Verkehrsalltag als schwächste Teilnehmer. Zu ihrem Schutz können deshalb besondere Massnahmen nötig sein. Ein Fuss- gängerstreifen soll jedoch nur dann eingerichtet werden, wenn er besser geeignet ist als andere Massnahmen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Fussgängerstreifen nicht der Fall. Es gilt gerade im In- teresse der Sicherheit der Fussgänger Anordnungen zu vermeiden, die eine blosse "Scheinsicherheit" bieten und die bestehenden Gefah- ren bloss kaschieren. Die Abteilung Tiefbau als kantonale Fachstelle 2011 Verwaltungsbehörden 460 macht denn auch geltend, dass infolge fehlender Überbauung die Fahrzeugführenden nicht mit Fussgängern an diesem Ort rechneten. Zudem stünden die unerheblichen Fussgängermengen und somit Strassenquerungen in keinem Verhältnis zum beachtlichen Motor- fahrzeugstrom. Dieser Umstand führe dazu, dass die Fahrzeugfüh- renden von den nur gelegentlich auftretenden Fussgängern über- rascht würden. In der Praxis könne diese Konstellation zu gefähr- lichen Situationen führen. Diese Tatsache werde durch die aktuelle Unfallstatistik der bfu - im vergangenen Jahr habe es 960 verletzte und 21 getötete Personen auf Fussgängerstreifen gegeben - zweifel- los bestätigt. Der Regierungsrat sieht daher keinen Anlass, von der Beurteilung der kantonalen Fachstelle abzuweichen und die Verfü- gung der Abteilung Tiefbau BVU zu ändern. (Hinweis: Eine gegen diesen Entscheid vom Gemeinderat X. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsge- richt ab).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Verwaltungsbehörden 01.12.2010 AGVE 2011 99 Argovie Verwaltungsbehörden 01.12.2010 AGVE 2011 99 Argovia Verwaltungsbehörden 01.12.2010 AGVE 2011 99
III. Strassenverkehrsrecht99 FussgängerstreifenBei der Prüfung, ob ein Fussgängerstreifen angezeigt ist, bilden die Fussgänger- und Fahrzeugmengen an der fraglichen Stelle die Hauptbeurteilungskriterien. Im Interesse der Fussgänger sind Anordnungen zu vermeiden, die eine blosse,,Scheinsicherheit" bieten....
AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 457 2011 Strassenverkehrsrecht 457 III. Strassenverkehrsrecht 99 Fussgängerstreifen Bei der Prüfung, ob ein Fussgängerstreifen angezeigt ist, bilden die Fuss- gänger- und Fahrzeugmengen an der fraglichen Stelle die Hauptbeur- teilungskriterien. Im Interesse der Fussgänger sind Anordnungen zu ver- meiden, die eine blosse,,Scheinsicherheit" bieten. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 1. Dezember 2010 i.S. Ge- meinderat X. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Um- welt (Abteilung Tiefbau) (RRB Nr. 2010-001750). Sachverhalt Der Gemeinderat X. setzte sich gegen eine Verfügung des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau) zur Wehr, in der er aufgefordert wurde, einen auf seine Veranlassung hin mar- kierten Fussgängerstreifen zu entfernen. Aus den Erwägungen 3. 3.1 Gemäss Art. 115 SSV kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für die Aus- führung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierun- gen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen Weisun- gen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbind- lich erklären. Das UVEK hat von dieser Kompetenz in der Verord- nung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen vom 12. Juni 2007 Ge- 2011 Verwaltungsbehörden 458 brauch gemacht und in Art. 4 lit. a die Schweizer Norm (SN) 640 241 (Fussgängerverkehr/Fussgängerstreifen; Fassung vom Septem- ber 2000) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute für anwendbar erklärt. 3.2 3.2.1 Der strittige Fussgängerstreifen auf der Y.-Strasse befindet sich im Bereich des Knotens Z.-Weg. Ob an dieser Stelle ein Fuss- gängerstreifen angezeigt ist, beurteilt sich also nach der SN 640 241. Dabei bilden namentlich Fussgänger- und Fahrzeugmengen die Hauptbeurteilungskriterien. Die Fussgängermenge in der Spitzen- stunde ist zur entsprechenden Anzahl Fahrzeuge am betreffenden Strassenübergang in Beziehung zu setzen. Des Weiteren bilden aber auch Ortslage, Sichtweite, Wunschlinie der Fussgänger und andere Kriterien wichtige Entscheidungshilfen. 3.2.2 Die Fahrzeugmenge drückt die Anzahl Fahrzeuge am zu unter- suchenden Querschnitt der Verkehrsanlage je Zeitintervall aus. In der Regel wird der massgebende stündliche Verkehr in der Abendspitze verwendet - dies selbst dann, wenn die meisten Fussgängerfrequen- zen zu anderen Zeiten anfallen. Genaue Zahlen liegen für die Y.-Strasse noch nicht vor. Zurzeit werden vom Kanton Verkehrszählungen durchgeführt. Allerdings ge- hen sowohl die Vertreter der Gemeinde X. als auch die Abteilung Tiefbau von täglich 7'000 bis 10'000 Durchfahrten aus, wobei in der Spitzenstunde rund 10% des durchschnittlichen Tagesverkehrs, das heisst also 700 bis 1'000 Fahrzeuge, erreicht werden dürften. Die Fahrzeugmenge liegt somit weit über den in der SN 640 241 mindes- tens verlangten 75 Fahrzeugen pro Stunde. 3.2.3 Des Weiteren ist eine gewisse minimale Fussgängermenge er- forderlich. Die Fussgängermenge drückt die Anzahl Fussgänger an einer Querungsstelle je Zeitintervall aus. Dabei ist in der Regel die am stärksten frequentierte Stunde massgebend. Für die Fussgängermenge liegen weder Messresultate noch Schätzungen vor. Entgegen der Aufforderung der Abteilung Tiefbau 2011 Strassenverkehrsrecht 459 verzichtete die Gemeinde X. auf die Erhebung der Fussgängermen- gen. Die Gemeinde X. begründet das gewählte Vorgehen mit der von ihr behaupteten verbesserten Verkehrssicherheit, man habe den Fuss- gängerstreifen im Sinne der Verkehrssicherheit für Fussgänger und auf Druck der Bevölkerung anbringen lassen. Daher habe die Anzahl Fussgängerquerungen bei der Entschlussfassung nur eine untergeord- nete Rolle gespielt. Die Aspekte der Verkehrssicherheit seien höher einzustufen. Damit ein Fussgängerstreifen überhaupt näher zu prüfen ist, muss die Fussgängerfrequenz gemäss der anzuwendenden SN 640 241 mindesten bei 20 bis 25 Querungen pro Stunde liegen. Die Fuss- gängerfrequenz liegt aber unbestrittenerweise weit unter dem erfor- derlichen Wert. Dies bestätigte sich auch während der einstündigen Augenscheinsverhandlung, während derer lediglich zwei Personen die Strasse überquerten. Folglich sind die Voraussetzungen für einen Fussgängerstreifen hier bereits aufgrund der fehlenden Fussgänger- mengen nicht gegeben. 3.2.4 Ob die weiteren gemäss SN 640 241 zu prüfenden Kriterien er- füllt sind, muss nach dem Gesagten nicht weiter geprüft werden, da dies an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern vermöchte. Ab- schliessend ist aber dennoch darauf hinzuweisen, dass Fussgänger- streifen im Ausserortsbereich möglichst zu vermeiden sind. Sind Querungen unumgänglich, so sind bauliche Massnahmen wie Mittel- inseln ohne Fussgängerstreifen als Querungshilfen zu bevorzugen (vgl. SN 640 241). 3.3 Unbestrittenermassen gelten Fussgängerinnen und Fussgänger im heutigen Verkehrsalltag als schwächste Teilnehmer. Zu ihrem Schutz können deshalb besondere Massnahmen nötig sein. Ein Fuss- gängerstreifen soll jedoch nur dann eingerichtet werden, wenn er besser geeignet ist als andere Massnahmen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Fussgängerstreifen nicht der Fall. Es gilt gerade im In- teresse der Sicherheit der Fussgänger Anordnungen zu vermeiden, die eine blosse "Scheinsicherheit" bieten und die bestehenden Gefah- ren bloss kaschieren. Die Abteilung Tiefbau als kantonale Fachstelle 2011 Verwaltungsbehörden 460 macht denn auch geltend, dass infolge fehlender Überbauung die Fahrzeugführenden nicht mit Fussgängern an diesem Ort rechneten. Zudem stünden die unerheblichen Fussgängermengen und somit Strassenquerungen in keinem Verhältnis zum beachtlichen Motor- fahrzeugstrom. Dieser Umstand führe dazu, dass die Fahrzeugfüh- renden von den nur gelegentlich auftretenden Fussgängern über- rascht würden. In der Praxis könne diese Konstellation zu gefähr- lichen Situationen führen. Diese Tatsache werde durch die aktuelle Unfallstatistik der bfu - im vergangenen Jahr habe es 960 verletzte und 21 getötete Personen auf Fussgängerstreifen gegeben - zweifel- los bestätigt. Der Regierungsrat sieht daher keinen Anlass, von der Beurteilung der kantonalen Fachstelle abzuweichen und die Verfü- gung der Abteilung Tiefbau BVU zu ändern. (Hinweis: Eine gegen diesen Entscheid vom Gemeinderat X. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsge- richt ab).