96 Besitzstandsgarantie bei Standortbauten für MobilfunkantennenMobilfunkantennenmasten mit daran montierten Anlagen weisen keinRaumvolumen auf. Die besitzstandsgeschützte Kubatur einer Standortbaute bleibt durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage erhalten. DieFrage, ob die Bestimmungen der Besitzstandsgarantie...
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Aargau Verwaltungsbehörden 30.03.2011 AGVE 2011 96 Argovie Verwaltungsbehörden 30.03.2011 AGVE 2011 96 Argovia Verwaltungsbehörden 30.03.2011 AGVE 2011 96
96 Besitzstandsgarantie bei Standortbauten für MobilfunkantennenMobilfunkantennenmasten mit daran montierten Anlagen weisen keinRaumvolumen auf. Die besitzstandsgeschützte Kubatur einer Standortbaute bleibt durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage erhalten. DieFrage, ob die Bestimmungen der Besitzstandsgarantie...
AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 438 2011 Verwaltungsbehörden 438 [...] 96 Besitzstandsgarantie bei Standortbauten für Mobilfunkantennen Mobilfunkantennenmasten mit daran montierten Anlagen weisen kein Raumvolumen auf. Die besitzstandsgeschützte Kubatur einer Standort- baute bleibt durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage erhalten. Die Frage, ob die Bestimmungen der Besitzstandsgarantie zur Anwendung kommen, kann indes offen bleiben. 2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 439 Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 30. März 2011 i.S. X. AG ge- gen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats S. (RRB Nr. 2011-000475). Aus den Erwägungen 1. 1.1 (...) 1.2 Der Gemeinderat begründete die Verweigerung der Baubewilli- gung mit der mangelnden Besitzstandsgarantie der geplanten Mobil- funkanlage (...). 1.3 (...) 2.1 (...) Der Gemeinderat kam zum Schluss, das vorliegende Bauprojekt führe zu einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit. Die 10-geschossige Standortbaute liege gemäss BNO in der "Wohnzone 3 - 4-geschossig". Die Höhe der Standortbaute betrage 25.30 m. Heute sei die maximale Gebäudehöhe jedoch auf 11 m festgelegt. Die Standortbaute überschreite die Regelbauweise in der Gebäude- höhe um das 2,4-fache, in der Geschossigkeit sogar um das 3,3- fache. Die geplante Errichtung einer Mobilfunkanlage entspreche keiner angemessenen Erweiterung des Gebäudes nach § 68 lit. b BauG, weshalb die Baubewilligung mitunter aus diesem Grund nicht zu erteilen sei. 2.2 (...) Aus Sicht des Regierungsrats bilden Antennenmasten mit daran montierten Anlagen keinen umbauten Raum und können des- halb kein Raumvolumen aufweisen. Folglich bleibt die vorhandene besitzstandsgeschützte Kubatur der Standortbaute durch die Errich- tung der vorgesehenen Mobilfunkanlage erhalten. Es findet nicht ein- mal eine eigentliche Erweiterung statt, weswegen sich grundsätzlich 2011 Verwaltungsbehörden 440 die Frage stellt, ob in einem derart gelagerten Fall die Bestimmungen der Besitzstandsgarantie überhaupt zur Anwendung kommen. Indes kann diese Frage offen bleiben. Da keine Erweiterung des Standortgebäudes vorliegt bzw. sich seine Höhe nicht verändert, ist somit erstellt, dass das Bauvorhaben zu keiner Verstärkung der Rechtswidrigkeit führt. Diese besteht ein- zig in der Überschreitung der zonenkonformen Gebäudehöhe.