9 Art. 13 BGFAEntbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligenVerfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesenhinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testamentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einerdiesbezüglichen Entbindung...
Erwägungen (2 Absätze)
E. 9 Art.
E. 13 BGFA Entbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen hinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testa- mentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer diesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach nicht. 2011 Anwaltsrecht 43 Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 5. August 2011, i.S. K. (AVV.2011.33). Aus den Erwägungen 4.1 Soweit es um die Einreichung des mit "Mein letzter Wille" be- zeichneten Dokuments gestützt auf Art. 556 ZGB beim Gerichtsprä- sidium B. geht, ist von einer Entbindung des Gesuchstellers durch seinen verstorbenen Klienten auszugehen. Übergibt ein Klient sei- nem Anwalt seinen letzten Willen, tut er dies in der Absicht, dass die letztwillige Verfügung nach seinem Ableben bekannt wird und nicht in seinen eigenen Unterlagen untergeht. Insofern liegt bei der Über- gabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt immer auch still- schweigend eine Entbindung vor, weshalb der Gesuchsteller gegen- über dem Bezirksgericht B. nicht mehr entbunden werden muss. In diesem Punkt ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht/Handelsgericht 05.08.2011 AGVE 2011 9 Argovie Obergericht/Handelsgericht 05.08.2011 AGVE 2011 9 Argovia Obergericht/Handelsgericht 05.08.2011 AGVE 2011 9
9 Art. 13 BGFAEntbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligenVerfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesenhinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testamentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einerdiesbezüglichen Entbindung...
AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 42 2011 Obergericht 42 [...] 9 Art. 13 BGFA Entbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen hinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testa- mentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer diesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach nicht. 2011 Anwaltsrecht 43 Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 5. August 2011, i.S. K. (AVV.2011.33). Aus den Erwägungen 4.1 Soweit es um die Einreichung des mit "Mein letzter Wille" be- zeichneten Dokuments gestützt auf Art. 556 ZGB beim Gerichtsprä- sidium B. geht, ist von einer Entbindung des Gesuchstellers durch seinen verstorbenen Klienten auszugehen. Übergibt ein Klient sei- nem Anwalt seinen letzten Willen, tut er dies in der Absicht, dass die letztwillige Verfügung nach seinem Ableben bekannt wird und nicht in seinen eigenen Unterlagen untergeht. Insofern liegt bei der Über- gabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt immer auch still- schweigend eine Entbindung vor, weshalb der Gesuchsteller gegen- über dem Bezirksgericht B. nicht mehr entbunden werden muss. In diesem Punkt ist auf das Gesuch nicht einzutreten.