81 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Wegweisungsvollzug; rechtlicheHindernisseIst der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 69 AuG wegen fehlenderRechtskraft des Wegweisungsentscheids des BFM im Zeitpunkt der Haftanordnung noch nicht zulässig, darf eine Ausschaffungshaft gestützt aufArt. 76 Abs. 1 lit....
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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 15.04.2011 AGVE 2011 81 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 15.04.2011 AGVE 2011 81 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 15.04.2011 AGVE 2011 81
81 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Wegweisungsvollzug; rechtlicheHindernisseIst der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 69 AuG wegen fehlenderRechtskraft des Wegweisungsentscheids des BFM im Zeitpunkt der Haftanordnung noch nicht zulässig, darf eine Ausschaffungshaft gestützt aufArt. 76 Abs. 1 lit....
AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 339 2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 339 [...] 81 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; Wegweisungsvollzug; rechtliche Hindernisse Ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 69 AuG wegen fehlender Rechtskraft des Wegweisungsentscheids des BFM im Zeitpunkt der Haft- anordnung noch nicht zulässig, darf eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG im Rahmen des Dublin-Verfahrens nur dann angeordnet werden, wenn ein minimales Zeitfenster verbleibt, in welchem der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Berechnung des frühestmöglichen Vollzugs, wenn gegen den Wegweisungsentscheid des BFM ein Rechtsmittel ergriffen wird (E. II./2.3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
15. April 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen M.E. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.65). Aus den Erwägungen II.
2. [...] 2.3.2. Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung rechtliche Hindernisse im Wege stehen. Dabei ist zunächst Art. 69 Abs. 1 AuG zu beachten, wonach ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung erst ab Rechtskraft des BFM-Entscheids zulässig ist. Die Rechtskraft tritt ein, wenn ein Be- troffener nicht innert fünf Arbeitstagen beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erhebt (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Berücksichtigt man die garantierte Zustellungsfrist der Post für einen B-Post-Brief 2011 Rekursgericht im Ausländerrecht 340 (drei Arbeitstage; vgl. http://www.post.ch/post-briefe-inland.pdf, aufgerufen am 14. April 2011, S. 4, "B-Post Briefe werden spätestens am dritten Arbeitstag nach der Aufgabe zugestellt"), kann die Rechts- kraft frühestens am achten Arbeitstag nach Zustellung des BFM-Ent- scheids festgestellt werden. Je nach Wochentag der Zustellung ergibt sich eine andere Frist, innert welcher die Rechtskraft frühestens fest- gestellt werden kann. Bei Zustellungen an einem Montag oder Diens- tag am zehnten Tag nach Zustellung, bei Zustellungen von Mittwoch bis Freitag am zwölften Tag nach Zustellung. Liegen dazwischen zudem Feiertage, verlängert sich diese Frist entsprechend. Wird eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid in einem Dublin-Verfahren eingereicht, kommt dieser von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die asylsuchende Person kann aber innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrags darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden (Art. 107a AsylG). Aus Art. 107a AsylG folgt, dass nach Einreichung einer Be- schwerde der Vollzug der Wegweisung erst wieder zulässig ist, wenn entweder das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat oder innert fünf Tagen nach Eingang der Be- schwerde nicht über die aufschiebende Wirkung entschieden wurde. Dies bedeutet, dass der Vollzug der Wegweisung nach Beschwerde- einreichung im Extremfall je nach Zustellungstag frühestens am
15. oder 17. Tag nach Zustellung des BFM-Entscheids erfolgen kann. Dies jedoch erst, wenn das Bundesverwaltungsgericht an diesem Tag bestätigt hat, dass keine Beschwerde einging. Liegen in den ersten zehn bzw. zwölf Tagen dieser Frist Feiertage, verlängert sie sich ent- sprechend. Nach dem Gesagten erhellt, dass [im vorliegenden Fall] trotz fehlender Rechtskraft des Wegweisungsentscheids ein kleines Zeit- fenster bleibt, in welchem der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Es ist daher im Moment nicht generell von einer Undurchführ- barkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG auszuge- 2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 341 hen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen und durch den Gesuchstel- ler inskünftig darzulegen, dass im konkreten Fall der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Sollte sich nach der Bestätigung der Haft erweisen, dass eine Ausschaffung bis zum Ablauf der maximal 30-tägigen Haft nicht mehr möglich ist, wäre der Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG entweder aus der Haft zu entlassen oder es müsste unverzüglich eine Haft angeordnet werden, die eine längere maximale Haftdauer zulässt. [...]