73 Steuerstrafrecht; Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 235 StG)Für die Beurteilung eines Nichteintretensentscheids des kantonalen Steueramts ist das Steuerrekursgericht zuständig.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Die Frage nach dem Rechtsmittel im Steuerstrafverfahren bei einer Rückweisung der Einsprache beziehungsweise einem Nicht- eintreten auf dieselbe durch das kantonale Steueramt ist im StG nicht geregelt. Dass ein entsprechender Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss, erscheint klar. Ob dies in analo- ger Anwendung von § 247 Abs. 5 StG oder § 196 Abs. 1 StG ge- schieht, kann offengelassen werden, da in beiden Fällen die Vor- schriften über das Rekursverfahren (§§ 196 ff. StG) zur Anwendung gelangen. Entsprechend hat nicht der Präsident des Steuerrekursge- 2011 Kantonale Steuern 299 richts als Einzelrichter (§ 249 Abs. 2 StG), sondern das Gesamtge- richt (§ 167 Abs. 1 StG) den vorliegenden Rekurs zu beurteilen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Steuerrekursgericht 26.05.2011 AGVE 2011 73 Argovie Steuerrekursgericht 26.05.2011 AGVE 2011 73 Argovia Steuerrekursgericht 26.05.2011 AGVE 2011 73
73 Steuerstrafrecht; Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 235 StG)Für die Beurteilung eines Nichteintretensentscheids des kantonalen Steueramts ist das Steuerrekursgericht zuständig.
AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 298 2011 Steuerrekursgericht 298 [...] 73 Steuerstrafrecht; Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrens- pflichten (§ 235 StG) Für die Beurteilung eines Nichteintretensentscheids des kantonalen Steu- eramts ist das Steuerrekursgericht zuständig. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 26. Mai 2011 in Sachen P.S. (3-RV.2011.64). Aus den Erwägungen 2. Die Frage nach dem Rechtsmittel im Steuerstrafverfahren bei einer Rückweisung der Einsprache beziehungsweise einem Nicht- eintreten auf dieselbe durch das kantonale Steueramt ist im StG nicht geregelt. Dass ein entsprechender Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss, erscheint klar. Ob dies in analo- ger Anwendung von § 247 Abs. 5 StG oder § 196 Abs. 1 StG ge- schieht, kann offengelassen werden, da in beiden Fällen die Vor- schriften über das Rekursverfahren (§§ 196 ff. StG) zur Anwendung gelangen. Entsprechend hat nicht der Präsident des Steuerrekursge- 2011 Kantonale Steuern 299 richts als Einzelrichter (§ 249 Abs. 2 StG), sondern das Gesamtge- richt (§ 167 Abs. 1 StG) den vorliegenden Rekurs zu beurteilen.