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AGVE 2011 64

Aargau · 2011-09-22 · Deutsch AG

64 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; Privatanteil Geschäftsauto (§ 26 Abs. 1 StG)Berechnung des Privatanteils bei Leasingfahrzeugen; Berücksichtigungdes Kostenanteils des Steuerpflichtigen für die private Nutzung

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Aargau Steuerrekursgericht 22.09.2011 AGVE 2011 64 Argovie Steuerrekursgericht 22.09.2011 AGVE 2011 64 Argovia Steuerrekursgericht 22.09.2011 AGVE 2011 64

64 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; Privatanteil Geschäftsauto (§ 26 Abs. 1 StG)Berechnung des Privatanteils bei Leasingfahrzeugen; Berücksichtigungdes Kostenanteils des Steuerpflichtigen für die private Nutzung

AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 272 2011 Steuerrekursgericht 272 [...] 64 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; Privatanteil Ge- schäftsauto (§ 26 Abs. 1 StG) Berechnung des Privatanteils bei Leasingfahrzeugen; Berücksichtigung des Kostenanteils des Steuerpflichtigen für die private Nutzung Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 22. September 2011 in Sachen T .+ H.G. (3-RV.2010.139). 2011 Kantonale Steuern 273 Aus den Erwägungen 4.2.3. Bezüglich Leasingfahrzeugen ist der "Wegleitung zum Aus- füllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung" (Heraus- geber: Schweizerische Steuerkonferenz [SSK] und ESTV [nachfol- gend: Wegleitung]) in Rz. 21 Folgendes zu entnehmen: "Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasing- vertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwert- steuer). Der so ermittelte Betrag ist wie eine zusätzliche Lohnzahlung zu be- trachten, die dem Arbeitnehmer neben dem eigentlichen Barlohn entrichtet wird." (...) 4.4.2. Das Firmenwagen-Reglement der X-AG hält fest, dass der Kostenanteil des Mitarbeiters für die private Nutzung des Fahrzeuges monatlich vom Lohn abgezogen wird. Der von der X-AG bezahlte Leasingkosten-Grundbetrag beträgt grundsätzlich CHF 775.00 pro Monat, erhöht sich indes bei einer geschäftlichen Fahrleistung von mehr als 10'000 Kilometern pro Jahr. "Der Eigenanteil beträgt in jedem Fall mindestens den Betrag, der die Kostenbeteiligung der Firma übersteigt". Der Mitarbeiter kann "ein Fahrzeug in einer höhe- ren Preiskategorie" wählen oder eine höhere private Nutzung vorneh- men, wobei er diesfalls "alle dadurch entstehenden Zusatz-Leasing- kosten sowohl für privat wie auch für geschäftlich gefahrene Kilo- meter selber" trägt. Das Reglement Geschäftswagen hält fest, dass für die private Nutzung des Geschäftsautos monatlich "0.8 % des Wertes des Fahrzeuges (exkl. MWSt) - Eigenanteil" als Lohn aufge- rechnet werden (vgl. auch Firmenwagen-Reglement). "Aufgrund die- ser Vereinbarung werden in den persönlichen Steuereinschätzungen dieser Mitarbeiter keine zusätzlichen Aufrechnungen Privatgebrauch des Geschäftswagens vorgenommen." (...) 5.2.2. Bei der anwendbaren Formel "0.8 % des Wertes des Fahr- zeuges (exkl. MWSt) - Eigenanteil" wird berücksichtigt, dass der 2011 Steuerrekursgericht 274 Rekurrent den privaten Gebrauch des Fahrzeuges bereits via Lohn- abzug "mitfinanziert". Der (beispielhaften) Lohnabrechnung vom Dezember 2008 ist denn auch zu entnehmen, dass der Eigenanteil des Rekurrenten von dessen Nettolohn in Abzug gebracht wird. Der Rekurrent versteuert jedoch den Nettolohn und nicht den (tieferen) Auszahlungsbetrag. Im steuerbaren Nettolohn gemäss Lohnausweis ist demnach der von der Arbeitgeberin in Abzug gebrachte Eigenan- teil nicht berücksichtigt. Eine zusätzliche Aufrechnung rechtfertigt sich damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz bloss noch im Umfang der Differenz zwischen dem Privatanteil gemäss dem Merk- blatt N1/2007 und dem Eigenanteil. 5.2.3. Vorliegend bedeutet der Barkaufpreis von CHF 45'451.67 (exkl. MWSt) zwar einen Rabatt von nahezu 25 % auf den Listenpreis des Geschäftsfahrzeuges (CHF 59'804.83; exkl. MWSt), doch wird in der Wegleitung explizit "der im Leasingvertrag festgehaltene Barkauf- preis" als massgeblicher Basiswert bezeichnet. Aufgrund des klaren Wortlautes der Wegleitung ist daher grundsätzlich auf den angeführ- ten Barkaufpreis abzustellen (Erw. 4.2.3).