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AGVE 2011 6

Aargau · 2011-09-04 · Deutsch AG

6 Art. 326 ZPO. An der in den AGVE 1997 Nr. 27 S. 88 publizierten Praxis,in der vorbehaltlosen Stellungnahme zu unzulässigen Noven der Gegenpartei einen konkludenten Verzicht auf das Novenverbot zu sehen, kannim Beschwerdeverfahren unter der Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht festgehalten...

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Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.09.2011 AGVE 2011 6 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.09.2011 AGVE 2011 6 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.09.2011 AGVE 2011 6

6 Art. 326 ZPO. An der in den AGVE 1997 Nr. 27 S. 88 publizierten Praxis,in der vorbehaltlosen Stellungnahme zu unzulässigen Noven der Gegenpartei einen konkludenten Verzicht auf das Novenverbot zu sehen, kannim Beschwerdeverfahren unter der Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht festgehalten...

AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 35 2011 Zivilprozessrecht 35 [...] 6 Art. 326 ZPO. An der in den AGVE 1997 Nr. 27 S. 88 publizierten Praxis, in der vorbehaltlosen Stellungnahme zu unzulässigen Noven der Gegen- partei einen konkludenten Verzicht auf das Novenverbot zu sehen, kann im Beschwerdeverfahren unter der Geltung der Schweizerischen Zivil- prozessordnung nicht festgehalten werden. Aus dem Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 29. Septem- ber 2011 in Sachen M.L. gegen F.L. (ZSU.2011.216). 2011 Obergericht 36 Aus den Erwägungen 3. Die Parteien haben in Beschwerde und Beschwerdeantwort ver- schiedene neue Behauptungen aufgestellt und neue Beweismittel ein- gereicht oder angerufen, welche als unzulässige Noven unbeachtlich sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der anwaltlich vertretene Beklagte hat zwar in der Beschwerdeantwort zu den neuen Behauptungen in der Beschwerde des Klägers Stellung genommen, ohne die Verspätung zu rügen, doch kann an der unter der kantonalen Zivilprozessordnung publizierten Rechtsprechung, wonach darin ein konkludenter Ver- zicht auf das Novenverbot zu sehen sei (AGVE 1997 Nr. 27 S. 88), im Beschwerdeverfahren unter der Geltung der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung nicht festgehalten werden, da die Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO als ausserordentliches Rechtsmittel, wie er- wähnt, im Wesentlichen lediglich der Rechtskontrolle dient.