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AGVE 2011 59

Aargau · 2011-06-03 · Deutsch AG

59 Zuständigkeit des VerwaltungsgerichtsEin Rückweisungsentscheid des BVU bildet taugliches Anfechtungsobjektvor Verwaltungsgericht. Die Anfechtungsvoraussetzungen des BGG gelten im kantonalen Verfahren nicht.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.06.2011 AGVE 2011 59

59 Zuständigkeit des VerwaltungsgerichtsEin Rückweisungsentscheid des BVU bildet taugliches Anfechtungsobjektvor Verwaltungsgericht. Die Anfechtungsvoraussetzungen des BGG gelten im kantonalen Verfahren nicht.

AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 253 2011 Verwaltungsrechtspflege 253 [...] 59 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ein Rückweisungsentscheid des BVU bildet taugliches Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht. Die Anfechtungsvoraussetzungen des BGG gel- ten im kantonalen Verfahren nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Juni 2011 in Sachen A. gegen B. (WBE.2010.390). Aus den Erwägungen I. 1. Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des BVU. Das BVU macht geltend, die Auffassung, wonach Rückweisungsentschei- de vor Verwaltungsgericht grundsätzlich taugliches Anfechtungs- objekt darstellten, sei aufgrund der zwischenzeitlichen Totalrevision der Bundesrechtspflege nicht mehr zeitgerecht. Auf die Beschwerde sei im konkreten Fall nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Bundesgericht sind die anfechtbaren Ent- scheide in Art. 90-94 BGG geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BGG stellen Rückweisungsentscheide in der Regel Zwischenentscheide dar, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden können (BGE 135 III 216 f.; 134 II 127 f.; 133 II 412; 133 V 481 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2010 [1C_8/2010], Erw. 1.2 und 1.3). Diese unter Geltung des BGG für das bundesgerichtliche Verfahren entwickelte Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf das kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht übertragen. Die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht bestimmt sich nach dem kanto- 2011 Verwaltungsgericht 254 nalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Die massgebliche Regelung in §§ 54 ff. VRPG (Beschwerde an das Ver- waltungsgericht) unterscheidet sich von derjenigen in Art. 90-94 BGG. Eine Praxis, welche bezüglich Rückweisungsentscheiden an die Anforderungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anknüpfen würde, be- steht auf kantonaler Ebene nicht und bestand auch unter Geltung des aVRPG nicht. Nach § 54 Abs. 1 VRPG ist u. a. gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de zulässig. Das gilt auch in Bausachen (vgl. § 41 ABauV). Ein Sonderfall gemäss § 54 Abs. 2 VRPG liegt nicht vor, auch sind keine vorbehaltenen Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen im Sinne von § 54 Abs. 3 VRPG erkennbar. Die Wirkungen eines Rückwei- sungsentscheids lassen sich mit denjenigen eines Vorentscheids ver- gleichen, da die materiellen Erwägungen in Rückweisungsentschei- den die Vorinstanz wie auch die Rechtsmittelinstanz binden, sollte letztere im gleichen Verfahren erneut angerufen werden (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss., Zürich 1998, § 38 N 62). Rückweisungsentscheide sind im Grundsatz taugliches Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht und unterscheiden sich insofern nicht vom reformatorischen Entscheid (Merker, a. a. O., § 38 N 63). Mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid wurde das Verfahren vor BVU abgeschlossen und der Gemeinderat an- gewiesen, das Baugesuch auf die Vereinbarkeit mit den Vorschriften zur Ausnützungsziffer hin zu überprüfen. Dies, weil das BVU zum Schluss gelangte, dass die gewerblich genutzte Aussenverkaufsfläche zur Bruttogeschossfläche zu zählen sei. Der strittige Rückweisungs- entscheid bildet somit taugliches Anfechtungsobjekt und das Verwal- tungsgericht ist zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig.