49 Transportkostenersatz bei auswärtigem SchulbesuchNach der Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigt die Möglichkeit desprivaten Gebrauchs eines auf einem weitreichenden Streckennetz gültigen Jahresabonnements den Ersatz der Transportkosten zu 4/5 der entsprechenden Kosten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.09.2011 AGVE 2011 49
49 Transportkostenersatz bei auswärtigem SchulbesuchNach der Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigt die Möglichkeit desprivaten Gebrauchs eines auf einem weitreichenden Streckennetz gültigen Jahresabonnements den Ersatz der Transportkosten zu 4/5 der entsprechenden Kosten.
AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 195 2011 Schulrecht 195 [...] 49 Transportkostenersatz bei auswärtigem Schulbesuch Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigt die Möglichkeit des privaten Gebrauchs eines auf einem weitreichenden Streckennetz gülti- 2011 Verwaltungsgericht 196 gen Jahresabonnements den Ersatz der Transportkosten zu 4/5 der ent- sprechenden Kosten. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 7. September 2011 in Sa- chen A. gegen Einwohnergemeinde B. (WKL.2010.3). Aus den Erwägungen 3.4. Verfassung und das Schulgesetz schreiben den Gemeinden nicht vor, mit welchen Mitteln die Benachteiligung beim Schulbesuch aufgrund unzumutbarer Schulwege auszugleichen sind (vgl. § 53 Abs. 4 SchulG). Sie können finanzielle oder reale Ausgleichsmass- nahmen vorsehen. Eine Pflicht, einen separaten Schulbus zur Verfü- gung zu stellen, besteht sowenig wie eine Beschränkung der Mass- nahme auf bestimmte Abonnemente oder Fahrkarten für den öffentli- chen Verkehr. (...) Die Beklagte beteiligt sich an den Kosten des TNW-Abonne- ments. Die Abonnemente werden aber nicht von der Beklagten oder der Schule den Schülerinnen und Schülern abgegeben. Vielmehr wird ihnen bzw. den Eltern die Hälfte der Kosten ersetzt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird sie in der Ausübung der elterlichen Obhut (Art. 301 ZGB) nicht eingeschränkt. Sie entscheidet allein, ob und welches Billet ihre beiden Kinder erwerben können. Die Höhe des Betrages, den die Beklagte ersetzt, begründet daher keinen Ein- griff in das elterliche Sorgerecht der Klägerin. (...) 3.5. Gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigt die Möglichkeit des privaten Gebrauchs eines auf einem weitreichen- den Streckennetz gültigen Abonnements den Ersatz der Transport- kosten zu 4/5 der entsprechenden Kosten (vgl. VGE IV/32 vom
23. Juni 2006 [WKL.2005.3], S. 3 ff.; VGE IV/25 vom 11. Juni 1999 [WKL.1997.7], S. 10; AGVE 2000, S. 107 = VGE IV/32 vom 4. Juli 2011 Schulrecht 197 2000 [WKL.1999.1], unpublizierte Erw. 9 b). Das Jahresabonnement kann auch während der Schulferien und an Sonn- und Feiertagen benutzt werden. § 53 Abs. 4 lit. c SchulG verpflichtet die Gemeinden nur zum Ersatz der notwendigen Transportkosten. "Notwendigkeit" bedeutet auch, dass im konkreten Fall die preisgünstigste Lösung, welche den Schülerinnen und Schülern zumutbar ist, zu treffen ist (AGVE 1986, S. 148). Es besteht kein Anlass im vorliegenden Fall von dieser Recht- sprechung abzuweichen. Die Wahl der Abonnemente ist auf die An- gebote des jeweiligen Trägers des öffentlichen Verkehrs beschränkt. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass das TNW- Abonnement "Umwelt" das günstigste Angebot im Tarifverbund Nordwestschweiz ist. Von den Parteien werden höhere bzw. tiefere Kostenanteile mit der Rechtsgleichheit begründet. Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Aus dem Umstand, dass den Oberstufenschülern der volle Betrag des Abonnements vergütet wird, kann die Klägerin kei- nen weitergehenden Anspruch ableiten. Diese Praxis wurde von der Kreisschulpflege, nicht vom Gemeinderat B. begründet. Sie kann daher den Gemeinderat B. sowenig wie die Praxis in andern (Nach- bar-) Gemeinden binden. Ebenso wenig vermag der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsgleichheit einen hälftigen Kostenersatz zu rechtfertigen. Falls Schüler im Ortsteil B. einen gefährlichen oder sonst unzumutbaren Schulweg bewältigen müssen, sind Aus- gleichmassnahmen für sie zu bewilligen und nicht Ansprüche von Schülern im Ortsteil C. zu kürzen. Ungleiches gleich zu behandeln hat mit Rechtsgleichheit nichts zu tun. Die Ausscheidung des privaten Anteils am Jahresabonnement muss aus Praktikabilitätsgründen schematisiert werden und kann nicht von der tatsächlichen privaten Benutzung abhängig sein. Eine Kontrolle der privaten Nutzung und der Benützung für den Schulweg ist auch praktisch nicht durchführbar. Der Anteil von 4/5 der Abon- nementskosten berücksichtigt, dass zeitlich die effektiven Schultage rund 40% eines Jahresabonnements beanspruchen, anderseits der Kauf des Abonnements für den Schulbesuch notwendig ist. Nicht nachvollziehbar ist das Anliegen der Klägerin, dass ihr aus erzieheri- schen Gründen die vollen Kosten zu ersetzen seien. Der volle Ersatz 2011 Verwaltungsgericht 198 der Transportkosten vermag eine allfällige, von ihr den Kindern nicht erlaubte Benutzung des Abonnements nicht zu verhindern. Demgemäss ist in teilweiser Gutheissung der Klage die Be- klagte zu verpflichten, den Klägern den Ersatz der Kosten für den öffentlichen Verkehr für die Kinder D. und E. zu je 4/5 im Betrag von Fr. 360.00, respektive die Differenz zum bereits ausbezahlten Betrag, zu ersetzen.