42 Zuschlagskriterien; "Termin"Das Kriterium Termin soll nur dann gewählt werden, wenn es für denAuftraggeber tatsächlich von Bedeutung ist. Termine können namentlichdann eine Rolle spielen und somit als Zuschlagskriterium Sinn machen,wenn der Auftraggeber darauf angewiesen ist, dass die Leistungen inmöglichst...
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.11.2011 AGVE 2011 42
42 Zuschlagskriterien; "Termin"Das Kriterium Termin soll nur dann gewählt werden, wenn es für denAuftraggeber tatsächlich von Bedeutung ist. Termine können namentlichdann eine Rolle spielen und somit als Zuschlagskriterium Sinn machen,wenn der Auftraggeber darauf angewiesen ist, dass die Leistungen inmöglichst...
AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 161 2011 Submissionen 161 [...] 42 Zuschlagskriterien; "Termin" Das Kriterium Termin soll nur dann gewählt werden, wenn es für den Auftraggeber tatsächlich von Bedeutung ist. Termine können namentlich dann eine Rolle spielen und somit als Zuschlagskriterium Sinn machen, wenn der Auftraggeber darauf angewiesen ist, dass die Leistungen in möglichst kurzer Zeit oder möglichst termingerecht erbracht werden, wie
z. B. bei Sanierungen oder im Strassenbau. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. November 2011 in Sa- chen A. AG gegen Einwohnergemeinde B. (WBE.2011.215). Aus den Erwägungen 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin zieht grundsätzlich in Zweifel, ob die Termine überhaupt ein geeignetes Zuschlagskriterium darstellen, da 2011 Verwaltungsgericht 162 die eingereichten Terminpläne wegen Verzögerungen regelmässig obsolet würden und grundlegend überarbeitet werden müssten. 3.1.2. Im Katalog gemäss § 18 Abs. 2 SubmD ist unter anderem auch der "Termin" als Zuschlagskriterium aufgeführt (vgl. auch § 32 der Vergaberichtlinien [VRöB] zur IVöB). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann dem Termin sowohl die Bedeutung eines Zuschlagskriteriums als auch die Bedeutung eines Ausschlusskri- teriums zukommen. Bestimmt die Vergabestelle in der Ausschrei- bung oder in den Ausschreibungsunterlagen den Termin als eines der massgeblichen Zuschlagskriterien, ist dies dahingehend zu verstehen, dass demjenigen Anbieter der Vorzug gebühren darf, der eine schnellere Ausführung als die gemäss Ausschreibung oder Ausschrei- bungsunterlagen geforderte zum gleichen Preis offeriert als derjenige Anbieter, der (lediglich) die Termine gemäss Unterlagen einzuhalten verspricht. Eine raschere Arbeitsausführung kann mit anderen Wor- ten unter Umständen, d. h. bei entsprechender Festsetzung und Ge- wichtung der Zuschlagskriterien einen Mehrpreis kompensieren (AGVE 2002, S. 318). Das Kriterium Termin soll nur dann gewählt werden, wenn es für den Auftraggeber tatsächlich von Bedeutung ist. Termine können namentlich dann eine Rolle spielen, und somit als Zuschlagskriterium Sinn machen, wenn der Auftraggeber darauf an- gewiesen ist, dass die Leistungen in möglichst kurzer Zeit oder mög- lichst termingerecht erbracht werden, wie z. B. bei Sanierungen oder im Strassenbau. Bei Bauaufträgen lässt sich das Kriterium Termine etwa aufgrund der folgenden Gesichtspunkte beurteilen (vgl. Hand- buch des öffentlichen Beschaffungswesens im Kanton Graubünden [Stand: 22.4.2010] Kap. 20.27: Muster - Zuschlagskriterien bei Bauaufträgen / Seite 2): Vom Anbieter abzugebendes Bauprogramm, Angaben des Anbieters zu Terminen und Bauabläufen, Referenzaus- künften zu den Terminen bei früheren Aufträgen, Angaben zu ein- setzbarer Personalkapazität / Projektorganisation / Verfügbarkeits- nachweise, Gesamtbauzeit und Eckdaten, Zweckmässigkeit der vor- gesehenen Etappierung etc.. Beurteilt werden können etwa das Ter- min-Bauprogramm oder die angegebenen Termine im Sinne einer Plausibilitätsprüfung (kann der Anbieter die vom Auftraggeber aus- 2011 Submissionen 163 gesetzten Termine gewährleisten, z. B. das Verfahren zur Planung der Arbeitsausführung und der Einflussnahme darauf, Angaben betref- fend Personalkapazitäten). Der Termin kann aber auch als Teil der Leistung beurteilt werden. Bewertet wird hier die vom Unternehmer offerierte Dauer der Ausführung. Die beste Benotung erhält, wer die kürzeste Realisierungszeit offeriert (wobei es sich um realistische / realisierbare Angaben handeln muss und für die Nichteinhaltung der offerierten Termine Sanktionen vorgesehen sein müssen). 3.1.3. Bei den Terminen handelt es sich um ein Zuschlagskriterium, das - soweit ersichtlich - in sämtlichen Beschaffungsgesetzen als solches genannt ist (vgl. statt vieler: Art. 21 BöB; § 32 VRöB; § 18 Abs. 2 SubmD; § 33 Abs. 1 der Submissionsverordnung des Kantons Zürich vom 23. Juli 2003 [LS 720.11]; Art. 21 Abs. 2 des Submis- sionsgesetzes des Kantons Graubünden vom 10. Februar 2004 [SubG; BR 803.300]; Art. 4 Abs. 1 lit. e des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge- meinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungs- wesens vom 21. Juni 1999 [SR 0.172.052.68] [Lieferfrist, Ausfüh- rungsdauer]). Das Kriterium hat, wie aus den vorstehenden Ausfüh- rungen hervorgeht, gerade bei Bauarbeiten durchaus seinen Sinn und seine Berechtigung, vermag z. B. ein vom Anbieter zu erstellendes Bau- oder Terminprogramm doch aufzuzeigen, ob und wie er sich mit der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen in zeitlicher Hinsicht auseinandergesetzt und ob er die Aufgabe richtig verstanden hat. Daran ändert die Tatsache, dass es bei der Realisierung der ausgeschriebenen Leistungen häufig zu Verzögerungen und Ände- rungen kommt, nichts. 3.2.-3.4. (...)