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AGVE 2011 14

Aargau · 2011-11-10 · Deutsch AG

14 §§ 8, 40 EG StPODas Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfassteUntersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nichtberechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen.

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Aargau Obergericht/Handelsgericht 10.11.2011 AGVE 2011 14 Argovie Obergericht/Handelsgericht 10.11.2011 AGVE 2011 14 Argovia Obergericht/Handelsgericht 10.11.2011 AGVE 2011 14

14 §§ 8, 40 EG StPODas Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfassteUntersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nichtberechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen.

AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 55 2011 Strafprozessrecht 55 [...] 14 §§ 8, 40 EG StPO Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Assistenz-Staatsanwälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts zu führen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Baden gegen C.S.B. (SBK.2011.278). Aus den Erwägungen 1. (...) Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staats- anwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernah- men, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO). 2011 Obergericht 56 Mit Ermächtigung der Leitung der Staatsanwaltschaft dürfen Assis- tenz-Staatsanwälte im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selb- ständig Untersuchungshandlungen durchführen (§ 8 Abs. 3 EG StPO). Das Ergreifen eines Rechtsmittels stellt zweifellos keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar. Der Umstand alleine, dass sich das Rechtsmittel auf eine Untersuchungshandlung bezieht, macht dieses noch nicht zu einer solchen. Assistenzstaatsan- wälte sind deshalb nicht berechtigt, selbständig Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu führen. Anders- lautenden Ermächtigungen, seien sie individuell oder generell erteilt worden, fehlt die Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne, weshalb sie unbeachtlich sind. Auf die Beschwerde der Staatsanwalt- schaft Baden vom 31. Oktober 2011 ist deshalb nicht einzutreten. Nicht zu entscheiden ist vorliegend die Frage, ob ein Assistenz- staatsanwalt die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnahmen- gericht gültig vertreten darf, welche Frage daher offen bleiben kann.