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AGVE 2011 101

Aargau · 2010-11-10 · Deutsch AG

V. Anwaltsrecht101 ParteikostenBei der Bemessung der Parteientschädigung darf die Mehrwertsteuernicht miteinbezogen werden, wenn die obsiegende Partei selber derMehrwertsteuerpflicht unterliegt (Änderung der Praxis).

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Aargau Verwaltungsbehörden 10.11.2010 AGVE 2011 101 Argovie Verwaltungsbehörden 10.11.2010 AGVE 2011 101 Argovia Verwaltungsbehörden 10.11.2010 AGVE 2011 101

V. Anwaltsrecht101 ParteikostenBei der Bemessung der Parteientschädigung darf die Mehrwertsteuernicht miteinbezogen werden, wenn die obsiegende Partei selber derMehrwertsteuerpflicht unterliegt (Änderung der Praxis).

AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 465 2011 Anwaltsrecht 465 V. Anwaltsrecht 101 Parteikosten Bei der Bemessung der Parteientschädigung darf die Mehrwertsteuer nicht miteinbezogen werden, wenn die obsiegende Partei selber der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Änderung der Praxis). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 10. November 2010 i.S. M. und M.S. gegen A. AG (RRB 2010-001597). Aus den Erwägungen 12. 12.1 (...) 12.2 12.2.1 (...) 12.2.2 Die von den rechtssprechenden Instanzen zugesprochenen Par- teientschädigungen vergüten den obsiegenden Parteien die notwen- digen und üblichen Kosten der anwaltlichen Vertretung (§ 2 Abs. 1 AnwT). Dieser Prozessentschädigung steht aus Sicht der unterlie- genden Partei keine Gegen-Leistung der obsiegenden Partei gegen- über, sondern die Prozessentschädigung dient dazu, den der obsie- genden Partei erlittenen Schaden aus der rechtsanwaltlichen Partei- vertretung im Verfahren zu ersetzen. Die Prozessentschädigung ist deshalb Schadenersatz i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG und als sol- che nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Prozessentschädigung enthält demnach keine mehrwertsteuerpflichtige Leistung. Trotzdem ist die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Prozessentschädigung zu berücksichtigen, wenn die obsiegende Partei selber nicht mehrwert- 2011 Verwaltungsbehörden 466 steuerpflichtig ist und ihr mit den Honorarrechnungen Mehrwert- steuer in Rechnung gestellt wird. In diesen Fällen wird die obsie- gende Partei - wegen fehlender Mehrwertsteuerpflicht - durch die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet. Im Ge- gensatz dazu fehlt eine solche Belastung bei einer mehrwertsteuer- pflichtigen Partei. Diese kann nämlich die abgelieferte Mehrwert- steuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Auf Grund dessen ist die regierungsrätliche Praxis in Anleh- nung an die unter anderem seit mehreren Jahren bestehende Praxis des Handelsgerichts des Kantons Aargau anzupassen und vorliegend die Mehrwertsteuer nur bei der den Beschwerdeführenden (M. und M.S.) zukommenden Prozessentschädigung zu berücksichtigen. (Hinweis: Eine von M. und M.S. erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht hängig, wobei die oben stehende Erwägung nicht im Streit liegt).