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AGVE 2010 94

Aargau · 2010-07-12 · Deutsch AG

IV. Gemeinderecht94 Gemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats.Der Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, demBeschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen.

Sachverhalt

Die Gemeinden X. und Y. hatten beschlossen, ihre Schiessakti-

vitäten auf die Schiessanlage S. in X. zu konzentrieren. Für die Sa-

nierung dieser Regionalen Schiessanlage legten sie ihren Gemeinde-

versammlungen jeweils Kreditbegehren vor. Die Versammlungsteil-

nehmenden der Einwohnergemeinde X. stimmten am 20. Juni 2008

der Kreditvorlage zu. Im Rahmen der Umsetzung des gemeinsamen

Projekts hat der Gemeinderat X. an seiner Sitzung vom 30. Novem-

ber 2009 entschieden, bei der Sanierung der Schiessanlage vom Ein-

bau der geplanten 14 Schiesstunnel abzusehen und den 300-Meter-

Stand mit 8 Schiesstunneln und 6 Lamellenrastern auszustatten.

Aus den Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Gemeinderat X.

mit seinem Beschluss vom 30. November 2009 unzulässigerweise

vom Willen des Stimmvolks abweiche und sein Vorgehen nicht mehr

vom Gemeindeversammlungsbeschluss gedeckt sei. Damit macht er

sinngemäss eine Verletzung seiner demokratischen Mitwirkungsrech-

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Verwaltungsbehörden

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te geltend. Diese Rüge, es fehle einem Gemeindevorhaben die Ge-

nehmigung durch die Stimmbürgerschaft, ist mit Gemeindebe-

schwerde im Sinne von § 106 GG vorzubringen (vgl. AGVE 1984,

S. 640 ff.). (...)

2. a) Gemäss § 37 Abs. 2 lit. a GG obliegt der Vollzug der Ge-

meindeversammlungsbeschlüsse dem Gemeinderat. Zwar ist die

Exekutive bei der Verwirklichung dieser Aufgabe grundsätzlich an

den Willen der Stimmberechtigten gebunden. Bei der Konkretisie-

rung und Individualisierung dieses Willens besitzt der Gemeinderat

jedoch einen gewissen Ermessensspielraum, indem es in seiner Be-

fugnis steht, alle zweckentsprechenden Vorkehren anzuordnen und

die Modalitäten des Vollzugs festzulegen. Ein Versammlungsbe-

schluss kann in der Regel nicht alle Einzelheiten fixieren. Soweit da-

durch das wesentliche Konzept nicht verändert wird, ist es Sache des

Gemeinderats, selbständig Detailfragen zu lösen und die notwendi-

gen Ergänzungen und Modifikationen vorzunehmen (vgl.

AGVE 1982, S. 490 f.). Der Gemeinderat ist jedoch an Sinn und

Geist des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine

Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrun-

de liegenden Motiven zuwiderlaufen. Können wesentliche Punkte

nicht befolgt werden, hat eine erneute Beschlussfassung durch das

zuständige Gemeindeorgan zu erfolgen (vgl. Andreas Baumann,

Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Aarau 2005, S. 260 f.).

b) Im vorliegenden Fall haben die beiden Gemeinden X. und Y.

ein gemeinsames Sanierungsprojekt in Angriff genommen und ihre

anteilsmässigen Kredite durch die Gemeindeversammlungen be-

schliessen lassen. In der Versammlungsvorlage zur Einwohnerge-

meindeversammlung X. vom 20. Juni 2008 ist das Projekt detailliert

beschrieben worden. Die Aufwendungen von 60'000 Franken als

Lärmschutzmassnahmen für die 14 Schiesstunnel sind klar ausge-

wiesen. Erfolgt die Kreditgewährung demnach wie hier aufgrund ei-

nes detaillierten Projekts, so befinden die Stimmberechtigten im Er-

gebnis zugleich über das beantragte konkrete Projekt, weshalb die

Exekutive alsdann daran gebunden ist und ohne triftigen Grund keine

wesentlichen Änderungen mehr vornehmen darf.

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Gemeinderecht

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Aus den Akten geht sodann klar hervor, dass mit der Sanierung

auch die Lärmimmissionen für die Anwohnerinnen und Anwohner

vermindert werden sollten (vgl. Protokoll der Einwohnergemeinde-

versammlung vom 20. Juni 2008, S. 14). Sinn und Geist des Ver-

sammlungsbeschlusses besteht somit unter anderem darin, innerhalb

des finanziellen Rahmens mit dem technisch Machbaren einen mög-

lichst grossen die Immissionen vermindernden Effekt zu erzielen

(vgl. Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 2009, unter

II.). Der den Lärm reduzierenden Zielsetzung kommt damit eine we-

sentliche Bedeutung zu. Wie sich aus den Lärmgutachten ohne Wei-

teres ergibt, kann diese Wirkung mit den Schiesstunneln im Vergleich

zu den Lamellen merklich besser erreicht werden. Demzufolge läuft

der geplante Verzicht auf einen Teil der Schiesstunnel zu Gunsten

einer Lösung mit Lamellen den Motiven der Versammlung eindeutig

zuwider und überschreitet den dem Gemeinderat beim Vollzug von

Versammlungsbeschlüssen zustehenden Ermessensspielraum. Dass

die Variante mit den 8 Schiesstunneln und den 6 Lamellenrastern die

bundesrechtlichen Vorgaben an den Lärmschutz ebenfalls erfüllen

würde, kann hierbei keine Rolle spielen. Der Gemeinderat ist hier an

die dem Beschluss zugrunde liegenden Motive gebunden. Um in

Teilen auf den geplanten Einbau der Schiesstunnel verzichten zu

können, ist somit ein erneuter Beschluss der Gemeindeversammlung

zwingend notwendig. Diese Option steht dem Gemeinderat nach wie

vor offen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Gemeinderat X. mit seinem Beschluss vom 30. November 2009 unzulässigerweise vom Willen des Stimmvolks abweiche und sein Vorgehen nicht mehr vom Gemeindeversammlungsbeschluss gedeckt sei. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung seiner demokratischen Mitwirkungsrech- 2010 Verwaltungsbehörden 464 te geltend. Diese Rüge, es fehle einem Gemeindevorhaben die Ge- nehmigung durch die Stimmbürgerschaft, ist mit Gemeindebe- schwerde im Sinne von § 106 GG vorzubringen (vgl. AGVE 1984, S. 640 ff.). (...)

E. 2 a) Gemäss § 37 Abs. 2 lit. a GG obliegt der Vollzug der Ge-

meindeversammlungsbeschlüsse dem Gemeinderat. Zwar ist die

Exekutive bei der Verwirklichung dieser Aufgabe grundsätzlich an

den Willen der Stimmberechtigten gebunden. Bei der Konkretisie-

rung und Individualisierung dieses Willens besitzt der Gemeinderat

jedoch einen gewissen Ermessensspielraum, indem es in seiner Be-

fugnis steht, alle zweckentsprechenden Vorkehren anzuordnen und

die Modalitäten des Vollzugs festzulegen. Ein Versammlungsbe-

schluss kann in der Regel nicht alle Einzelheiten fixieren. Soweit da-

durch das wesentliche Konzept nicht verändert wird, ist es Sache des

Gemeinderats, selbständig Detailfragen zu lösen und die notwendi-

gen Ergänzungen und Modifikationen vorzunehmen (vgl.

AGVE 1982, S. 490 f.). Der Gemeinderat ist jedoch an Sinn und

Geist des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine

Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrun-

de liegenden Motiven zuwiderlaufen. Können wesentliche Punkte

nicht befolgt werden, hat eine erneute Beschlussfassung durch das

zuständige Gemeindeorgan zu erfolgen (vgl. Andreas Baumann,

Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Aarau 2005, S. 260 f.).

b) Im vorliegenden Fall haben die beiden Gemeinden X. und Y.

ein gemeinsames Sanierungsprojekt in Angriff genommen und ihre

anteilsmässigen Kredite durch die Gemeindeversammlungen be-

schliessen lassen. In der Versammlungsvorlage zur Einwohnerge-

meindeversammlung X. vom 20. Juni 2008 ist das Projekt detailliert

beschrieben worden. Die Aufwendungen von 60'000 Franken als

Lärmschutzmassnahmen für die 14 Schiesstunnel sind klar ausge-

wiesen. Erfolgt die Kreditgewährung demnach wie hier aufgrund ei-

nes detaillierten Projekts, so befinden die Stimmberechtigten im Er-

gebnis zugleich über das beantragte konkrete Projekt, weshalb die

Exekutive alsdann daran gebunden ist und ohne triftigen Grund keine

wesentlichen Änderungen mehr vornehmen darf.

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Gemeinderecht

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Aus den Akten geht sodann klar hervor, dass mit der Sanierung

auch die Lärmimmissionen für die Anwohnerinnen und Anwohner

vermindert werden sollten (vgl. Protokoll der Einwohnergemeinde-

versammlung vom 20. Juni 2008, S. 14). Sinn und Geist des Ver-

sammlungsbeschlusses besteht somit unter anderem darin, innerhalb

des finanziellen Rahmens mit dem technisch Machbaren einen mög-

lichst grossen die Immissionen vermindernden Effekt zu erzielen

(vgl. Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 2009, unter

II.). Der den Lärm reduzierenden Zielsetzung kommt damit eine we-

sentliche Bedeutung zu. Wie sich aus den Lärmgutachten ohne Wei-

teres ergibt, kann diese Wirkung mit den Schiesstunneln im Vergleich

zu den Lamellen merklich besser erreicht werden. Demzufolge läuft

der geplante Verzicht auf einen Teil der Schiesstunnel zu Gunsten

einer Lösung mit Lamellen den Motiven der Versammlung eindeutig

zuwider und überschreitet den dem Gemeinderat beim Vollzug von

Versammlungsbeschlüssen zustehenden Ermessensspielraum. Dass

die Variante mit den 8 Schiesstunneln und den 6 Lamellenrastern die

bundesrechtlichen Vorgaben an den Lärmschutz ebenfalls erfüllen

würde, kann hierbei keine Rolle spielen. Der Gemeinderat ist hier an

die dem Beschluss zugrunde liegenden Motive gebunden. Um in

Teilen auf den geplanten Einbau der Schiesstunnel verzichten zu

können, ist somit ein erneuter Beschluss der Gemeindeversammlung

zwingend notwendig. Diese Option steht dem Gemeinderat nach wie

vor offen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Verwaltungsbehörden 12.07.2010 AGVE 2010 94 Argovie Verwaltungsbehörden 12.07.2010 AGVE 2010 94 Argovia Verwaltungsbehörden 12.07.2010 AGVE 2010 94

IV. Gemeinderecht94 Gemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats.Der Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, demBeschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen.

AGVE - Archiv 2010 Gemeinderecht 463 IV. Gemeinderecht 94 Gemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats. Der Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses ge- bunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei- lung, vom 12. Juli 2010 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X. (73822/25.1) Sachverhalt Die Gemeinden X. und Y. hatten beschlossen, ihre Schiessakti- vitäten auf die Schiessanlage S. in X. zu konzentrieren. Für die Sa- nierung dieser Regionalen Schiessanlage legten sie ihren Gemeinde- versammlungen jeweils Kreditbegehren vor. Die Versammlungsteil- nehmenden der Einwohnergemeinde X. stimmten am 20. Juni 2008 der Kreditvorlage zu. Im Rahmen der Umsetzung des gemeinsamen Projekts hat der Gemeinderat X. an seiner Sitzung vom 30. Novem- ber 2009 entschieden, bei der Sanierung der Schiessanlage vom Ein- bau der geplanten 14 Schiesstunnel abzusehen und den 300-Meter- Stand mit 8 Schiesstunneln und 6 Lamellenrastern auszustatten. Aus den Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Gemeinderat X. mit seinem Beschluss vom 30. November 2009 unzulässigerweise vom Willen des Stimmvolks abweiche und sein Vorgehen nicht mehr vom Gemeindeversammlungsbeschluss gedeckt sei. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung seiner demokratischen Mitwirkungsrech- 2010 Verwaltungsbehörden 464 te geltend. Diese Rüge, es fehle einem Gemeindevorhaben die Ge- nehmigung durch die Stimmbürgerschaft, ist mit Gemeindebe- schwerde im Sinne von § 106 GG vorzubringen (vgl. AGVE 1984, S. 640 ff.). (...)

2. a) Gemäss § 37 Abs. 2 lit. a GG obliegt der Vollzug der Ge- meindeversammlungsbeschlüsse dem Gemeinderat. Zwar ist die Exekutive bei der Verwirklichung dieser Aufgabe grundsätzlich an den Willen der Stimmberechtigten gebunden. Bei der Konkretisie- rung und Individualisierung dieses Willens besitzt der Gemeinderat jedoch einen gewissen Ermessensspielraum, indem es in seiner Be- fugnis steht, alle zweckentsprechenden Vorkehren anzuordnen und die Modalitäten des Vollzugs festzulegen. Ein Versammlungsbe- schluss kann in der Regel nicht alle Einzelheiten fixieren. Soweit da- durch das wesentliche Konzept nicht verändert wird, ist es Sache des Gemeinderats, selbständig Detailfragen zu lösen und die notwendi- gen Ergänzungen und Modifikationen vorzunehmen (vgl. AGVE 1982, S. 490 f.). Der Gemeinderat ist jedoch an Sinn und Geist des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrun- de liegenden Motiven zuwiderlaufen. Können wesentliche Punkte nicht befolgt werden, hat eine erneute Beschlussfassung durch das zuständige Gemeindeorgan zu erfolgen (vgl. Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Aarau 2005, S. 260 f.).

b) Im vorliegenden Fall haben die beiden Gemeinden X. und Y. ein gemeinsames Sanierungsprojekt in Angriff genommen und ihre anteilsmässigen Kredite durch die Gemeindeversammlungen be- schliessen lassen. In der Versammlungsvorlage zur Einwohnerge- meindeversammlung X. vom 20. Juni 2008 ist das Projekt detailliert beschrieben worden. Die Aufwendungen von 60'000 Franken als Lärmschutzmassnahmen für die 14 Schiesstunnel sind klar ausge- wiesen. Erfolgt die Kreditgewährung demnach wie hier aufgrund ei- nes detaillierten Projekts, so befinden die Stimmberechtigten im Er- gebnis zugleich über das beantragte konkrete Projekt, weshalb die Exekutive alsdann daran gebunden ist und ohne triftigen Grund keine wesentlichen Änderungen mehr vornehmen darf. 2010 Gemeinderecht 465 Aus den Akten geht sodann klar hervor, dass mit der Sanierung auch die Lärmimmissionen für die Anwohnerinnen und Anwohner vermindert werden sollten (vgl. Protokoll der Einwohnergemeinde- versammlung vom 20. Juni 2008, S. 14). Sinn und Geist des Ver- sammlungsbeschlusses besteht somit unter anderem darin, innerhalb des finanziellen Rahmens mit dem technisch Machbaren einen mög- lichst grossen die Immissionen vermindernden Effekt zu erzielen (vgl. Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 2009, unter II.). Der den Lärm reduzierenden Zielsetzung kommt damit eine we- sentliche Bedeutung zu. Wie sich aus den Lärmgutachten ohne Wei- teres ergibt, kann diese Wirkung mit den Schiesstunneln im Vergleich zu den Lamellen merklich besser erreicht werden. Demzufolge läuft der geplante Verzicht auf einen Teil der Schiesstunnel zu Gunsten einer Lösung mit Lamellen den Motiven der Versammlung eindeutig zuwider und überschreitet den dem Gemeinderat beim Vollzug von Versammlungsbeschlüssen zustehenden Ermessensspielraum. Dass die Variante mit den 8 Schiesstunneln und den 6 Lamellenrastern die bundesrechtlichen Vorgaben an den Lärmschutz ebenfalls erfüllen würde, kann hierbei keine Rolle spielen. Der Gemeinderat ist hier an die dem Beschluss zugrunde liegenden Motive gebunden. Um in Teilen auf den geplanten Einbau der Schiesstunnel verzichten zu können, ist somit ein erneuter Beschluss der Gemeindeversammlung zwingend notwendig. Diese Option steht dem Gemeinderat nach wie vor offen.