IV. Gemeinderecht94 Gemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats.Der Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, demBeschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen.
Sachverhalt
Die Gemeinden X. und Y. hatten beschlossen, ihre Schiessakti-
vitäten auf die Schiessanlage S. in X. zu konzentrieren. Für die Sa-
nierung dieser Regionalen Schiessanlage legten sie ihren Gemeinde-
versammlungen jeweils Kreditbegehren vor. Die Versammlungsteil-
nehmenden der Einwohnergemeinde X. stimmten am 20. Juni 2008
der Kreditvorlage zu. Im Rahmen der Umsetzung des gemeinsamen
Projekts hat der Gemeinderat X. an seiner Sitzung vom 30. Novem-
ber 2009 entschieden, bei der Sanierung der Schiessanlage vom Ein-
bau der geplanten 14 Schiesstunnel abzusehen und den 300-Meter-
Stand mit 8 Schiesstunneln und 6 Lamellenrastern auszustatten.
Aus den Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Gemeinderat X.
mit seinem Beschluss vom 30. November 2009 unzulässigerweise
vom Willen des Stimmvolks abweiche und sein Vorgehen nicht mehr
vom Gemeindeversammlungsbeschluss gedeckt sei. Damit macht er
sinngemäss eine Verletzung seiner demokratischen Mitwirkungsrech-
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te geltend. Diese Rüge, es fehle einem Gemeindevorhaben die Ge-
nehmigung durch die Stimmbürgerschaft, ist mit Gemeindebe-
schwerde im Sinne von § 106 GG vorzubringen (vgl. AGVE 1984,
S. 640 ff.). (...)
2. a) Gemäss § 37 Abs. 2 lit. a GG obliegt der Vollzug der Ge-
meindeversammlungsbeschlüsse dem Gemeinderat. Zwar ist die
Exekutive bei der Verwirklichung dieser Aufgabe grundsätzlich an
den Willen der Stimmberechtigten gebunden. Bei der Konkretisie-
rung und Individualisierung dieses Willens besitzt der Gemeinderat
jedoch einen gewissen Ermessensspielraum, indem es in seiner Be-
fugnis steht, alle zweckentsprechenden Vorkehren anzuordnen und
die Modalitäten des Vollzugs festzulegen. Ein Versammlungsbe-
schluss kann in der Regel nicht alle Einzelheiten fixieren. Soweit da-
durch das wesentliche Konzept nicht verändert wird, ist es Sache des
Gemeinderats, selbständig Detailfragen zu lösen und die notwendi-
gen Ergänzungen und Modifikationen vorzunehmen (vgl.
AGVE 1982, S. 490 f.). Der Gemeinderat ist jedoch an Sinn und
Geist des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine
Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrun-
de liegenden Motiven zuwiderlaufen. Können wesentliche Punkte
nicht befolgt werden, hat eine erneute Beschlussfassung durch das
zuständige Gemeindeorgan zu erfolgen (vgl. Andreas Baumann,
Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Aarau 2005, S. 260 f.).
b) Im vorliegenden Fall haben die beiden Gemeinden X. und Y.
ein gemeinsames Sanierungsprojekt in Angriff genommen und ihre
anteilsmässigen Kredite durch die Gemeindeversammlungen be-
schliessen lassen. In der Versammlungsvorlage zur Einwohnerge-
meindeversammlung X. vom 20. Juni 2008 ist das Projekt detailliert
beschrieben worden. Die Aufwendungen von 60'000 Franken als
Lärmschutzmassnahmen für die 14 Schiesstunnel sind klar ausge-
wiesen. Erfolgt die Kreditgewährung demnach wie hier aufgrund ei-
nes detaillierten Projekts, so befinden die Stimmberechtigten im Er-
gebnis zugleich über das beantragte konkrete Projekt, weshalb die
Exekutive alsdann daran gebunden ist und ohne triftigen Grund keine
wesentlichen Änderungen mehr vornehmen darf.
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Aus den Akten geht sodann klar hervor, dass mit der Sanierung
auch die Lärmimmissionen für die Anwohnerinnen und Anwohner
vermindert werden sollten (vgl. Protokoll der Einwohnergemeinde-
versammlung vom 20. Juni 2008, S. 14). Sinn und Geist des Ver-
sammlungsbeschlusses besteht somit unter anderem darin, innerhalb
des finanziellen Rahmens mit dem technisch Machbaren einen mög-
lichst grossen die Immissionen vermindernden Effekt zu erzielen
(vgl. Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 2009, unter
II.). Der den Lärm reduzierenden Zielsetzung kommt damit eine we-
sentliche Bedeutung zu. Wie sich aus den Lärmgutachten ohne Wei-
teres ergibt, kann diese Wirkung mit den Schiesstunneln im Vergleich
zu den Lamellen merklich besser erreicht werden. Demzufolge läuft
der geplante Verzicht auf einen Teil der Schiesstunnel zu Gunsten
einer Lösung mit Lamellen den Motiven der Versammlung eindeutig
zuwider und überschreitet den dem Gemeinderat beim Vollzug von
Versammlungsbeschlüssen zustehenden Ermessensspielraum. Dass
die Variante mit den 8 Schiesstunneln und den 6 Lamellenrastern die
bundesrechtlichen Vorgaben an den Lärmschutz ebenfalls erfüllen
würde, kann hierbei keine Rolle spielen. Der Gemeinderat ist hier an
die dem Beschluss zugrunde liegenden Motive gebunden. Um in
Teilen auf den geplanten Einbau der Schiesstunnel verzichten zu
können, ist somit ein erneuter Beschluss der Gemeindeversammlung
zwingend notwendig. Diese Option steht dem Gemeinderat nach wie
vor offen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Gemeinderat X. mit seinem Beschluss vom 30. November 2009 unzulässigerweise vom Willen des Stimmvolks abweiche und sein Vorgehen nicht mehr vom Gemeindeversammlungsbeschluss gedeckt sei. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung seiner demokratischen Mitwirkungsrech- 2010 Verwaltungsbehörden 464 te geltend. Diese Rüge, es fehle einem Gemeindevorhaben die Ge- nehmigung durch die Stimmbürgerschaft, ist mit Gemeindebe- schwerde im Sinne von § 106 GG vorzubringen (vgl. AGVE 1984, S. 640 ff.). (...)
E. 2 a) Gemäss § 37 Abs. 2 lit. a GG obliegt der Vollzug der Ge-
meindeversammlungsbeschlüsse dem Gemeinderat. Zwar ist die
Exekutive bei der Verwirklichung dieser Aufgabe grundsätzlich an
den Willen der Stimmberechtigten gebunden. Bei der Konkretisie-
rung und Individualisierung dieses Willens besitzt der Gemeinderat
jedoch einen gewissen Ermessensspielraum, indem es in seiner Be-
fugnis steht, alle zweckentsprechenden Vorkehren anzuordnen und
die Modalitäten des Vollzugs festzulegen. Ein Versammlungsbe-
schluss kann in der Regel nicht alle Einzelheiten fixieren. Soweit da-
durch das wesentliche Konzept nicht verändert wird, ist es Sache des
Gemeinderats, selbständig Detailfragen zu lösen und die notwendi-
gen Ergänzungen und Modifikationen vorzunehmen (vgl.
AGVE 1982, S. 490 f.). Der Gemeinderat ist jedoch an Sinn und
Geist des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine
Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrun-
de liegenden Motiven zuwiderlaufen. Können wesentliche Punkte
nicht befolgt werden, hat eine erneute Beschlussfassung durch das
zuständige Gemeindeorgan zu erfolgen (vgl. Andreas Baumann,
Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Aarau 2005, S. 260 f.).
b) Im vorliegenden Fall haben die beiden Gemeinden X. und Y.
ein gemeinsames Sanierungsprojekt in Angriff genommen und ihre
anteilsmässigen Kredite durch die Gemeindeversammlungen be-
schliessen lassen. In der Versammlungsvorlage zur Einwohnerge-
meindeversammlung X. vom 20. Juni 2008 ist das Projekt detailliert
beschrieben worden. Die Aufwendungen von 60'000 Franken als
Lärmschutzmassnahmen für die 14 Schiesstunnel sind klar ausge-
wiesen. Erfolgt die Kreditgewährung demnach wie hier aufgrund ei-
nes detaillierten Projekts, so befinden die Stimmberechtigten im Er-
gebnis zugleich über das beantragte konkrete Projekt, weshalb die
Exekutive alsdann daran gebunden ist und ohne triftigen Grund keine
wesentlichen Änderungen mehr vornehmen darf.
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Gemeinderecht
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Aus den Akten geht sodann klar hervor, dass mit der Sanierung
auch die Lärmimmissionen für die Anwohnerinnen und Anwohner
vermindert werden sollten (vgl. Protokoll der Einwohnergemeinde-
versammlung vom 20. Juni 2008, S. 14). Sinn und Geist des Ver-
sammlungsbeschlusses besteht somit unter anderem darin, innerhalb
des finanziellen Rahmens mit dem technisch Machbaren einen mög-
lichst grossen die Immissionen vermindernden Effekt zu erzielen
(vgl. Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 2009, unter
II.). Der den Lärm reduzierenden Zielsetzung kommt damit eine we-
sentliche Bedeutung zu. Wie sich aus den Lärmgutachten ohne Wei-
teres ergibt, kann diese Wirkung mit den Schiesstunneln im Vergleich
zu den Lamellen merklich besser erreicht werden. Demzufolge läuft
der geplante Verzicht auf einen Teil der Schiesstunnel zu Gunsten
einer Lösung mit Lamellen den Motiven der Versammlung eindeutig
zuwider und überschreitet den dem Gemeinderat beim Vollzug von
Versammlungsbeschlüssen zustehenden Ermessensspielraum. Dass
die Variante mit den 8 Schiesstunneln und den 6 Lamellenrastern die
bundesrechtlichen Vorgaben an den Lärmschutz ebenfalls erfüllen
würde, kann hierbei keine Rolle spielen. Der Gemeinderat ist hier an
die dem Beschluss zugrunde liegenden Motive gebunden. Um in
Teilen auf den geplanten Einbau der Schiesstunnel verzichten zu
können, ist somit ein erneuter Beschluss der Gemeindeversammlung
zwingend notwendig. Diese Option steht dem Gemeinderat nach wie
vor offen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Verwaltungsbehörden 12.07.2010 AGVE 2010 94 Argovie Verwaltungsbehörden 12.07.2010 AGVE 2010 94 Argovia Verwaltungsbehörden 12.07.2010 AGVE 2010 94
IV. Gemeinderecht94 Gemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats.Der Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, demBeschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen.
AGVE - Archiv 2010 Gemeinderecht 463 IV. Gemeinderecht 94 Gemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats. Der Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses ge- bunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabtei- lung, vom 12. Juli 2010 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X. (73822/25.1) Sachverhalt Die Gemeinden X. und Y. hatten beschlossen, ihre Schiessakti- vitäten auf die Schiessanlage S. in X. zu konzentrieren. Für die Sa- nierung dieser Regionalen Schiessanlage legten sie ihren Gemeinde- versammlungen jeweils Kreditbegehren vor. Die Versammlungsteil- nehmenden der Einwohnergemeinde X. stimmten am 20. Juni 2008 der Kreditvorlage zu. Im Rahmen der Umsetzung des gemeinsamen Projekts hat der Gemeinderat X. an seiner Sitzung vom 30. Novem- ber 2009 entschieden, bei der Sanierung der Schiessanlage vom Ein- bau der geplanten 14 Schiesstunnel abzusehen und den 300-Meter- Stand mit 8 Schiesstunneln und 6 Lamellenrastern auszustatten. Aus den Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Gemeinderat X. mit seinem Beschluss vom 30. November 2009 unzulässigerweise vom Willen des Stimmvolks abweiche und sein Vorgehen nicht mehr vom Gemeindeversammlungsbeschluss gedeckt sei. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung seiner demokratischen Mitwirkungsrech- 2010 Verwaltungsbehörden 464 te geltend. Diese Rüge, es fehle einem Gemeindevorhaben die Ge- nehmigung durch die Stimmbürgerschaft, ist mit Gemeindebe- schwerde im Sinne von § 106 GG vorzubringen (vgl. AGVE 1984, S. 640 ff.). (...)
2. a) Gemäss § 37 Abs. 2 lit. a GG obliegt der Vollzug der Ge- meindeversammlungsbeschlüsse dem Gemeinderat. Zwar ist die Exekutive bei der Verwirklichung dieser Aufgabe grundsätzlich an den Willen der Stimmberechtigten gebunden. Bei der Konkretisie- rung und Individualisierung dieses Willens besitzt der Gemeinderat jedoch einen gewissen Ermessensspielraum, indem es in seiner Be- fugnis steht, alle zweckentsprechenden Vorkehren anzuordnen und die Modalitäten des Vollzugs festzulegen. Ein Versammlungsbe- schluss kann in der Regel nicht alle Einzelheiten fixieren. Soweit da- durch das wesentliche Konzept nicht verändert wird, ist es Sache des Gemeinderats, selbständig Detailfragen zu lösen und die notwendi- gen Ergänzungen und Modifikationen vorzunehmen (vgl. AGVE 1982, S. 490 f.). Der Gemeinderat ist jedoch an Sinn und Geist des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrun- de liegenden Motiven zuwiderlaufen. Können wesentliche Punkte nicht befolgt werden, hat eine erneute Beschlussfassung durch das zuständige Gemeindeorgan zu erfolgen (vgl. Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Aarau 2005, S. 260 f.).
b) Im vorliegenden Fall haben die beiden Gemeinden X. und Y. ein gemeinsames Sanierungsprojekt in Angriff genommen und ihre anteilsmässigen Kredite durch die Gemeindeversammlungen be- schliessen lassen. In der Versammlungsvorlage zur Einwohnerge- meindeversammlung X. vom 20. Juni 2008 ist das Projekt detailliert beschrieben worden. Die Aufwendungen von 60'000 Franken als Lärmschutzmassnahmen für die 14 Schiesstunnel sind klar ausge- wiesen. Erfolgt die Kreditgewährung demnach wie hier aufgrund ei- nes detaillierten Projekts, so befinden die Stimmberechtigten im Er- gebnis zugleich über das beantragte konkrete Projekt, weshalb die Exekutive alsdann daran gebunden ist und ohne triftigen Grund keine wesentlichen Änderungen mehr vornehmen darf. 2010 Gemeinderecht 465 Aus den Akten geht sodann klar hervor, dass mit der Sanierung auch die Lärmimmissionen für die Anwohnerinnen und Anwohner vermindert werden sollten (vgl. Protokoll der Einwohnergemeinde- versammlung vom 20. Juni 2008, S. 14). Sinn und Geist des Ver- sammlungsbeschlusses besteht somit unter anderem darin, innerhalb des finanziellen Rahmens mit dem technisch Machbaren einen mög- lichst grossen die Immissionen vermindernden Effekt zu erzielen (vgl. Beschluss des Gemeinderats vom 30. November 2009, unter II.). Der den Lärm reduzierenden Zielsetzung kommt damit eine we- sentliche Bedeutung zu. Wie sich aus den Lärmgutachten ohne Wei- teres ergibt, kann diese Wirkung mit den Schiesstunneln im Vergleich zu den Lamellen merklich besser erreicht werden. Demzufolge läuft der geplante Verzicht auf einen Teil der Schiesstunnel zu Gunsten einer Lösung mit Lamellen den Motiven der Versammlung eindeutig zuwider und überschreitet den dem Gemeinderat beim Vollzug von Versammlungsbeschlüssen zustehenden Ermessensspielraum. Dass die Variante mit den 8 Schiesstunneln und den 6 Lamellenrastern die bundesrechtlichen Vorgaben an den Lärmschutz ebenfalls erfüllen würde, kann hierbei keine Rolle spielen. Der Gemeinderat ist hier an die dem Beschluss zugrunde liegenden Motive gebunden. Um in Teilen auf den geplanten Einbau der Schiesstunnel verzichten zu können, ist somit ein erneuter Beschluss der Gemeindeversammlung zwingend notwendig. Diese Option steht dem Gemeinderat nach wie vor offen.