91 Ortsbildschutz.Die Rechtsmittelinstanz hat den kommunalen Entscheid über die Ortsbildverträglichkeit eines Bauvorhabens zu respektieren, wenn sich diesernicht auf sachfremde Erwägungen stützt und als vertretbar erscheint.
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Aargau Verwaltungsbehörden 25.08.2010 AGVE 2010 91 Argovie Verwaltungsbehörden 25.08.2010 AGVE 2010 91 Argovia Verwaltungsbehörden 25.08.2010 AGVE 2010 91
91 Ortsbildschutz.Die Rechtsmittelinstanz hat den kommunalen Entscheid über die Ortsbildverträglichkeit eines Bauvorhabens zu respektieren, wenn sich diesernicht auf sachfremde Erwägungen stützt und als vertretbar erscheint.
AGVE - Archiv 2010 Verwaltungsbehörden 450 [...] 91 Ortsbildschutz. Die Rechtsmittelinstanz hat den kommunalen Entscheid über die Orts- bildverträglichkeit eines Bauvorhabens zu respektieren, wenn sich dieser nicht auf sachfremde Erwägungen stützt und als vertretbar erscheint. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 25. August 2010 i.S. B. und A. G. gegen den Entscheid des Stadtrats X. (RRB Nr. 2010-0001184) 2010 Bau-,Raumentwicklungs-u.Umweltschutzrecht 451 Aus den Erwägungen 2.3 Bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften steht den kom- munalen Baubewilligungsbehörden ein erheblicher Ermessenspiel- raum zu; die Gemeinde darf in diesem Bereich den verfassungs- rechtlichen Schutz, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zu- steht, beanspruchen (§ 106 Abs. 1 KV). Mit Rücksicht auf diese Autonomie der Gemeinden übt der Regierungsrat, gleich wie die richterlichen Rechtsmittelinstanzen, bei der Prüfung von kommuna- len Entscheiden bezüglich der guten Eingliederung bzw. der Orts- bildverträglichkeit grundsätzlich Zurückhaltung. Eine Rechtsmittel- instanz soll und darf dann nicht korrigierend einschreiten, wenn sich die ästhetische Wertung der Vorinstanzen auf vernünftige Gründe stützen lässt, selbst wenn andere, ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar wären. Die Rechtsmittelinstanz darf in Fällen der vorliegen- den Art das Ermessen der kommunalen Baubewilligungsbehörde nicht durch ihr Ermessen ersetzen. Die Zurückhaltung findet nur dort ihre Grenze, wo die Auslegung des Gemeinderats sich nicht mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen vereinbaren lässt, überwiegende öf- fentliche und private Interesse entgegenstehen oder höherrangiges Recht tangiert wird (AGVE 2006 S. 187 f., Erw. 2.2.). Im Lichte dieser Rechtssprechung lässt sich der Entscheid des Stadtrats im Ergebnis aber nicht beanstanden. Der Stadtrat hat dar- gelegt, dass er ein über die ganze Parzellenlänge sich hinziehendes, Wohnzwecken dienendes Sockelgeschoss, welches optisch mit dem Nachbargebäude zusammengebaut wirke, als quartierfremd erachte; an der Y.-Strasse gebe es im unmittelbaren Strassenbereich sonst nur Garagengeschosse, und die Grünbereiche zwischen den Bauten wür- den - allenfalls befestigt mit Stützmauern - bis an die Strasse reichen und so das Quartierbild prägen. Aufgrund der Feststellungen an der Augenscheinsverhandlung lassen sich diese Überlegungen des Stadt- rats aber durchaus nachvollziehen, auch wenn den Beschwerdefüh- renden zuzugestehen ist, dass die vorhandenen künstlichen Verände- rungen des Geländes auf den Nachbarparzellen - sei dies durch Stützmauern, sei dies durch als Garagen dienende Sockelgeschosse - 2010 Verwaltungsbehörden 452 massiv sind und auch das Quartier mit prägen. Es hat sich an dieser Verhandlung jedoch auch gezeigt, dass sich heute an der Y.-Strasse auf dem Strassenniveau tatsächlich nur unbewohnte Garagen befin- den. Hinzu kommt - als entscheidendes Merkmal -, dass die eigent- lichen Wohnbauten an der Y.-Strasse (d.h. hangseitig die Haus- Nummern 8, 10, 12 und14 sowie talseitig die Haus-Nummern 5, 7, 9, 11, 15, 17) die kleinen Grenzabstände grundsätzlich einhalten; eine Unterschreitung der kleinen Grenzabstände gleich auf zwei Seiten ist nirgends, nicht einmal bei den Garagen, anzutreffen, und zwischen den Wohnhäusern befinden sich auch von der Strasse aus erkennbar tatsächlich Grünbereiche. Dieser heute vorhandenen Bebauungsty- pologie entspricht das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden aber tatsächlich nicht. Angesichts der vollständigen Aufhebung jeglichen Grenzabstands gegenüber den Parzellen 3528 und 3794 entstünde von der Y.-Strasse her in der Tat der Eindruck einer geschlossenen Bauweise. Es lässt sich rechtlich nicht beanstanden, dass der Stadtrat aus siedlungsgestalterischer Sicht eine solche Bauweise am vorliegenden Ort jedenfalls nicht als geboten zur Erreichung einer besseren Lösung beurteilt; dass die Parzelle 3535 überhaupt nicht überbaubar wäre, wenn die kleinen Grenzabstände eingehalten werden müssten, lässt sich auch nicht behaupten, nachdem die Par- zelle derzeit ja überbaut ist. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung hielt der Ortsbild- experte des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zwar fest, dass er nicht im gleichen Sinne wie der Stadtrat entschieden hätte; aller- dings bezeichnete auch er die stadträtliche Beurteilung als "nicht völlig verfehlt" und insofern als vertretbar, weshalb - wie dargelegt - ein Einschreiten der Rechtsmittelinstanz nicht als opportun erscheint. (...) 2.4 Zusammenfassend lassen sich somit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - weder die sachverhaltlichen Feststel- lungen im angefochtenen Entscheid noch deren rechtliche Würdi- gung beanstanden. Die vom Stadtrat angeführten Gründe für die Nichterteilung einer Bewilligung zur Unterschreitung der kleinen Grenzabstände gegenüber den Parzelle 3528 und 3794 erweisen sich 2010 Bau-,Raumentwicklungs-u.Umweltschutzrecht 453 jedenfalls nicht als sachfremd, und der Stadtrat hat durch die Verwei- gerung der Baubewilligung für das geplante Doppeleinfamilienhaus das ihm aufgrund der Gemeindeautonomie zustehende Ermessen nicht überschritten bzw. die kommunalen Rechtsgrundlagen nicht missachtet. Die gegen den stadträtlichen Entscheid erhobene Be- schwerde ist daher abzuweisen.