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AGVE 2010 87

Aargau · 2010-10-26 · Deutsch AG

I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht87 Kommunales Strassenbauprojekt (§ 95 BauG).Ein Enteignungsrecht für ein kommunales Strassenbauprojekt ist nur imRahmen des Sondernutzungsplans (Erschliessungsplans) gegeben.

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I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht87 Kommunales Strassenbauprojekt (§ 95 BauG).Ein Enteignungsrecht für ein kommunales Strassenbauprojekt ist nur imRahmen des Sondernutzungsplans (Erschliessungsplans) gegeben.

AGVE - Archiv 2010 Bau-,Raumentwicklungs-u.Umweltschutzrecht 435 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 87 Kommunales Strassenbauprojekt (§ 95 BauG). Ein Enteignungsrecht für ein kommunales Strassenbauprojekt ist nur im Rahmen des Sondernutzungsplans (Erschliessungsplans) gegeben. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom

26. Oktober 2010 i.S. B. und F. gegen den Gemeinderat E. (BVURA.10.458) Aus den Erwägungen

2. a/bb) (...) Kommunale Strassenbauprojekte bedürfen (...) vorgängig eines Sondernutzungsplans, d.h. eines Erschliessungsplans oder eines altrechtlichen Überbauungsplans (§ 17 Abs. 1 BauG). Denn im Gegensatz zu Kantonsstrassenprojekten, bei denen nach wie vor mit dem regierungsrätlichen Beschluss über das Bauprojekt das Enteignungsrecht erteilt wird, fehlt es kommunalen Strassenbaupro- jekten am Enteignungsrecht (AGVE 1995, S. 367). Dieses muss vor- gängig mit einem rechtskräftigen Erschliessungsplan bzw. Überbau- ungsplan als Rechtsgrundlage für die erforderlichen Landabtretungen verliehen werden (vgl. E RICH Z IMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 36 N 2). In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass der Erschliessungsplan wie auch der altrechtliche Überbauungsplan eine Maximalordnung dar- stellen. Das heisst, dass der Gemeinderat in den Schranken des Er- schliessungsplans und der übrigen massgeblichen Vorschriften frei ist, darüber zu entscheiden, ob und wann er bauen will und wie weit er die ihm rechtlich angebotenen Nutzungsmöglichkeiten ausschöpft. Er kann zwar eine weniger breite Strasse als im Erschliessungsplan vorgesehen bauen, es ist ihm jedoch verboten, breiter zu bauen (vgl. AGVE 1983, S. 214 mit Hinweisen; vgl. Z IMMERLIN, a.a.O, § 136 N 2). (...) 2010 Verwaltungsbehörden 436

b) Mit den rechtskräftigen Strassenlinien (§ 19 BauG) im Er- schliessungsplan Kaltenbrunnen hat der Gemeinderat die räumli- che Ausdehnung der neuen Strasse im Abstand von ca. 2.5 m zur Parzelle Nr. 3253 der Beschwerdeführerin definiert (...). In Abwei- chung zum Erschliessungsplan sehen nun die in diesem Verfahren zu beurteilenden Bauprojektpläne die Linienführung der Strasse direkt entlang der Parzellengrenze vor. Mit dieser Strassenverschiebung ist eine Beanspruchung der Parzelle der Beschwerdeführerin (...) und damit ein schwerer Eingriff in die Eigentümerrechte verbunden. Zu- dem erfährt die Beschwerdeführerin durch das Projekt auch dahinge- hend eine Schlechterstellung in ihrem Eigentum, als die gemäss § 111 BauG einzuhaltenden Strassenabstände ab Strassenmark ge- messen werden. Mit der näher an ihrem Grundstück vorbeigeführten Strasse wird folglich - verglichen mit der Linienführung gemäss Er- schliessungsplan - auch ein grösserer Bereich ihres Grundstücks nicht mehr überbaubar. Dementsprechend kann gegen den Willen der Beschwerdeführerin dieses Projekt in Abweichung vom rechtskräfti- gen Erschliessungsplan nicht durchgesetzt werden. Dazu bedürfte es vorgängig einer (nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften durchzuführenden) Revision des Erschliessungsplans. Diese ist je- doch unbestrittenermassen nicht erfolgt.