75 Freizügigkeitsabkommen; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nachAuflösung der Familiengemeinschaft; anwendbares Recht.Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe bestimmt sich auch dann nach den Normen des AuG, wenn der betroffenenPerson ursprünglich im Rahmen eines Familiennachzugs...
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75 Freizügigkeitsabkommen; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nachAuflösung der Familiengemeinschaft; anwendbares Recht.Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe bestimmt sich auch dann nach den Normen des AuG, wenn der betroffenenPerson ursprünglich im Rahmen eines Familiennachzugs...
AGVE - Archiv 2010 RekursgerichtimAusländerrecht 358 [...] 75 Freizügigkeitsabkommen; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft; anwendbares Recht. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe be- stimmt sich auch dann nach den Normen des AuG, wenn der betroffenen Person ursprünglich im Rahmen eines Familiennachzugs gemäss Freizü- gigkeitsabkommen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist (E. II./5.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 20. August 2010 in Sachen R.A. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung (1-BE.2009.29). Aus den Erwägungen II. 5. [...] 5.1. Das in Art. 4 Anhang I [des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA)] geregelte Verbleiberecht steht im Zusammenhang mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit und wird in Ziffer 11.1 der Wei- sung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs 2010 BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM... 359 (Version 1. Juni 2009) konkretisiert. Demzufolge dürfen Familienan- gehörige einer verbleibeberechtigten Person in der Schweiz bleiben, sofern sie bei der verbleibeberechtigten Person Wohnsitz haben. Die- ses Recht besteht auch nach dem Tod der verbleibeberechtigten Per- son weiter (Ziffer 11.1.2 Abschnitt 1). Demgegenüber haben Famili- enangehörige einer erwerbstätigen Person, die aus dem aktiven Be- rufsleben heraus verstorben ist, nur unter besonderen Voraussetzun- gen ein Recht auf weiteren Verbleib in der Schweiz (Ziffer 11.1.2 Abschnitt 2 f.). Keine Regelung enthält das Freizügigkeitsabkommen jedoch zu einem allfälligen Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Schei- dung oder Auflösung der Familiengemeinschaft. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des [Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005] und seine Ausfüh- rungsverordnungen massgebend (vgl. Weisung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs, Version 1. Juni 2009, Zif- fer 10.6.2). 5.2. Nachdem der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Juli 2005 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und seine Ehe auch nicht infolge Todes aufgelöst wurde, kommt Art. 4 Anhang I FZA nicht zur Anwendung. Ob der Beschwerdeführer nach Auflö- sung der Familiengemeinschaft ein Verbleiberecht in der Schweiz hat, bestimmt sich damit nach den Normen des AuG.