IV. Strafrecht7 Art. 22 Abs. 1, 47, 48a und 49 Abs. 1 StGB.Liegt bei mehreren in echter Konkurrenz zueinander stehenden Tatbeständen in Bezug auf ein Delikt nur ein Versuch vor, kann keine Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB vorgenommen werden.Dies ergibt sich aus der Anwendung von...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 01.05.2010 AGVE 2010 7 Argovie Obergericht/Handelsgericht 01.05.2010 AGVE 2010 7 Argovia Obergericht/Handelsgericht 01.05.2010 AGVE 2010 7
IV. Strafrecht7 Art. 22 Abs. 1, 47, 48a und 49 Abs. 1 StGB.Liegt bei mehreren in echter Konkurrenz zueinander stehenden Tatbeständen in Bezug auf ein Delikt nur ein Versuch vor, kann keine Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB vorgenommen werden.Dies ergibt sich aus der Anwendung von...
AGVE - Archiv 2010 Strafrecht 45 IV. Strafrecht 7 Art. 22 Abs. 1, 47, 48a und 49 Abs. 1 StGB. Liegt bei mehreren in echter Konkurrenz zueinander stehenden Tatbe- ständen in Bezug auf ein Delikt nur ein Versuch vor, kann keine Strafmil- derung nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Um- stand ist jedoch nach Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 27. Mai 2010, i.S. Staatanwaltschaft des Kantons Aargau gegen J.M. (SST.2010.93) Aus den Erwägungen 3.1. (...) Der Umstand, dass in Bezug auf die Nötigung nur ein Versuch vorliegt, führt aber entgegen der Vorinstanz nicht dazu, dass eine Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB vorge- nommen werden könnte. Dies folgt aus der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, § 5 Ziff. 3.121, S. 75 f., und Ziff. 3.131, S. 85 f.). Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass derjenige, der bloss eine vollendete Nötigung begeht, hinsichtlich der Mindeststrafe schlechter gestellt wäre als derjenige, der neben einer vollendeten noch eine versuchte Nötigung oder nebst anderen vollendeten Verbrechen oder Vergehen noch eine versuchte Nötigung begeht (vgl. Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., § 5 Ziff. 3.121, S. 76). Der Umstand, dass vorliegend die Nötigung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ist jedoch im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49 E. 1b S. 54 f.; zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts 2010 Obergericht 46 des Kantons Aargau vom 10. November 2004 (SST.2004.736) E. 5 und Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2006 (SST.2006.8) E. 3.2.1, beide mit Bezug auf aArt. 65 StGB).