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AGVE 2010 67

Aargau · 2010-05-31 · Deutsch AG

67 Ausschaffungshaft; Verlängerung der Überstellungsfrist im DublinVerfahren.Bei Anzeige des Untertauchens und Stellen eines Gesuchs um Erstreckung der Überstellungsfrist bedarf es keiner expliziten Zustimmungdes Zielstaates zur Fristverlängerung (E. II./2.3.).

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 31.05.2010 AGVE 2010 67 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 31.05.2010 AGVE 2010 67 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 31.05.2010 AGVE 2010 67

67 Ausschaffungshaft; Verlängerung der Überstellungsfrist im DublinVerfahren.Bei Anzeige des Untertauchens und Stellen eines Gesuchs um Erstreckung der Überstellungsfrist bedarf es keiner expliziten Zustimmungdes Zielstaates zur Fristverlängerung (E. II./2.3.).

AGVE - Archiv 2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 329 [...] 67 Ausschaffungshaft; Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin- Verfahren. Bei Anzeige des Untertauchens und Stellen eines Gesuchs um Er- streckung der Überstellungsfrist bedarf es keiner expliziten Zustimmung des Zielstaates zur Fristverlängerung (E. II./2.3.). 2010 RekursgerichtimAusländerrecht 330 Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

31. Mai 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.B. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.60). Aus den Erwägungen II. 2.3. [...] Am 13. April 2010 ersuchte das [Bundesamt für Migration (BFM)] die italienischen Behörden gestützt auf Art. 20 Abs. 2 [der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom

18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung; ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 ff.)] um Erstreckung der Rückübergabefrist auf 18 Mona- te, mit der Begründung, dass die Überstellung innerhalb der sechs- monatigen Frist nicht möglich sei, weil der Gesuchsgegner unterge- taucht sei. In einem früheren Urteil hat das Rekursgericht im Ausländer- recht des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Erstreckung der Rückübergabefrist Folgendes festgehalten: "Offenbar besteht noch keine gefestigte Staatenpraxis zur Frage, ob die Frist zur Rück- überstellung bereits durch das blosse Unterrichten des Zielstaates im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Durchführungsverordnung er- streckt wird (vgl. Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich 2008, S. 105) oder ob es zusätzlich der ausdrücklichen (oder zumin- dest konkludenten) Zustimmung des betroffenen Staates bedarf (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin VG 9L 452.09 A vom

2. Oktober 2009, unter Verweis auf Michael Funke-Kaiser, in: Ge- meinschaftskommentar Asylverfahrensgesetz, Roland Fritz/ Jürgen Vormeier [Hrsg.], § 27a Rz. 261). Unklar ist in diesem Zusammen- hang auch, ob die Erstreckung der Rücküberstellungsfrist bei An- zeige einer zwischenzeitlichen Inhaftierung oder Flucht eines Betrof- fenen in jedem Falle sogleich auf die maximal möglichen 12 bzw. 18 Monate verlangt werden kann. [...]. Es wäre [...] durchaus denk- bar, dass die Frist zur Rücküberstellung grundsätzlich nur um dieje- nige Zeitdauer zu erstrecken ist, innert welcher sich der Betroffene effektiv in Haft befand bzw. flüchtig war, [...]. Fraglich ist ferner, ob

- wie der Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 der Dub- 2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 331 lin II-Verordnung dies suggeriert - die Frist nur in denjenigen Fällen zu verlängern ist, in denen die drohende Unmöglichkeit der fristge- rechten Rückführung in einem kausalen Zusammenhang zur Inhaftie- rung oder Flucht steht" (vgl. 1-HA.2010.30, E. 2.3, S. 6 f.). Die Fra- gen konnten in jenem Urteil offen gelassen werden. Im vorliegenden Fall hat Italien weder auf das Rückübernahme- gesuch vom 24. August 2009, noch auf das Fristerstreckungsgesuch betreffend Rückübernahme vom 13. April 2010 geantwortet. Der Ge- suchsteller führt diesbezüglich aus, ein explizites Zustimmen des Zielstaates auf ein Fristerstreckungsgesuch aufgrund des Untertau- chens eines Betroffenen, sei nicht üblich. Auch ohne explizite Zu- stimmung der Zielstaaten seien diese in der Vergangenheit bereit ge- wesen, nach der Anzeige des Untertauchens Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt zurückzunehmen. Deshalb sei davon auszugehen, dass Italien auch ohne Zustimmung bereit sein werde, den Gesuchs- gegner zurückzunehmen. Diese Überlegungen überzeugen. Solange nichts Gegenteiliges bekannt wird, ist künftig davon auszugehen, dass es bei Anzeige des Untertauchens und Stellung eines Fristerstreckungsgesuches keiner expliziten Zustimmung des Zielstaates zur Fristverlängerung bedarf. Dies umso mehr, als auch ein erstmaliges Gesuch um Rücküber- nahme eines Betroffenen als akzeptiert gilt, wenn der Zielstaat innert der erforderlichen Frist nicht auf ein Rückübernahmegesuch reagiert (Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung). [...]