I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht65 Ausschaffungshaft; Haftgrund.Nach einer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bestätigtenHaft, darf für eine erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft nichtmehr unbesehen auf diejenigen Haftgründe abgestellt werden, die vor dernicht bestätigten Haft...
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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 17.12.2010 AGVE 2010 65 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 17.12.2010 AGVE 2010 65 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 17.12.2010 AGVE 2010 65
I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht65 Ausschaffungshaft; Haftgrund.Nach einer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bestätigtenHaft, darf für eine erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft nichtmehr unbesehen auf diejenigen Haftgründe abgestellt werden, die vor dernicht bestätigten Haft...
AGVE - Archiv 2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 327 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [...] 65 Ausschaffungshaft; Haftgrund. Nach einer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bestätigten Haft, darf für eine erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht mehr unbesehen auf diejenigen Haftgründe abgestellt werden, die vor der nicht bestätigten Haft bereits bestanden (E. II./3.2.). 2010 RekursgerichtimAusländerrecht 328 Wird eine betroffene Person nicht angewiesen, sich dauernd in der ihr zu- geteilten Unterkunft aufzuhalten, darf ihr nicht vorgeworfen werden, sie sei untergetaucht, wenn sie nicht ständig dort übernachtet (E. II./3.3.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
17. Dezember 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen L.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.146). Aus den Erwägungen II. 3.2. Gegen den Gesuchsgegner wurde bereits am 22. Oktober 2010 eine Ausschaffungshaft für drei Monate angeordnet. Diese wurde durch das Rekursgericht wegen Verletzung des Beschleuni- gungsgebots indessen nicht bestätigt. Für die erneute Anordnung ei- ner Ausschaffungshaft bedeutet dies, dass nicht mehr unbesehen auf die Haftgründe abgestellt werden darf, die vor der nicht bestätigten Haft bereits bestanden. Vielmehr sind in der Folge grundsätzlich nur noch diejenigen Haftgründe beachtlich, die sich nach einem ent- sprechenden Urteil verwirklicht haben. Andernfalls würde das Be- schleunigungsgebot seines Gehalts entleert werden, wenn die aus der Ausschaffungshaft entlassene Person nach der Haftentlassung durch das Migrationsamt gleich wieder in Ausschaffungshaft genommen werden könnte. [...] 3.3. Das Migrationsamt wirft dem Gesuchsgegner weiter vor, er habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten, weshalb der für ihn auf den 18. November 2010 gebuchte Rückflug habe annulliert werden müssen. Bei genauer Betrachtung wurde dem Gesuchsgegner zwar am
25. Oktober 2010 eine Unterkunft in B. zugewiesen. Dem Gesuchs- gegner wurde jedoch nicht auferlegt, sich dauernd an dieser Adresse aufzuhalten. Dem Gesuchsgegner wurde - anders als allgemein üb- lich - auch kein entsprechendes Merkblatt abgegeben und es wurde beispielsweise auch keine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde B. verfügt. Dem Gesuchsgegner kann somit nicht vorgeworfen wer- 2010 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 329 den, er habe sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufge- halten und sei untergetaucht. Vielmehr gab er anlässlich der mündli- chen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, er habe zwar nicht dauernd in der Unterkunft übernachtet, jedoch in unmittelbarer Umgebung der ihm zugewiesenen Unterkunft bei Privatpersonen genächtigt. Gegen ein Untertauchen spricht auch, dass der Gesuchsgegner im Nachgang zur polizeilichen Kontrolle vom 12. Dezember 2010 selbständig am 13. Dezember 2010 beim Migrationsamt erschien. Weiter spricht gegen ein Untertauchen, dass der Gesuchsgegner glaubhaft versicherte, er sei jederzeit bereit, in sein Heimatland zu- rückzukehren, und er sei erstaunt gewesen, dass man ihn im An- schluss an seinen Strafvollzug nicht unverzüglich nach Serbien aus- geschafft habe. [...]