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AGVE 2010 5

Aargau · 2008-04-01 · Deutsch AG

5 Art. 12 lit. h BGFA.Ein Anwalt hat gestützt auf Art. 12 lit. h BGFA seinem Klienten dieVermögenswerte, die er von diesem oder von Dritten erhält, auf entsprechendes Begehren hin sofort herauszugeben. Diese Pflicht steht unterdem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. Der Anwalt darf jedoch Forderungen seines...

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Aargau Obergericht/Handelsgericht 01.04.2008 AGVE 2010 5 Argovie Obergericht/Handelsgericht 01.04.2008 AGVE 2010 5 Argovia Obergericht/Handelsgericht 01.04.2008 AGVE 2010 5

5 Art. 12 lit. h BGFA.Ein Anwalt hat gestützt auf Art. 12 lit. h BGFA seinem Klienten dieVermögenswerte, die er von diesem oder von Dritten erhält, auf entsprechendes Begehren hin sofort herauszugeben. Diese Pflicht steht unterdem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. Der Anwalt darf jedoch Forderungen seines...

AGVE - Archiv 2010 Obergericht 44 [...] 5 Art. 12 lit. h BGFA. Ein Anwalt hat gestützt auf Art. 12 lit. h BGFA seinem Klienten die Vermögenswerte, die er von diesem oder von Dritten erhält, auf entspre- chendes Begehren hin sofort herauszugeben. Diese Pflicht steht unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. Der Anwalt darf jedoch Forde- rungen seines Klienten nicht mit eigenen Forderungen verrechnen, wenn er annehmen muss, dass seinem Klienten durch eine Verrechnung Mittel entzogen würden, die dieser für den laufenden Unterhalt benötigt. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 1. April 2010, i.S. G. (AVV.2008.47)