97 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigungdes Obligationenrechts geht der effektive Kündigungsschutz von öffentlich-rechtlichen Angestellten weiter als derjenige der privatrechtlich Angestellten (Erw. II/1).
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Aargau Personalrekursgericht 17.09.2009 AGVE 2009 97 Argovie Personalrekursgericht 17.09.2009 AGVE 2009 97 Argovia Personalrekursgericht 17.09.2009 AGVE 2009 97
97 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigungdes Obligationenrechts geht der effektive Kündigungsschutz von öffentlich-rechtlichen Angestellten weiter als derjenige der privatrechtlich Angestellten (Erw. II/1).
AGVE - Archiv 2009 Personalrekursgericht 434 97 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung - Trotz des Verweises des Personalreglements auf die Bestimmungen des Obligationenrechts geht der effektive Kündigungsschutz von öf- fentlich-rechtlichen Angestellten weiter als derjenige der privat- rechtlich Angestellten (Erw. II/1). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. September 2009 in Sachen B. gegen Gemeinderat S. (2-KL.2008.11). Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 3 des Personalreglements (PR) richtet sich der Kündigungsschutz bei Angestelltenverhältnissen nach den ent- sprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts, mithin nach Art. 334 ff. OR. Für die Rechtmässigkeit einer Kündigung bedarf es nach der obligationenrechtlichen Regelung grundsätzlich keiner besonderen Gründe. Als missbräuchlich wird die Kündigung nur dann betrachtet, wenn sie aus bestimmten, in Art. 336 OR aufgezählten Gründen ausgesprochen wird. Da diese Aufzählung lediglich das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot konkretisiert, sind auch weitere Gründe denkbar; diese müssen indessen eine Schwere aufweisen, die mit je- ner der in Art. 336 OR genannten Tatbestände vergleichbar ist (BGE 132 III 115 ff., Erw. 2.1 mit Hinweisen). 1.2. Trotz des Verweises des Personalreglements auf die Bestim- mungen des Obligationenrechts geht der effektive Kündigungsschutz von öffentlich-rechtlich Angestellten weiter. Der staatliche Arbeitge- ber ist, anders als der Private, in jedem Fall an die allgemeinen Grundsätze staatlichen Handelns gebunden, so an das in Art. 9 BV statuierte Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Art. 5 Abs. 2 BV. Er darf daher eine Kündigung nur aussprechen, 2009 AuflösungAnstellungsverhältnis 435 wenn sachliche Gründe vorliegen (vgl. PRGE vom 16. April 2003 in Sachen V.F., Erw. II/2/a mit Hinweis; Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 1999 II 3, Erw. 6/c). Mangels einer entsprechenden Regelung im Personalreglement ist diesbezüglich sinngemäss das kantonale Recht, insbesondere § 10 Abs. 1 PersG, heranzuziehen (vgl. § 50 Satz 2 GG). (...)