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AGVE 2009 9

Aargau · 2009-04-28 · Deutsch AG

9 Art. 13 BGFATötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung derAnwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahrengegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Tätersbesteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung desBerufsgeheimnisses.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 9 Art.

E. 13 BGFA Tötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung der Anwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Täters besteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses. 2009 Obergericht 52 Entscheid der Anwaltskommission vom 28. April 2009 i.S. M. F. (AVV.2009.17). Aus den Erwägungen 3. Im vorliegenden Fall wurde die Klientin der Gesuchstellerin am

9. April 2009 von ihrem Ehemann auf der Strasse erschossen. Da zwischen den Eheleuten ein Eheschutzverfahren hängig war, erhofft sich die Polizei von der Gesuchstellerin als Anwältin der Verstorbe- nen Angaben, welche zur Klärung des Tötungsdeliktes beitragen können. An der Aufklärung eines begangenen Tötungsdeliktes sowie der genauen Umstände, insbesondere auch der Motive des Täters, besteht zweifellos ein berechtigter Anspruch der Öffentlichkeit. Zudem ist davon auszugehen, dass es im - hypothetischen - Interesse der Getö- teten liegen dürfte, wenn das schwere Verbrechen, dem sie erlegen ist, abgeklärt wird (vgl. dazu auch ZR 1982 (Bd. 81) Nr. 38, 99). Es sind demgegenüber keinerlei Interessen ersichtlich, welche gegen eine Entbindung sprechen würden. So wird insbesondere der Ehe- mann / Täter als Gegenpartei im Eheschutzverfahren zumindest kei- ne schutzwürdigen Interessen an einer Geheimhaltung geltend ma- chen können. In Würdigung der öffentlichen und privaten Interessen erscheint zusammenfassend die Bekanntgabe der Berufsgeheimnisse als not- wendig und wesentlich schutzwürdiger als das entgegenstehende In- teresse an der Geheimhaltung. Das Gesuch ist demnach gutzuheis- sen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 28.04.2009 AGVE 2009 9 Argovie Obergericht/Handelsgericht 28.04.2009 AGVE 2009 9 Argovia Obergericht/Handelsgericht 28.04.2009 AGVE 2009 9

9 Art. 13 BGFATötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung derAnwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahrengegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Tätersbesteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung desBerufsgeheimnisses.

AGVE - Archiv 2009 Anwaltsrecht 51 [...] 9 Art. 13 BGFA Tötung der Ehefrau (Klientin im Eheschutzverfahren), Entbindung der Anwältin vom Berufsgeheimnis im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann (Täter). An der Abklärung der Motive des Täters besteht ein höherwertiges Interesse als an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses. 2009 Obergericht 52 Entscheid der Anwaltskommission vom 28. April 2009 i.S. M. F. (AVV.2009.17). Aus den Erwägungen 3. Im vorliegenden Fall wurde die Klientin der Gesuchstellerin am

9. April 2009 von ihrem Ehemann auf der Strasse erschossen. Da zwischen den Eheleuten ein Eheschutzverfahren hängig war, erhofft sich die Polizei von der Gesuchstellerin als Anwältin der Verstorbe- nen Angaben, welche zur Klärung des Tötungsdeliktes beitragen können. An der Aufklärung eines begangenen Tötungsdeliktes sowie der genauen Umstände, insbesondere auch der Motive des Täters, besteht zweifellos ein berechtigter Anspruch der Öffentlichkeit. Zudem ist davon auszugehen, dass es im - hypothetischen - Interesse der Getö- teten liegen dürfte, wenn das schwere Verbrechen, dem sie erlegen ist, abgeklärt wird (vgl. dazu auch ZR 1982 (Bd. 81) Nr. 38, 99). Es sind demgegenüber keinerlei Interessen ersichtlich, welche gegen eine Entbindung sprechen würden. So wird insbesondere der Ehe- mann / Täter als Gegenpartei im Eheschutzverfahren zumindest kei- ne schutzwürdigen Interessen an einer Geheimhaltung geltend ma- chen können. In Würdigung der öffentlichen und privaten Interessen erscheint zusammenfassend die Bekanntgabe der Berufsgeheimnisse als not- wendig und wesentlich schutzwürdiger als das entgegenstehende In- teresse an der Geheimhaltung. Das Gesuch ist demnach gutzuheis- sen.