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AGVE 2009 84

Aargau · 2009-04-03 · Deutsch AG

84 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr nach illegalem AufenthaltDer Umstand, dass eine Person illegal in die Schweiz eingereist ist undsich hier während rund einer Woche illegal aufgehalten hat, bedeutetzwar, dass diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gestütztauf Art. 64 Abs. 1 AuG weggewiesen...

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 03.04.2009 AGVE 2009 84 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 03.04.2009 AGVE 2009 84 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 03.04.2009 AGVE 2009 84

84 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr nach illegalem AufenthaltDer Umstand, dass eine Person illegal in die Schweiz eingereist ist undsich hier während rund einer Woche illegal aufgehalten hat, bedeutetzwar, dass diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gestütztauf Art. 64 Abs. 1 AuG weggewiesen...

AGVE - Archiv 2009 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 379 [...] 84 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr nach illegalem Aufenthalt Der Umstand, dass eine Person illegal in die Schweiz eingereist ist und sich hier während rund einer Woche illegal aufgehalten hat, bedeutet zwar, dass diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gestützt 2009 RekursgerichtimAusländerrecht 380 auf Art. 64 Abs. 1 AuG weggewiesen werden kann. Daraus kann jedoch nicht bereits geschlossen werden, es lägen konkrete Anzeichen dafür vor, dass sich die betroffene Person einer Ausschaffung entziehen werde (E. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

3. April 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.M. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.38) Aus den Erwägungen II. 3.2. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner illegal in die Schweiz eingereist ist und sich hier während rund einer Woche bei seinem in B. lebenden Bruder aufgehalten hat, bedeutet zwar, dass er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AuG weggewiesen werden kann. Daraus kann jedoch nicht bereits geschlossen werden, es lägen konkrete Anzeichen dafür vor, dass er sich einer Ausschaffung entziehen werde. Dies umso weniger, als er gegenüber den schweizerischen Behörden von Beginn weg seine richtige Identität angegeben hat und sich seine Aussagen be- treffend die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz im Wesentli- chen mit denjenigen seines Bruders decken. Die anlässlich der Ver- handlung gemachten unterschiedlichen Angaben des Gesuchsgegners und seines im Kosovo telefonisch kontaktierten Vaters zum Zeit- punkt der Abreise aus dem Heimatland lassen sich sodann ebenfalls vereinbaren. So erscheint es nämlich zumindest nicht abwegig, dass der Gesuchsgegner - wie vom Vater erklärt - bereits Mitte Februar 2009 von zu Hause abgereist ist, seine Heimatregion hingegen effek- tiv erst am 12. März 2009 verlassen hat. Dem Gesuchsgegner kann sodann nicht zur Last gelegt werden, dass er bei der polizeilichen Be- fragung erklärte, in die Schweiz gekommen zu sein, um hier ein Asylgesuch zu stellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er wenige Tage später im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs vor dem Migrationsamt von sich aus auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtete, nachdem er die fehlenden Erfolgsaus- 2009 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 381 sichten eines entsprechenden Gesuchs erkannt hatte. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner seit seiner Verhaftung durch die Polizei konstant beteuerte, er sei bereit, freiwillig auszureisen. Zudem hat er seine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reise- papieren manifestiert, indem er anlässlich der Verhandlung konkrete Anstrengungen unternommen hat, um sich seinen abgelaufenen Rei- sepass aus dem Heimatland zukommen zu lassen. Auch wenn der Gesuchsgegner in seinem Heimatland nach eigenen Aussagen in wirtschaftlicher Hinsicht keine Perspektiven sieht, fehlt es im vorlie- genden Fall nach dem Gesagten an genügend konkreten Anzeichen für eine bestehende Untertauchensgefahr (vgl. Urteil des Rekursge- richts im Ausländerrecht 1-HA.2006.18 vom 28. April 2006, E. II/3.2).