opencaselaw.ch

AGVE 2009 83

Aargau · 2009-11-05 · Deutsch AG

83 Ausschaffungshaft; UntertauchensgefahrKann eine auszuschaffende Person bei einem Überraschungszugriff nichtangetroffen werden, ist nicht bereits deswegen eine Untertauchensgefahrerstellt. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere dasVerhalten der betreffenden Person, nachdem sie vom ZugriffsversuchKenntnis...

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 05.11.2009 AGVE 2009 83 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 05.11.2009 AGVE 2009 83 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 05.11.2009 AGVE 2009 83

83 Ausschaffungshaft; UntertauchensgefahrKann eine auszuschaffende Person bei einem Überraschungszugriff nichtangetroffen werden, ist nicht bereits deswegen eine Untertauchensgefahrerstellt. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere dasVerhalten der betreffenden Person, nachdem sie vom ZugriffsversuchKenntnis...

AGVE - Archiv 2009 RekursgerichtimAusländerrecht 378 [...] 83 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr Kann eine auszuschaffende Person bei einem Überraschungszugriff nicht angetroffen werden, ist nicht bereits deswegen eine Untertauchensgefahr erstellt. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Verhalten der betreffenden Person, nachdem sie vom Zugriffsversuch Kenntnis erhalten hat (E. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom

5. November 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.132). 2009 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 379 Aus den Erwägungen II. 3.2. (...) Der Vertreter des Migrationsamtes gab an der heutigen Ver- handlung an, man verfolge künftig insofern eine neue Vorgehens- weise bei gewissen Rückschaffungen, als der betreffenden Person das Datum der Ausschaffung nicht mehr in jedem Fall mitgeteilt werde. Vielmehr werde die Person im Sinne eines Überraschungsef- fektes in der jeweiligen Unterkunft zwecks Zuführung an den Flug- hafen polizeilich angehalten, womit das Risiko des Untertauchens verkleinert werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorgehen bei einer Ausschaffung grundsätzlich Sache des Migrationsamtes ist, solange man sich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Kann eine aus- zuschaffende Person aber bei einem Überraschungszugriff nicht an- getroffen werden, bedeutet dies nicht, dass damit bereits eine Unter- tauchensgefahr erstellt wäre. Dies jedenfalls dann nicht, wenn dem Betroffenen nicht gesetzeskonform die Auflage gemacht wurde, sich während der Zeit des erfolgten Zugriffsversuches am Zugriffsort auf- zuhalten. Asylsuchende sind nach den aktuellen gesetzlichen Grundlagen nicht verpflichtet, sich während vierundzwanzig Stunden am Tag in der Asylunterkunft aufzuhalten. Das Nichtantreffen eines Betroffenen stellt damit für sich allein lediglich ein mögliches Anzei- chen dafür dar, dass dieser sich der Ausschaffung entziehen will. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Ver- halten des Betroffenen, nachdem er vom Zugriffsversuch Kenntnis erhalten hat. (...) (Anmerkung: I.c. wurde die Haft bestätigt, da sich der Gesuchs- gegner trotz Kenntnis vom Zugriffsversuch nicht beim Migrations- amt gemeldet und sich zudem geweigert hatte, die Adresse seiner Freundin in Basel, bei der er angeblich gewohnt hatte, anzugeben.)