82 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr; Dublin-VerfahrenKann dem Wegweisungsentscheid des BFM nicht entnommen werden,wann und wo sich eine betroffene Person hätte melden müssen, wenn siedie Schweiz selbständig hätte verlassen wollen, darf ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Schweiz auf offensichtlich...
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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 14.07.2009 AGVE 2009 82 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 14.07.2009 AGVE 2009 82 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 14.07.2009 AGVE 2009 82
82 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr; Dublin-VerfahrenKann dem Wegweisungsentscheid des BFM nicht entnommen werden,wann und wo sich eine betroffene Person hätte melden müssen, wenn siedie Schweiz selbständig hätte verlassen wollen, darf ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Schweiz auf offensichtlich...
AGVE - Archiv 2009 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 377 [...] 82 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr; Dublin-Verfahren Kann dem Wegweisungsentscheid des BFM nicht entnommen werden, wann und wo sich eine betroffene Person hätte melden müssen, wenn sie die Schweiz selbständig hätte verlassen wollen, darf ihr nicht vorgewor- fen werden, sie habe die Schweiz auf offensichtlich unzulässige Weise zu verlassen versucht, wenn ihr die Ausreise mit dem Zug nicht gelingt (E. II./3.3.). 2009 RekursgerichtimAusländerrecht 378 Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
14. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen N.C.I. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.86). Aus den Erwägungen II. 3.3. (...) Der Gesuchsgegner wurde mit Entscheid des BFM vom 10. Juni 2009 nach Italien weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz sofort zu verlassen. Dem Wegweisungsentscheid des BFM ist trotz Art. 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-Verordnung einmal mehr nicht zu entnehmen, bis wann der Gesuchsgegner nach Italien rück- überführt werden kann. Er enthält auch keine Angaben darüber, wann und wo sich der Gesuchsgegner hätte melden müssen, wenn er die Schweiz selbständig Richtung Italien hätte verlassen wollen. Unter diesen Umständen kann dem Gesuchsgegner nicht vorgeworfen wer- den, er habe die Schweiz auf offensichtlich unzulässige Weise zu verlassen versucht. Vielmehr unterstrich der Gesuchsgegner mit sei- nem Ausreiseversuch, dass er effektiv gewillt ist, nach Italien auszu- reisen. Seine sowohl anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Migrationsamt geäusserte Bereitschaft, auszureisen als auch die heutige Bestätigung ist damit glaubhaft und stellt keine Schutzbe- hauptung dar.