79 Ausschaffungshaft; Inhaftierung im Hinblick auf die Anordnung einerAusschaffungshaftDie Berechtigung zur Festhaltung einer betroffenen Person im Zeitraumzwischen der polizeilichen Anhaltung und der Gewährung des rechtlichenGehörs hat ihre rechtliche Grundlage in Art. 76 AuG. Unter diesen Umständen...
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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 30.07.2009 AGVE 2009 79 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 30.07.2009 AGVE 2009 79 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 30.07.2009 AGVE 2009 79
79 Ausschaffungshaft; Inhaftierung im Hinblick auf die Anordnung einerAusschaffungshaftDie Berechtigung zur Festhaltung einer betroffenen Person im Zeitraumzwischen der polizeilichen Anhaltung und der Gewährung des rechtlichenGehörs hat ihre rechtliche Grundlage in Art. 76 AuG. Unter diesen Umständen...
AGVE - Archiv 2009 RekursgerichtimAusländerrecht 366 [...] 79 Ausschaffungshaft; Inhaftierung im Hinblick auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft Die Berechtigung zur Festhaltung einer betroffenen Person im Zeitraum zwischen der polizeilichen Anhaltung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat ihre rechtliche Grundlage in Art. 76 AuG. Unter diesen Um- ständen besteht für eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von § 11 EGAR in Verbindung mit Art. 73 AuG kein Raum mehr (E. II./8.2.-8.3.). Entscheid des stellvertretenden Präsidenten des Rekursgerichts im Auslän- derrecht vom 30. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau ge- gen T.T. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.96). 2009 ZwangsmassnahmenimAusländerrecht 367 Aus den Erwägungen II. 8.2. (...) Für Inhaftierungen im Hinblick auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG muss sich das Migrati- onsamt auf keine zusätzliche rechtliche Grundlage stützen. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass die Frist von 96 Stunden zur richterli- chen Haftüberprüfung nicht erst ab dem Moment zu laufen beginnt, in dem die Haft formell angeordnet wird, sondern bereits mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (...). (...) 8.3. Nach dem Gesagten beruhte die ausländerrechtlich moti- vierte Freiheitsentziehung der Gesuchsgegnerin mit Art. 76 AuG be- reits im Zeitraum zwischen der polizeilichen Anhaltung und der Ge- währung des rechtlichen Gehörs bzw. der Eröffnung der Haftanord- nung auf einer genügenden Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund be- stand für eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von § 11 EGAR in Verbindung mit Art. 73 AuG gar kein Raum mehr. (...)