67 Berufliche Vorsorge (§ 40 lit. d StG)Auszahlung aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und demEinkauf in die 2. Säule erfolgen, da es sich um zwei voneinander unabhängige Vorgänge handelt.
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Aargau Steuerrekursgericht 22.01.2007 AGVE 2009 67 Argovie Steuerrekursgericht 22.01.2007 AGVE 2009 67 Argovia Steuerrekursgericht 22.01.2007 AGVE 2009 67
67 Berufliche Vorsorge (§ 40 lit. d StG)Auszahlung aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und demEinkauf in die 2. Säule erfolgen, da es sich um zwei voneinander unabhängige Vorgänge handelt.
AGVE - Archiv 2009 KantonaleSteuern 313 [...] 67 Berufliche Vorsorge (§ 40 lit. d StG) - Ohne Nachweis einer Steuerumgehung kann keine Verrechnung der Auszahlung aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und dem Einkauf in die 2. Säule erfolgen, da es sich um zwei voneinander un- abhängige Vorgänge handelt.
22. Januar 2009 in Sachen A. + M.Sch., 3-RV.2007.195. 2009 Steuerrekursgericht 314 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Dem Rekurrenten wurden am 30. November 2004 infolge Ab- laufs des Versicherungsvertrages CHF 79'697.75 aus der Säule 3a ausbezahlt. Im Dezember 2004 kaufte er sich mit CHF 76'000.00 in die 2. Säule ein. (...) 3. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien übereinstimmend nicht von einer Steuerumgehung ausgehen, und der Einkauf in die 2. Säule unbestrittenermassen gesetzlich und reglementarisch zulässig war. 3.2. Gemäss § 31 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge steuerbar. Von den Einkünf- ten abgezogen werden können die gemäss Gesetz, Statut oder Re- glement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge (§ 40 lit. d StG). 3.3. Die Schweizerische Steuerkonferenz hält in ihren Anwendungs- fällen zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge (Stand Dezember
2007) im Fall A.8.2.1., worauf sich die Vorinstanz stützt, folgendes fest: Wird das Guthaben aus der Säule 3a direkt als Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule übertragen, ist dieser Vorgang steu- erneutral. Einerseits kommt das Säule 3a-Guthaben im Zeitpunkt des Transfers nicht zur Besteuerung; andererseits kann die zum Einkauf verwendete Einlage steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. 3.4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Ab- zugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen vom 13. November 1982 (BVV 3) dürfen die Altersleistungen frü- hestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG) ausgerichtet werden. Im Übrigen ist die vor- zeitige Ausrichtung der Altersleistungen nur zulässig, wenn der Vor- 2009 KantonaleSteuern 315 sorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (Art. 3 Abs. 2 lit. b BVV 3). Damit sieht das Gesetz - bezogen auf den vorliegend zu beur- teilenden Sachverhalt - zwei Möglichkeiten für den Bezug des Ka- pitals aus der Säule 3a vor: Die Auszahlung des Säule-3a-Guthabens an den Versicherten bei Erreichen eines minimalen Alters zur freien Verfügung und die (gebundene) Verwendung des Guthabens für den Einkauf in die 2. Säule. Letztere Möglichkeit verlangt die direkte Übertragung des Guthabens von der Säule 3a in die 2. Säule. Für Vorsorgenehmer, welche zur Zeit des Bezuges des Säule-3a- Guthabens 5 Jahre oder weniger vor dem ordentlichen AHV- Rentenalter stehen, sind nach der gesetzlichen Ordnung beide Va- rianten möglich. Das Gesetz gewährt solchen Vorsorgenehmern da- mit ein (uneingeschränktes) Wahlrecht für den Bezug ihrer Guthaben aus der Säule 3a. 3.5. Der Rekurrent war im Zeitpunkt der Auszahlung seines Säule- 3a-Guthabens 64 Jahre alt. Auf diesen Zeitpunkt lief auch sein Vor- sorgevertrag aus. Er war damit ohne weiteres berechtigt, die Aus- zahlung zur freien Verfügung zu verlangen. Die steuerneutrale Übertragung, indem der Kapitalbezug aus der Säule 3a mit dem Einkauf in die 2. Säule verrechnet wird, kann gegen den Willen des Versicherten nicht durchgesetzt werden. Mit einem solchen Vorgehen würde das gesetzlich gewährte Wahlrecht unzulässigerweise eingeschränkt. Das gilt selbst dann, wenn sich mit dem gewählten Vorgehen eine Steuerersparnis erzielen lässt. Zu Recht sind die Rekurrenten und die Vorinstanz nicht von einer Steuerumgehung ausgegangen. 4. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Auszahlung des Guthabens aus der Säule 3a und der Einkauf in die 2. Säule zwei voneinander unabhängige Vorgänge darstellen. Der Einkauf in die
2. Säule in der Höhe von CHF 76'000.00 ist somit zum Abzug vom Einkommen zuzulassen.